Das Wort Verkehrssicherungspflicht ist so ziemlich jedem Bürger schon einmal begegnet. Im Bürgerlichen Gesetzbuch werden Sie den Begriff vergeblich suchen, er wurde von der Rechtsprechung entwickelt und besagt:

Derjenige, der eine Gefahrenquelle schafft oder unterhält, hat die Pflicht, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen (Sicherungsmaßnah-men) zu treffen, um Schäden anderer zu verhindern.

Kündigt ein Vermieter den Mietvertrag, muss er bestimmte Formalien einhalten, sonst ist die Kündigung unwirksam, dies gilt auch für Mieter:

  • alle Mieter müssen gegenüber dem Vermieter die Kündigung erklären,
  • alle Mieter müssen die Kündigung unterschreiben,
  • die Kündigung muss schriftlich erfolgen,
  • es muss fristgerecht gekündigt werden.

Die Frage ist nun, wie soll sich ein Vermieter verhalten, wenn dem Mieter ein Fehler unterlaufen ist und er nicht richtig kündigt? Gar nicht, weil er insgeheim froh ist, dass der Mieter bald auszieht oder doch besser auf den Fehler hinweisen?

Wir kennen sie alle, ob von Zweckform, Formblitz oder Haus und Grund. Standardmietverträge sind bequem am Computer auszufüllen, mit ein paar Klicks sind alle Daten eingefügt und die Verträge sind immer wieder verwendbar. Individuelle Abreden sind nicht oder kaum vorgesehen. Die bequemste und preiswerteste Art des Mietvertrages. Alles drin und dran, was das BGB und die Rechtsprechung für einen "wasserdichten" Wohnraummietvertrag verlangt. 

Natürlich ist es aufwändig, wenn ein Mieter abgemahnt werden muss, weil er vertragliche Pflichten verletzt hat oder kurz nach Mietbeginn schon wieder die Kündigung auf dem Tisch liegt und sich die Verwaltung auf die Suche nach einem Nachmieter begeben muss. Da liegt es nahe, sich diese Arbeit bezahlen zu lassen. Deshalb enthalten nicht wenige Mietverträge Regelungen, die dem Mieter bei bestimmten Sachverhalten die Zahlung einer Geldsumme auferlegen.

Urteile

Stellplatz zu klein? Pech gehabt, Mietvertrag ist gültig

Es muss nicht gleich ein amerikanischer Hummer sein, um hierzulande Parkplatzprobleme zu bekommen. Auch Luxus-SUVs heimischer Provenienz erweisen sich bisweilen wegen ihrer Größe als kaum kompatibel mit durchschnittlichen Stellplätzen. Dies musste der Eigner eines solchen Gefährts erfahren, ein paar Tage, nachdem er einen Tiefgaragenstellplatz für 115 Euro im Monat anmietete. Dumm nur: Der Mietvertrag war für ein ganzes Jahr abgeschlossen. 

Aus dem Mietvertrag wollte ihn der Parkplatzvermieter auch partout nicht vorzeitig entlassen. Deshalb zog der PKW-Halter vor Gericht und bekam von den Richtern des Amtsgerichts München eine Abfuhr (Az.: 423 C 11099/07).

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