Der Hausflur als zusätzlicher Wohnraum?

Ein leerer HausflurÜber die Nutzung des Hausflures gibt es viele Arten von Streit. Manche Bewohner betrachten den Hausflur als das, was in ihrem jährlichen Campingurlaub das Vorzelt ist. Hier wird alles abgestellt, was für die Wohnung zu dreckig oder zu sperrig ist und was man beim nächsten Ausflug nach draußen sowieso wieder braucht. Schuhe, ein altes Regal, Regenschirme und vieles mehr sammeln sich an.

Gemeinschaftsfläche oder erweiterter Wohnraum?

Der Hausflur gilt als Gemeinschaftsfläche, die von allen Wohnungsnutzern in gleicher Weise genutzt werden kann. Im Regelfall sind die Wohnungsinhaber auf den Hausflur angewiesen, um zu ihrer Wohnung zu kommen. In Notfällen gilt der Hausflur als erster Rettungsweg. Keiner der Nutzer darf seine Nutzung so ausdehnen, dass andere in ihrer Nutzung eingeschränkt werden. Bei einer größeren Anzahl von Nutzern können die Interessen relativ weit auseinandergehen, wenn der Umgang mit der Freifläche vor der Haustür zum Thema wird.

Die Hausordnung als Alternative

Ein Schritt zum Interessenausgleich ist es, eine Hausordnung aufzustellen, an die alle Beteiligten gebunden sind. Bei Mietern, muss die Regelungsinitiative vom Vermieter ausgehen, der dann auch den Inhalt der Hausordnung alleine bestimmen kann. Bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft muss sich die Eigentümergemeinschaft auf Regeln für die Hausflurnutzung einigen. Solche Benutzungsregeln können auf der Eigentümerversammlung beschlossen werden (§ 15 WEG).

Nicht alles kann verboten werden

Die getroffenen Regeln dürfen keinen der Beteiligten mehr als unbedingt nötig benachteiligen. Die einfachste aller Regelungen, „es ist verboten, Gegenstände jeder Art im Hausflur abzustellen“ ist aus diesem Grunde nicht zulässig. Durch ein generelles Verbot, auch kleine Sachen wie Schuhe vorübergehend vor der Wohnungstür abzustellen, wird der Mieter unangemessen benachteiligt. Ein Paar feuchte Schuhe oder ein nasser Schirm, die nach der Heimkehr kurz an der Tür abgestellt werden, stellen weder eine Belästigung für die Nutzergemeinschaft, noch ein Risiko für die Sicherheit im Hausflur dar.

 

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Kinderwagen, Rollator, Fahrrad und co.

Das ergibt sich schon aus der Mischung. Junge Familien mit Kleinkindern möchten ihren Kinderwagen, das Kinderfahrrad und möglicherweise Spielzeug „auslagern“. Ältere, gehbehinderte Menschen benötigen Hilfsmittel wie den Rollator oder einen Rollstuhl, die möglichst nahe an der Haustür abgestellt werden. In den vergangenen 10 bis 15 Jahren hatten die zuständigen Gerichte immer wieder Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden, in denen es um die Nutzung des Hausflurs ging. Obergerichte haben zugunsten von Müttern kleiner Kinder und zugunsten von gehbehinderten Senioren entschieden, aber auch das vorübergehende Abstellen von Fahrrädern unter besonderen Bedingungen erlaubt.

Die Entscheidungen sind weder für Vermieter noch für andere Richter rechtsverbindlich, lassen aber dennoch die Tendenz der Rechtsprechung erkennen. Kinderwagen, Fahrräder und Rollatoren dürfen abgestellt werden, wenn der Platz reicht und wenn sie im Notfall bewegt werden können. Das gilt nicht nur beim Feuerwehreinsatz, sondern auch dann, wenn ein anderer Nutzer mit Gepäck oder mit Sperrgut vorbeigehen will. Schuhe an der Haustür sind im Einzelfall ebenso erlaubt wie das vorübergehende Abstellen von Postpaketen.

Bei Schuhschränken, Regalen und anderen Kleinmöbeln ist die konkrete Situation ausschlaggebend. In einer „Sackgasse“ werden weniger Bedenken bestehen als im Durchgangsbereich. Mülltüten, Windeleimer und Sperrmüll gehören nicht auf den Hausflur. Sie sind unverzüglich weiter zu transportieren. Diejenigen, die ihr Mitbenutzungsrecht als Wohnungseigentümer ausüben, genießen keine Sonderrechte gegenüber denjenigen, die als Mieter zur Mitbenutzung des Hausflurs berechtigt sind.

Die Sicherheitsregeln für den Hausflur

Der frei zugängliche Hausflur in einem Haus mit mehreren Wohneinheiten dient immer auch als Rettungsweg in Notfällen. Dieser Rettungsweg muss nicht nur den Hausbewohnern zur Flucht offenstehen. Feuerwehrleute und Ersthelfer mit voller Ausrüstung müssen in einem Notfall möglicherweise schnell in das Haus hineingelangen, um gefährdete Personen zu retten oder Feuer zu löschen. Rettungswege sollten deshalb immer in einer Breite von 1,20 m, mindestens aber 0,90 m absolut freigehalten werden.

Wie der Hausflur eines Mehrfamilienhauses aus der Perspektive der Verkehrssicherheit geschaffen sein soll, ist in der im jeweiligen Bundesland geltenden Landesbauordnung festgeschrieben. Die bauordnungsrechtlichen Vorschriften können eine direkte Auswirkung auf die Nutzungsmöglichkeiten des Hausflurs haben. Gleichzeitig fehlen konkrete gesetzliche Regelungen darüber, was in einem Hausflur aufbewahrt werden darf. Leicht brennbare Materialien haben im Hausflur sicher nichts zu suchen. Bei Schuhschränken aus Holz oder Gegenständen aus Kunststoff bleibt es eine Frage der Einzelfallbewertung, ob Gefahr besteht oder nicht.