Mietrecht: Füttern von Wildvögeln auf dem Balkon

mietrecht fuetterung taubeWie jedes Jahr so zeigen auch in diesem Winter viele Mieter ihr großes Herz für Tiere und insbesondere für Wildvögel, die es schwer haben, in der futterarmen Jahreszeit über die Runden zu kommen. Spätestens wenn das Thermometer Minusgrade anzeigt, beginnen Tierfreunde damit, Meisen, Finken & Co in ihrem Garten oder auf ihrem Balkon zuzufüttern: Meisen-Knödel werden am Balkongeländer aufgehängt, Vogelhäuschen montiert oder Futterglocken auf Außenfensterbänken ausgehängt.
Vor lauter Freude am Beobachten der kleine Piepmätze übersehen viele Mieter dabei aber auch mögliche unliebsame Konsequenzen, die das Bei-Füttern für Vermieter und Hausmitbewohner mit sich bringen kann. Was ist aus Mieter- und Vermietersicht zu beachten und welche Rechte und Pflichten sind mit einer winterlichen Fütterung von Singvögeln verbunden?

Fütterung grundsätzlich erlaubt, aber…

Die positive Nachricht für Tierfreunde vorweg: Nach einem immer wieder herangezogenen Urteil des Amtsgerichts Frankfurt a. M. darf ein Mieter Vogelfutter für Singvögel bei Frost und Schnee auf Außenfensterbänken oder auf Balkonen ausstreuen. Ein weiteres Urteil des Landgerichts Berlin kam zu dem Schluss, dass das Füttern von Vögeln auf dem Balkon oder Fenstersims sozialadäquat und vom Vermieter hinzunehmen sei (Landgericht Berlin, Urteil vom 21.05.2010, 65 S 540/09).

Jedoch gehen beide Urteile davon aus, dass dabei keine Mitbewohner oder das Gebäude selbst in Mitleidenschaft gezogen werden. Vermieter dürfen demnach ein Vogelhäuschen oder auch Meisen-Knödel am oder auf dem Balkon nicht verbieten. Allerdings erweist es sich in der täglichen Fütterungspraxis oftmals als schwierig, das Verstreuen von Vogel-Kot, Futterresten und Federn auf benachbarte und darunterliegende Balkone gänzlich zu vermeiden.

So sieht das Urteil eine enge Rechtsprechung und ausreichend Raum für seine Auslegung vor. So müssen etwa Besitzer des Balkons unterhalb einer Futterstation Verschmutzungen nicht dulden. Nach einer Entscheidung des AG Frankfurt (Aktenzeichen 33 C 1922/13) ist nämlich das Aufstellen von Vogelhäuschen dann gesetzeswidrig, wenn der Bewohner eine Futtervorrichtung auf seinem Balkon so angebracht hat, dass sie über seine Brüstung ragt.

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Das Füttern größerer Vögel ist untersagt

Eine positive Auslegung zu Gunsten des Mieters ist auch dann eingeschränkt, wenn Vermieter oder Mitbewohner – etwa durch Fotos oder Videos - nachweisen können, dass durch die Fütterung unverhältnismäßig starke Verschmutzungen verursacht werden, und das Füttern den vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung überschreitet. Das kann etwa bei nicht durchgeführter regelmäßiger Reinigung, oder bei Fütterung allzu großer Mengen der Fall sein.

Meist haben entsprechende Klagen besonders dann Aussicht auf Erfolg, wenn durch die Fütterung auch größere Wildvögel wie Krähen oder Tauben angelockt werden. In dem Fall sieht die Rechtsprechung klare Einschränkungen der Mieterrechte vor.

So darf ein Vermieter laut Urteil des Landgerichts Braunschweig (Az. 6 S 411/13). das Füttern größerer Vögel wie Tauben und Krähen auch ohne Regelung im Mietvertrag nach § 1004 BGB untersagen. Hintergrund der Regelung ist neben einer unzumutbaren Lautstärke auch der Umstand, dass insbesondere Tauben als Überträger von Krankheiten problematisch sind.

Ätzender Taubenkot birgt Gefahren

mietrecht fuetterung meisenDabei liegt die eigentliche Gefahr in den Ausscheidungen der Vögel, die wegen ihrer ätzenden Eigenschaften nicht nur die Substanz von Gebäuden angreifen.

Eine Verschmutzung der Fensterbänke durch Vogel-Kot hat zur Folge, dass durch Wind die Exkremente ins Innere der Wohnungen getragen werden. Auch können die Fenster nur noch stark eingeschränkt geöffnet werden, was das Lüften der Wohnung beeinträchtigt. Hieraus ergeben sich nicht nur Verpflichtungen des Mieters, größere Vögel wie Tauben fernzuhalten. Auch der Vermieter unterliegt der Verpflichtung, im Bedarfsfall geeignete Abwehrmaßnahmen zu ergreifen.

Vor dem Hintergrund ist Taubenkot etwa als Überträger einer Unzahl von Krankheitserregern und Parasiten weithin gefürchtet. So tragen Tauben zur Verbreitung von Zecken bei, die Hirnhautentzündung und Borreliose auslösen können. Flöhe sowie Milben wiederum können Allergikern unter Umständen das Leben schwermachen – ganz abgesehen von Salmonellen und anderen Erregern.

Vor dem ernstzunehmenden Hintergrund hat ein Mieter keinen Anspruch darauf, Tauben von Balkon oder Fenster aus regelmäßig zu füttern. Umgekehrt steht dem Vermieter gegenüber seinem Mieter ein Anspruch auf Unterlassung nicht erlaubter Taubenfütterung (oder -haltung) zu.

Dabei wird das Gesetz - unabhängig davon, ob es sich um Wild- oder Zuchttauben handelt - üblicherweise konsequent von den Gerichten angewandt. So wurde etwa der Mietvertrag einer Hausmitbewohnerin nach Auffassung des Gerichts zu Recht vonseiten des Vermieters fristlos gekündigt. Sie hatte sich nicht an eine gerichtlich vereinbarte Verpflichtung gehalten, keine Tauben in ihrer Wohnung zu füttern. Ihre Ausscheidungen hatten die unter dem Einflugfenster gelegenen Fenster und Fensterbänke anderer Hausbewohner täglich verunreinigt.

Geeignete Abwehrmaßnahmen

Buntes, schneebedecktes VogelhäuschenAllerdings hat ein Vermieter nach § 541 BGB bei einer Unterlassungsklage nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn er dem Mieter zuvor eine Abmahnung zugeschickt hat und dieser dennoch den unerlaubten Mietgebrauch fortsetzt.

Oftmals ist ein Fütterungsverbot für größere Vögel wie Krähen, Tauben oder Möwen bereits in der entsprechenden Hausordnung ausdrücklich erwähnt. Neben ihrer dringend empfohlenen Lektüre sollten sich Mieter in ihrer Gemeinde, Stadt oder Landkreis informieren, ob auch ein behördliches Fütterungsverbot besteht. So ist in München und Hamburg etwa die Fütterung von Tauben von Behördenseite bereits ausdrücklich verboten.

Um im Zweifelsfall stets auf der sicheren Seite zu ein und eventuellen Ärger mit Vermietern oder Mitbewohnern aus dem Weg zu gehen, empfiehlt sich für den Mieter das Treffen einiger Vorkehrungsmaßnahmen.

So kann etwa das Anbringen von Maschendraht rings um das Futterhäuschen, der nur kleine Vögel an die Futterstelle lässt, schon hilfreich sein. Auch sollten Vogelhäuser nur über einen entsprechend kleindimensionierten Zugang verfügen. Zusätzlich kann ein Standort für die Futterstation gewählt werden, der möglichst weit von umliegenden Fensterbänken und Balkonen entfernt ist.

Werden durch ein permanentes Futterangebot auch größere Vögel dauerhaft angelockt und suchen sie regelmäßig Nist- und Ruheplätze am Haus auf, bleibt für den Vermieter dann oft nur der Gang zu Fachbetrieben, die sich auf Vogelabwehr spezialisiert haben.

Spikes zur Taubenabwehr an einer FassadeDenn: Lassen sich Vogelbestände dauerhaft etwa am überstehenden Dachgebälk eines Mietshauses nieder, die dann durch Kot und Dreck den Hauseingang sowie die zur Mieterwohnung gehörenden Fensterbänke verunreinigen, so können Mieter eine Mietminderung geltend machen, wenn sie den Umstand nicht selbst verschuldet haben.

Vermieter haben letztlich auch aus Eigenschutz ein berechtigtes Interesse daran, beliebte Rast- und Ruheplätze größerer Vögel am Haus mit Netzen und Gittern, Spanndrähten, Nadelbrettern, Kaninchendraht oder aufgeputzten Glassplittern zu versehen. Auch akustische und optische Systeme (Alufolien, Vogelattrappen etc.) können wirksam sein.

Urteile

Neue Gartengeräte & Pflanzen sind keine Betriebskosten

Die Erstanschaffung von Pflanzen sowie die Neuanlage eines Gartens sind keine laufenden und wiederkehrenden Betriebskosten entschied das Landgericht Berlin. Hier hatte ein Berliner Vermieter genug von der Betontristesse in seinem Hinterhof und er Schritt zur Tat, der Hof wurde bepflanzt. Verschnupft reagierten die Mieter, der Eigentümer hatte die Ausgaben sowie einen Stundenlohn für seine Eigenarbeiten in der Nebenkostenabrechnung aufgeführt. Die Richter hielten dies für "rechtswidrig". Ausgaben für die Gartenpflege dürften zwar weitergegeben werden, dies gelte jedoch nicht für die Schaffung einer Gartenanlage (LG Berlin, 64 S 366/98).

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