Wann darf eine Katze gehalten werden?
Seit 2013 gilt das Urteil des Bundesgerichtshofs, nachdem Vermieter Mietern nicht mehr grundsätzlich die Haltung einer Katze in ihrer Mietwohnung verbieten dürfen. Damals hatte eine Vermieterin gegen ihren Vermieter geklagt, der trotz einer Haustier-Verbotsklausel im Vertrag mit seinem Hund in die Wohnung eingezogen ist. Die Richter befanden, dass eine allgemeine Vertragsklausel, die die Haltung von Hunden und Katzen verbietet, gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam ist. Es müsse hingegen jeder Einzelfall abgewogen werden.
Dies beschied auch das Amtsgericht Berlin (Az. 119 C 130/14). In dem vorliegenden Fall gab das Gericht dem Kläger Recht, der auf die Haltung einer Hauskatze in seiner Mietwohnung klagte. Das Gericht begründete seine Entscheidung auch damit, dass von der Gegenseite keine konkreten Argumente gegen eine Katzenhaltung erfolgten. Alleine die Befürchtung der Vermieterin, dass die Katze durch ihr Verhalten Schäden in der Wohnung und vorhandene antike Massivholztüren zerkratzen könnte, wurde nicht als ausreichendes Gegenargument gewertet. Ebenso die Einwände, dass es bei unsachgemäßer Katzenhaltung zu Problemen mit anderen Wohnungseigentümer kommen kann oder Nachmieter allergische Reaktionen durch Katzenhaare bekommen könnten, wurden als zu pauschal bewertet. Alleine die Vermutung, dass Mieter ihr Tier nicht ordnungsgemäß halten und dadurch Schäden oder Mietmängel entstehen, reicht demnach nicht aus, um eine Haltung zu verbieten.
Anders kann es bei konkreten Interessenkonflikten aussehen. Im vorliegenden Fall erhielt der Mieter einer Genossenschaftswohnung auf ärztliches Attest, aus therapeutischen Gründen, eine Katze für seinen Sohn. Dieser litt unter Panikattacken und Schlafstörungen. Die Katze sollte ihn in seiner Entwicklung unterstützen. Da sich jedoch herausstellte, dass ein Wohnungsnachbar des Mieters unter allergischem Asthma, beziehungsweise einer Katzenhaarallergie litt, wiederrief der Vermieter die Erlaubnis zur Katzenhaltung. Der Vater klagte erfolglos. Das Landesgericht München entschied, dass ein lebensbedrohlicher Asthmaanfall schwerer wiegt, als das Fehlen einer therapeutischen Katze.
Tierhaltung in der Eigentumswohnung
Ob Mieter oder Käufer: Besitzen sie ein Haustier, sollten sie sich vor der Anmietung oder dem Kauf einer Eigentumswohnung erkundigen, was in der Eigentümergemeinschaft zulässig ist, sonst kann es ein böses Erwachen geben. Eine Eigentümergemeinschaft hat in dieser Frage weitaus mehr Spielraum. Wird die Haltung von Hunden oder Katzen per Vereinbarung oder Beschluss untersagt, ist dies zulässig.
Wie viele Katzen dürfen gehalten werden
Problematisch kann die Situation sein, wenn ein Mieter mehrere Katzen halten möchte. Hier muss bewertet werden, ob die Haltung der Tiere noch als üblicher Gebrauch einer Mietsache angesehen werden kann. Dazu spielen verschiedene Faktoren wie Größe, Zustand und Lage der Wohnung, sowie die Anzahl der Tiere eine wesentliche Rolle.
In einem vorliegenden Fall wurden 14 Katzen in einer 42 m² Wohnung gehalten. Da dies nach Auffassung des Gerichts einer extremen Tierhaltung entsprach und über den üblichen Gebrauch der Mietsache hinausgehe, musste die Mieterin die Anzahl der Tiere reduzieren. Immerhin durften in dem vorliegenden Fall noch vier Katzen behalten werden (Kammergericht Berlin, Az.: 24 W 6272/90).
Zu einem ähnlichen Ergebnis kam das Landesgericht Aurich (Az. 1 S275/09). Die Mieter hatten in diesem Fall ein Außengehege für ihre 15 Katzen erstellt. Trotz des Vermerks im Mietvertrag, dass Katzen erlaubt seien, forderte die Klägerin die Mieter zur Entfernung der Katzen auf. Diese kamen dem nur bedingt nach, indem sie die Anzahl auf acht reduzierten. Die Klägerin reagierte mit einer fristlosen Kündigung und leitete eine Räumungsklage ein. Dieser wurde vom Landesgericht stattgegeben. In der Begründung hieß es, dass die Betreuung von 15 Katzen weit über das hinausgeht, was der Rechtsverkehr als normale Hauskatzenhaltung versteht. Als Richtwert versteht der Rechtsverkehr unter Katzenhaltung auch in einem Einfamilienhaus allenfalls das Halten von 1 - 3 Katzen.
Welche Vorkehrungen müssen Mieter treffen?
Auch wenn Katzen vertraglich erlaubt sind, müssen Mieter dafür sorgen, dass durch deren Haltung keine unnötigen Belästigungen der anderen Mitmieter oder Nachbarn auftreten. Alleine die Geruchsbelästigung durch den Katzenurin kann eine fristlose Kündigung begründen. So entschied das Landgericht Berlin (Az. 67 S 46/96). Im konkreten Sachverhalt drang aus der Mietwohnung der stark beißende Geruch ins Treppenhaus und die darüber liegende Wohnung. Es kam zu etlichen Beschwerden der Mieter. Schließlich kam es aufgrund des Geruchs auch zu einer Mietminderung des Mieters in der darüber liegenden Wohnung. Nachdem die Vermieterin erfolglos den Katzenhalter aufforderte, die Gerüche zu beseitigen, erfolgte die fristlose Kündigung.
Um solche Probleme im Vorfeld nicht erst entstehen zu lassen, müssen Mieter mit dem richtigen Umgang ihrer Katzen vertraut sein. Dazu gehört auch seine Tiere zur Stubenreinheit zu erziehen. Hierdurch wird auf Dauer vielen Konflikten mit dem Vermieter und anderen Mieter vorgebeugt und die Gefahr einer fristlosen Kündigung verringert. Denn grundsätzlich ist die Kündigung nicht aufgrund der Katzenhaltung erlaubt, sondern nur aufgrund störender Beeinträchtigungen.
Zudem sollten Mieter darauf achten, dass die Wohneinrichtung nicht über das übliche Maß hinaus beansprucht wird. Kratzer an Türen und Wänden können durch eine richtige Katzenerziehung eingedämmt werden. Oftmals helfen Wasserspritzen, um die Katzen von unliebsamen Verhalten abzubringen. Aber auch die Bereitstellung eines Kratzbaums kann den Tieren die nötige Ablenkung schenken.
Keine Katzen auf Nachbars Balkon
Ein Ehepaar hielt im dritten Stock einer Mietwohnung zwei Katzen, die es mit schöner regelmäßig auch auf den Balkon des Nachbarn trieb. Da wäre wohl nicht weiter schlimm gewesen, wenn er nicht regelmäßig Kot aus den Blumenkästen und von den Bodenplatten hätte entfernen müssen. Irgendwann hatte der die Nase voll und klagte gegen die Halter. Das Gericht gab ihm recht. Ständiges Entfernen tierischer Notdurft sei eine "nicht hinnehmbare Besitzstörung". Die Halter müssten dafür Sorge tragen, dass die Katzen nicht mehr auf den Balkon des Nachbarn springen, andernfalls drohe ein Ordnungsgeld (OLG Bonn, 8 S 142/09).
Was passiert bei Schäden durch die Katzen?
Das Kratzen an Gegenständen gehört zum artspezifischen Verhalten der Katze und so können auch Kratzer an Türen und Wänden nicht immer vermieden werden. Doch unabhängig davon, wie der Schaden entstanden ist, muss gewöhnlich der Mieter dafür einstehen. So entschied das Amtsgericht Schöneberg, dass, auch wenn die Katze im Rahmen ihres natürlichen Verhaltens Kratzspuren hinterlässt, der Halter dafür aufkommen muss. In dem vorliegenden Fall hatte die Katze durch Kletterversuche bis zu 2,5 mm tiefe Kratzspuren im Handlauf des Treppengeländers hinterlassen. Der dadurch entstandene Schaden von 4.170 EUR musste zum Großteil vom Mieter übernommen werden (Az. 9 C 308/09).
Werden die Schäden erst bei Auszug entdeckt, kann ebenfalls einiges an Kosten auf den Mieter zukommen. Im konkreten Fall wurden vom Mieter zwei Katzen gehalten. Nach dem Auszug bemerkte der Vermieter zahlreiche Flecken auf dem Holzboden unter dem Teppich und starken Uringeruch. Der Urin war dabei schon so tief in den Boden eingedrungen, dass ein bloßer Austausch des Teppichbodens nicht mehr ausgereicht hätte. Es erfolgte eine entsprechende Behandlung des Dielenbodens und eine anschließende Verlegung von Laminat. Insgesamt betrugen die Kosten für die notwendigen Arbeiten 3.709,62 EUR. Allerdings hatte der Mieter in diesem Fall Glück. Da der Teppichboden bei Auszug bereits 10 Jahre alt und abgewohnt war, hätte der Austausch des Bodenbelags sowieso vom Vermieter durchgeführt werden müssen. Es mussten vom Mieter daher nur die Kosten für die Reinigung übernommen werden.
Darf ich meine Wohnung katzengerecht umbauen?
In den meisten Mietverträgen ist festgehalten, dass bauliche Veränderung des Mieters der Zustimmung des Vermieters bedürfen. Genehmigungspflichtig sind dabei solche Einrichtungen, die nach außen in Erscheinung treten oder durch deren Anbringung die Interessen des Vermieters berührt werden.
Anbringen eines Katzenschutznetzes
Auch das Anbringen eines Katzenschutznetzes am Balkon gehört demnach zu den genehmigungspflichtigen Einrichtungen. Ob solche Netze auch gegen den Willen des Vermieters angebracht werden können, wird von den Gerichten unterschiedlich bewertet.
Das Amtsgericht Köln entschied hierzu, dass ein am Balkon angebrachtes Katzenschutznetz vom Vermieter geduldet werden muss. Auch dann, wenn die Eigentümergemeinschaft die Entfernung des Netzes beschlossen hat. Geklagt hatte ein Vermieter, der den gefassten Beschluss der Eigentümerversammlung nachkommen wollte. Die Klage wurde vom Gericht mit der Begründung abgewiesen, dass das Netz an sich eher unauffällig ist und keine Beeinträchtigung dargestellt. Zudem lag im besagten Fall der Balkon nach hinten raus, so dass der optische Aspekt nicht ins Gewicht fällt (AG Köln Az. 222 C 227/01).
In einem anderen Fall befand das Amtsgericht Wiesbaden, dass das Anbringen eines Katzenschutznetzes einen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache darstellt. In diesem Fall war die Klage des Vermieter erfolgreich und der Mieter musste das Katzenschutznetz wieder entfernen (Az.: 93 C 3460/99-25).
Umbauten in der Mietwohnung
Ob Katzenschutznetz oder Katzenklappe, wenn sie ihre Mietwohnung katzengerecht umbauen möchten, sollten sie vorab ihren Vermieter um Erlaubnis bitten und vertraglich regeln, was mit den Umbauten nach ihrem Auszug passieren soll.
Einbau einer Katzenklappe
Eindeutiger ist die Lage bei bleibenden baulichen Veränderungen. Wird vom Mieter ungefragt eine Katzenklappe eingebaut, so stellt das nach einem Urteil vom Amtsgericht Erfurt eine Sachbeschädigung dar (Az. 223 C 1095/98). Das Landgericht Berlin ging sogar noch einen Schritt weiter. Im vorliegenden Fall kündigte der Vermieter dem Mieter fristlos, als dieser eine Katzenklappe in die Wohnungstür einbaute und nicht wieder entfernen wollte. Nachdem die erste Instanz, das Amtsgericht Schöneberg, entschied, dass lediglich ein Anspruch auf Schadensersatz besteht und die fristlose Kündigung nicht gerechtfertigt ist, ging der Kläger in Revision. Die nächste Instanz, das Landgericht Berlin, zeigte dann eine andere Rechtsaufassung. Dieses sah es als erwiesen, dass die Klappe eine Beschädigung und eine optische Beeinträchtigung darstellt. Dadurch seien die Vermieterinteressen erheblich beeinträchtigt und die fristlose Kündigung rechtens (LG Berlin 63 S 199/04).