Was lange Zeit undenkbar war, ist seit dem 1. April 2024 fixe Sache: Cannabis in Deutschland darf legal konsumiert werden. Das bringt natürlich auch einige Änderungen für Vermieter und Mieter mit sich. Darf in der Wohnung gekifft werden? Und können Vermieter grundsätzlich ein Cannabis-Verbot verhängen? Wir haben uns näher angesehen, was nun erlaubt ist und was nach wie vor verboten bleibt.
Kiffen in der Wohnung ist seit April problemlos möglich
„Grasgeruch“ in der Wohnung nebenan war 2023 noch häufig ein Grund, den Nachbarn bei der Polizei anzuschwärzen oder ein ernstes Wort mit dem Vermieter zu reden. Seit der Legalisierung von Cannabis mit dem 1. April 2024 müssen Mieter jetzt aber grundsätzlich keine Konsequenzen mehr fürchten. Denn die fristlose Kündigung bei illegalem Drogenmissbrauch in der Mietwohnung bleibt zwar nach wie vor eine denkbare Klausel im Vertrag, Cannabis ist davon mittlerweile aber ausgenommen. Hierbei verhält es sich wie mit einem Feierabendbier oder einer Zigarette am Morgen auf dem Balkon, denn der Cannabiskonsum fällt unter den vertragsgemäßen Gebrauch.
Wenn der Cannabisgeruch stört, hilft oft ein Gespräch mit den Nachbarn. Viele Personen sind einsichtig, wenn beispielsweise Kinder auf dem Balkon sind und der Rauch direkt in deren Richtung weht. Herrscht eisige Stimmung zwischen den Nachbarn, muss dennoch das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme berücksichtigt werden. Wird die Belastung durch den THC- und CBD-Konsum für einen Nachbarn unerträglich, müssen sich Mieter im Konsum einschränken. Ein grundsätzliches Rauchverbot dürfen Vermieter übrigens nicht aussprechen. Das würde nämlich zu sehr in die Persönlichkeitsrechte der Mieter eingreifen.
Ist der Anbau von Cannabis in der Mietwohnung erlaubt?
Mit der Legalisierung von Cannabis darf in Deutschland nun auch die Pflanze selbst angebaut werden. Die THC-haltigen Samen lassen sich dann ernten und weiterverwenden. Doch gilt das auch in der Mietwohnung? Grundsätzlich ja! Jedoch muss klar ersichtlich sein, dass der Anbau von einer Person über 18 Jahre erfolgt. Wenn indessen auch Teenager in der Mietwohnung leben, kann das zu Problemen führen, denn dann ist auf den ersten Blick nicht ersichtlich, von wem eine Pflanze angebaut wird. Anbau, Erwerb und Besitz von Cannabis bleiben für Minderjährige in Deutschland nämlich verboten.
Zudem muss sichergestellt werden, dass Kinder keinen direkten Zugang zur Cannabispflanze haben. Eine ganze Cannabisplantage in der Mietwohnung ist ebenfalls nicht erlaubt. Pro Person dürfen drei Pflanzen vorhanden sein – Ein erwachsenes Paar darf also maximal sechs Cannabispflanzen züchten. Fällt dem Vermieter eine Plantage in der Wohnung auf, droht die fristlose Kündigung. Zudem dürfte es auch Ärger mit der Polizei geben.
Die Mietwohnung ist kein rechtsfreier Raum
Die eigene Wohnung gilt oft als „Safe Space“. Hier kann man sich von der Außenwelt abschirmen und ist ganz für sich – doch Gesetze gelten natürlich auch im eigenen Zuhause. Während Nikotin und Alkohol ohne Beschränkung in der Mietwohnung gelagert werden dürfen, gibt es für Cannabis noch einige Grenzen. Zu Hause dürfen maximal 50 Gramm Cannabis aufbewahrt werden. Werden in den eigenen vier Wänden mehr als 60 Gramm an Marihuana sichergestellt, handelt es sich um eine Straftat. Diese Straftat kann aber nicht nur eine Geldstrafe oder im Worst Case sogar eine Gefängnisstrafe mit sich ziehen. Auch der Vermieter kann bei Vertragsbrüchen mit einer Abmahnung vor der Tür stehen. Wiederholt sich das Vergehen, ist eine fristlose Kündigung möglich. Bei schwerwiegenden Verstößen können Vermieter sogar direkt eine fristlose Kündigung aussprechen. Das wäre beispielsweise dann der Fall, wenn die gesamte Wohnung zur Cannabisplantage umfunktioniert wurde. Wenn Mieter hingegen „nur“ gegen ein nächtliches Rauchverbot auf dem Balkon verstoßen, ist eine fristlose Kündigung hingegen nicht gerechtfertigt.
Schäden durch den Cannabiskonsum: Wer haftet?
Beim Cannabiskonsum kann es zu unabsichtlich herbeigeführten Schäden in der Wohnung kommen. Ein Paradebeispiel hierfür wären etwa Brandlöcher im Boden oder Verfärbungen an der weißen Wand durch den Rauch. In einem solchen Fall wird der Wert der Wohnung natürlich gemindert und haften muss dann der Mieter. Grundsätzlich sind solche Bagatellschäden vor dem Auszug zu renovieren. Dann wird die Wand frisch gestrichen oder eine Diele im Boden ausgetauscht. Wurden Mängel nicht beseitigt, kann der Vermieter diese beim Auszug in einem Protokoll festhalten. Anschließend besteht die Möglichkeit, die Reparaturen von einer Fachfirma durchführen zu lassen und die Rechnung an den ehemaligen Mieter weiterzuleiten.
Bleibt der Cannabisgeruch jedoch in Möbeln oder auf Oberflächen haften, kann der Mieter nicht zur Verantwortung gezogen werden. Da direkt in der Wohnung kein Verbot für den Cannabiskonsum herrscht, muss der Vermieter im Nachhinein selbst die Kosten für eventuelle Sanierungsmaßnahmen oder die Entsorgung von Möbeln tragen. Hier verhält es sich also wie beim klassischen Nikotinkonsum. Das Rauchverbot kann jedoch sehr wohl auf öffentliche Bereiche wie den Flur oder den Aufzug ausgeweitet werden. Wird diese Mietklausel gebrochen und es entstehen Schäden, ist der rauchende Mieter voll haftbar.
Darf der Vermieter einen potenziellen Mieter wegen Cannabiskonsum ablehnen?
Rein theoretisch darf ein potenzieller Mieter wegen seiner Laster nicht benachteiligt werden. In der Praxis kommt es aber durchaus vor, dass bei einer Besichtigung auch ganz offen nach dem Cannabis- oder Nikotinkonsum der potenziellen Neumieter gefragt wird. Auch, wenn es keine Rechtsgrundlage dafür gibt, kann der Cannabiskonsum selbst nach der Legalisierung also noch ein K.-o.-Kriterium bei der Wohnungssuche sein.