Geldersatz statt Schönheitsreparaturen bei Auszug des Mieters

Der Mieter zieht aus und schuldet die Schönheitsreparaturen. Nur möchte der Vermieter die Wohnung nach dem Auszug umfassend modernisieren, die Arbeiten wären also verschwendet. Kann der Vermieter in solchen Fällen vom Mieter statt der Schönheitsreparaturen eine Ausgleichszahlung verlangen oder ist der Mieter von den Arbeiten befreit?

 

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Grundsätzlich kann der Vermieter von seinem Mieter einen finanziellen Ausgleich anstelle der fälligen Schönheitsreparaturen verlangen (BGH, RE vom 30.10.1984, Az. VIII ARZ 1/84). Drei Dinge sind zu beachten:

  • Der Vermieter muss seinem Mieter rechtzeitig mitteilen, dass er die Wohnung nach Auszug modernisieren will und der Mieter nicht renovieren soll und stattdessen einen finanziellen Ausgleich für die geschuldeten Arbeiten fordern wird. Denn wenn der Mieter die Sachlage nicht kannte und die Schönheitsreparaturen schon durchgeführt hat, kann der Vermieter anschließend keinen finanziellen Ausgleich mehr fordern.
  • Die Forderung des Vermieters kann nicht über den Betrag hinausgehen, den der Mieter hätte aufwenden müssen, wenn er ohne den Umbau seiner Vertragspflicht nachgekommen wäre.
  • Will der Mieter die Arbeiten in Eigenleistung bzw. durch Verwandte oder Bekannte durchführen lassen, braucht er neben den Kosten für das notwendige Material nur den Betrag zu entrichten, den er für die Arbeitsleistung seiner Verwandten oder Bekannten hätte aufwenden müssen. Der Wert ist zu schätzen.

Beispiel: Die Wände müssen gestrichen werden. Hier reduziert sich der Ausgleichsanspruch auf die Materialkosten sowie den geschätzten Wert der Eigenleistung. Ein Betrag von 10,00 bis 15,00 pro Person und Stunde ist dabei angemessen.


aktuelle Urteile

Altmietverträge | Umstellung auf Verbrauch oder Verursachung

Mangels einer besonderen Übergangsregelung in Art. 229 § 3 EGBGB ist die Regelung des § 556a BGB, wonach der Vermieter abweichend von der getroffenen mietvertraglichen Regelung befugt ist, einseitig die Mietstruktur zu ändern, wenn die Betriebskosten ganz oder teilweise nach dem Verbrauch oder der Verursachung durch den Mieter erfasst werden, auch auf die vor dem Inkrafttreten des Mietrechtsreformgesetzes am 1. September 2001 bestehenden Mietverhältnisse uneingeschränkt anwendbar.

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