Geldersatz statt Schönheitsreparaturen bei Auszug des Mieters

Der Mieter zieht aus und schuldet die Schönheitsreparaturen. Nur möchte der Vermieter die Wohnung nach dem Auszug umfassend modernisieren, die Arbeiten wären also verschwendet. Kann der Vermieter in solchen Fällen vom Mieter statt der Schönheitsreparaturen eine Ausgleichszahlung verlangen oder ist der Mieter von den Arbeiten befreit?

 

betriebskosten abrechnen 350 mal 350

 

Grundsätzlich kann der Vermieter von seinem Mieter einen finanziellen Ausgleich anstelle der fälligen Schönheitsreparaturen verlangen (BGH, RE vom 30.10.1984, Az. VIII ARZ 1/84). Drei Dinge sind zu beachten:

  • Der Vermieter muss seinem Mieter rechtzeitig mitteilen, dass er die Wohnung nach Auszug modernisieren will und der Mieter nicht renovieren soll und stattdessen einen finanziellen Ausgleich für die geschuldeten Arbeiten fordern wird. Denn wenn der Mieter die Sachlage nicht kannte und die Schönheitsreparaturen schon durchgeführt hat, kann der Vermieter anschließend keinen finanziellen Ausgleich mehr fordern.
  • Die Forderung des Vermieters kann nicht über den Betrag hinausgehen, den der Mieter hätte aufwenden müssen, wenn er ohne den Umbau seiner Vertragspflicht nachgekommen wäre.
  • Will der Mieter die Arbeiten in Eigenleistung bzw. durch Verwandte oder Bekannte durchführen lassen, braucht er neben den Kosten für das notwendige Material nur den Betrag zu entrichten, den er für die Arbeitsleistung seiner Verwandten oder Bekannten hätte aufwenden müssen. Der Wert ist zu schätzen.

Beispiel: Die Wände müssen gestrichen werden. Hier reduziert sich der Ausgleichsanspruch auf die Materialkosten sowie den geschätzten Wert der Eigenleistung. Ein Betrag von 10,00 bis 15,00 pro Person und Stunde ist dabei angemessen.


aktuelle Urteile

Keine Modernisierungsmieterhöhung für Stilllegung des Müllschluckers

Eine Berliner Vermieterin wollte etwas für die Umwelt tun und Energie sparen. Sie legte deshalb in ihrem Mietshaus den Müllschlucker still, vergrößerte hinter dem Haus den Müllplatz und richtete eine Recyclingsammelstelle ein. Da sie dies als Modernisierungsmaßnahme ansah, forderte sie eine Modernisierungmieterhöhung. Eine Mieterin wehrte sich und klagte gegen die Mieterhöhung. Das AG Berlin-Neukölln sah sich den Fall genauer an und gab der Mieterin recht.

Weiterlesen ...

Link zur aktuellen Betriebskostenverordnung

betriebskostenabrechnung 1 336 280

amazon buero 336x280

Amazon Mode

amazon kleidung