Haustiere: Hamster ja, Hund oder Katze immer noch bedingt!

deutsches mietrecht haustiereDer Bundesgerichtshof hat bereits vor Jahren die generalisierende Mietvertragsklausel "Das Halten von Haustieren ist verboten" verworfen (BGH VII ZR 10/92), da unter dieses Verbot auch Kleintiere wie Wellensittiche, Hamster, Meerschweinchen, Fische und Kanarienvögel fallen würden. Falls sie also noch einen Mietvertrag mit einer solchen Klausel ihr eigen nennen, können sie sich als Mieter im Ergebnis nun Hund oder Katze anschaffen. Findige Vermieter vermieden deshalb nach diesem Urteil das generelle Haustierverbot in neu abgeschlossenen Mietverträgen und beschränkten sich auf den generellen Ausschluss von Hund und Katze.

Generelles Verbot der Hunde- oder Katzenhaltung ist rechtsunwirksam

Der Bundesgerichtshof kippte nun auch diesen letztendlich generalisierenden Ausschluss in seinem Urteil aus dem Jahr 2013 (BGH, 20. März 2013 - VIII ZR 168/12). Eine Gelsenkirchener Genossenschaft hatte wie gewohnt in einer Zusatzvereinbarung das neue Mitglied verpflichtet, "keine Hunde und Katzen zu halten." Der Mieter zog trotzdem mit Hund ein und reagierte nicht auf die wiederholten Aufforderungen, das Tier zu entfernen. Die Genossenschaft klagte und unterlag vor dem Bundesgerichtshof.

Der BGH stellte sich auf den Standpunkt, dass es sich bei der zusätzliche Vereinbarung um eine Allgemeine Geschäftsbedingung des Vermieters handelt, welche die Haltung von Hunden und Katzen in der Mietwohnung generell untersagt. Gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB ist sie somit unwirksam, da sie den Mieter unangemessen benachteiligt, weil sie ihm eine Hunde- und Katzenhaltung ausnahmslos und ohne Rücksicht auf besondere Fallgestaltungen und Interessenlagen verbietet. Zugleich verstößt sie gegen den wesentlichen Grundgedanken der Gebrauchsgewährungspflicht des Vermieters in § 535 Abs. 1 BGB.

Aufgepasst, auch das sagte der BGH: Die Unwirksamkeit der Klausel führt nicht dazu, dass Mieter Hunde oder Katzen ohne jegliche Rücksicht auf andere halten können. Sie hat vielmehr zur Folge, dass die nach § 535 Abs. 1 BGB gebotene umfassende Abwägung der im Einzelfall konkret betroffenen Belange und Interessen der Mietvertragsparteien, der anderen Hausbewohner und der Nachbarn erfolgen muss.

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Zustimmungsvorbehalt zur Hunde- oder Katzenhaltung im Mietvertrag

Neben dem generalisierenden Verbot der Hunde- und Katzenhaltung finden sich in vielen Mietverträgen Klauseln der Art "Die Hunde- und Katzenhaltung bedarf der vorherigen Zustimmung des Vermieters". Hier muss der Vermieter weiter vorab gefragt werden, er darf seine Zustimmung jedoch nicht grundlos verweigern. Haben andere Familien im Haus seit Jahren einen Hund oder eine Katze, kann er nicht ohne besondere Begründung von neuen Mietern verlangen, ihr Haustier wegzugeben.

Hat der Vermieter Sorge, dass Hunde und Katzen Schäden an der Mietwohnung anrichten, kann man versuchen, ihn mit dem Beleg über eine Haftpflichtversicherung dennoch zu überzeugen, diese Tiere halten zu dürfen. Günstige Tierversicherungen für Hunde und Katzen schützen den Tierhalter vor hohen finanziellen Belastungen im Schadensfall. Eine Hundehaftpflicht sichert auch für den Fall ab, dass der Hund Tiere oder Menschen verletzt. Der Vermieter kann im Schadensfall beruhigt sein.


Tierhaltung in der Eigentumswohnung

Ob Mieter oder Käufer: Besitzen sie ein Haustier, sollten sie sich vor der Anmietung oder dem Kauf einer Eigentumswohnung erkundigen, was in der Eigentümergemeinschaft zulässig ist, sonst kann es ein böses Erwachen geben. Eine Eigentümergemeinschaft hat in dieser Frage weitaus mehr Spielraum. Wird die Haltung von Hunden oder Katzen per Vereinbarung oder Beschluss untersagt, ist dies zulässig.


Widerruf der Haustierhaltung im Mietvertrag

Die mietvertragliche Regelung des Widerrufs bleibt von der Entscheidung des Bundesgerichtshofes unberührt. Behält sich der Vermieter das Recht auf Widerruf der Haustierhaltung vor, wenn von einem Haustier Störungen ausgehen, so ist dieser Passus rechtmäßig. Der Vermieter muss jedoch einen triftigen Grund bei Rücknahme der Haustierhaltung angeben. Zu nennen wäre hier der laut kläffende Hund, aber auch die Katzenhaarallergie der Nachbarin.

 

Urteile

Behördlich angeordnete Baumaßnahmen sind zu dulden

Bei der jährlichen Prüfung stellte der Bezirksschornsteinfeger fest, dass die Gasetagenheizungen in einzelnen Wohnungen nicht die Abgasgrenzwerte einhielten. Das zuständige Umweltamt forderte die Vermieterin daraufhin auf, neue Heizungsanlagen einzubauen. Die Eigentümerin entschloss sich zum Einbau einer Zentralheizungsanlage. Mit Ausnahme der Wohnung der klagenden Mieter sowie der darunter und darüber gelegenen Wohnungen wurden sämtliche Wohnungen an die Zentralheizung angeschlossen. Die Mieter lehnten die angekündigten Arbeiten zum Anschluss ihrer Wohnung an die Heizungsanlage weiter ab und sie verweigerten der Eigentümerin den Zutritt zu ihrer Wohnung, um die Steigeleitungen zum Anschluss der unter und über ihnen liegenden Wohnungen legen zu können. Zwischenzeitlich hatte die Umweltbehörde der Vermieterin einen Bußgeldbescheid für den Fall angedroht, dass der Anschluss der Wohnungen im Erdgeschoss und im zweiten Obergeschoss an die Zentralheizung nicht unverzüglich erfolge.

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