Fliegengitter am Fenster: Worauf Sie in Mietobjekten achten müssen

Eingepasse Fliegengitter an einem FensterInsekten können im Wohnbereich nicht nur im Sommer zum Problem werden. Aufgrund zunehmend milderer Wintertemperaturen sind Fliegen oder Schadmotten auch in der kalten Jahreszeit immer häufiger in Innenräumen zu beobachten. Um ganzjährig ungebetene Gäste fernzuhalten, wird in vielen Haushalten gerne ein Fliegengitter am Fenster eingesetzt. Insbesondere für Allergiker, für die ein Stich lebensgefährlich werden kann, stellen sie die sicherste Lösung dar, da die engmaschige Gaze auch kleinsten Insekten zuverlässig den Zugang verwehrt. Doch während Hauseigentümer jederzeit frei über die Anbringung entscheiden können,  riskieren Mieter schnell rechtlichen Ärger, wenn ein Insektenschutz eigenmächtig installiert wird. Ein Überblick über die aktuelle Rechtslage.

Was kann ein Vermieter verbieten und was nicht?

Auf dem Markt gibt es diverse Insektenschutztypen – vom festsitzenden oder verschiebbaren Fliegengitter, über Insektenschutzrollos und Drehtüren bis hin zu Insektenschutzvorhängen oder Fliegennetzen. Abgesehen von der jeweiligen Bedienungsart und Optik unterscheiden sie sich auch hinsichtlich ihrer Montage, die bei manchen Produkten verschraubt erfolgen kann oder sogar muss. Bei dieser Befestigungsform sollten Mieter jedoch besondere Vorsicht walten lassen.

Die Rechtsprechung dazu ist eindeutig: Alles, was mit Bohrlöchern und Schrauben in Fenstern angebracht wird, ob Sonnenschutz oder Insektenschutz, bedarf stets der Zustimmung des Vermieters. So gehören Fenster zum einen zum festen Bestand einer Mietwohnung. Zum anderen lassen sich Löcher im Fenster sehr viel schwieriger beseitigen als in Wänden.

Praktisch bedeutet das: Wird ein Fenster ohne Genehmigung angebohrt, kann ein Mieter wegen Sachbeschädigung belangt werden und muss entweder für eine teure Wiederinstandsetzung oder gar einen kompletten Fensteraustausch aufkommen. Ratsam ist daher, sich vor der Anbringung die Vermietererlaubnis einzuholen, am besten schriftlich, um mit diesem Dokument bei einem Rechtsstreit auf der sicheren Seite zu sein.

Wird die Erlaubnis nicht erteilt, besteht die Möglichkeit, die Schutzvorrichtung einfach bohrfrei zu befestigen. Aber auch hier muss einiges beachtet werden.

Welcher Insektenschutz wird wie montiert?

fliegengitter detailSo mancher Insektenschutz muss aufgrund seiner Größe oder seines Gewichtes aus Stabilitätsgründen prinzipiell fest in Bohrlöchern verschraubt werden. Dazu zählen Insektenschutzrollos mit schweren Schutzkassetten, die stets an der Außenfassade im Mauerwerk installiert werden. Drehtüren wiederum werden mit Schrauben direkt am Türrahmen montiert.

Andere Insektenschutztypen bieten bohrfreie Montageoptionen. So können Insektenschutzvorhänge – alternativ zur Verschraubung – auch mit Hilfe einer Klebe- beziehungsweise Klettbandmontage angebracht werden. Verklebte Montagen sind darüber hinaus auch bei Fliegennetzen gang und gäbe.

Grundsätzlich lässt sich der Klebstoff bei einem Auszug aus der Wohnung mit etwas Spülmittel rückstandsfrei vom Fensterrahmen wieder entfernen. Aber auch die verklebte Befestigung hat ihre Tücken. Verbleibt der Insektenschutz über Jahre am Fenster, können bei der Demontage Verfärbungen zu Tage treten, die sich, genau wie Bohrlöcher, nicht ohne Weiteres entfernen lassen. Auch in diesem Fall kann ein Vermieter auf eine Instandsetzung durch einen Fachbetrieb pochen.

Die einzige Insektenschutzvariante, die definitiv keine Montagespuren hinterlässt, sind Fliegengitter mit Spannrahmen. Sie werden mit kleinen Metallhäkchen in die Fensteröffnung eingesetzt. Was die Montageart anbelangt, hat ein Vermieter mietrechtlich keine Handhabe, da sie ein- und ausgehängt werden können, ohne das Fenster zu beschädigen.
Trotzdem waren Fliegengitter in der Vergangenheit Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen. Dabei ging es allerdings um einen ganz anderen mietrechtlichen Aspekt: das Mitspracherecht des Vermieters bei der Gebäudeoptik.

Vermieterrechte bezüglich der Gesamtoptik eines Gebäudes

Ein Vermieter hat ganz allgemein das Recht, alle Veränderungsmaßnahmen, die das einheitliche Gesamtbild des Hauses verändern oder gar stören, zu untersagen. Entsprechende Urteile fielen beispielsweise in Bezug auf Katzennetze an Balkonen oder auch Parabolantennen, die von Mietern nachträglich wieder entfernt werden mussten.

An und für sich verändert ein Fliegengitter ebenfalls mehr oder weniger das äußere Erscheinungsbild eines Hauses. Darauf berief sich auch ein Vermieter in einem Gerichtsfall aus dem Jahr 2010, der den von seiner Mieterin angebrachten Insektenschutz einfach wieder ausbaute. Das Gericht gab der daraufhin klagenden Mietpartei final Recht (§ 858 BGB, AG Springe, Urteil v. 20.12.2010, 4 C 292/09). Die Urteilsbegründung: Ein Fliegengitter dürfe auch ohne vorherige Absprache verwendet werden, da es zum „ordnungsgemäßen Gebrauch der Mietsache“ gehöre.

Doch auch wenn somit ein Präzedenzfall für den rechtlichen Anspruch auf ein Fliegengitter existiert: Empfehlenswert ist natürlich, vor dem geplanten Einbau das Gespräch mit dem Vermieter zu suchen, allein schon, um das Verhältnis nicht unnötig zu belasten. Ein gutes Argument dabei ist die zusätzliche Wertsteigerung des Mietobjekts. Schließlich bietet ein Insektenschutz auch für nachkommende Mieter erhöhten Wohnkomfort. Wird seitens des Mieters zudem ein möglichst dezentes und gleichzeitig hochwertiges Modell vorgeschlagen, erhöht das häufig die Bereitschaft des Vermieters, der Anbringung zuzustimmen.

Urteile

Ausschluss von Mietminderungen bei Gewerbe nicht möglich

Eine vom Vermieter verwendete formularmäßige Mietvertragklausel, wonach der Mieter von Gewerberaum gegenüber den Ansprüchen des Vermieters auf Zahlung des Mietzinses kein Minderungsrecht wegen Mängeln der Mietsache geltend machen kann, es sei denn, der Vermieter hat die Mängel vorsätzlich oder grob fahrlässig zu vertreten, ist im Zweifel dahin auszulegen, dass sie die Minderung wegen sonstiger Mängel vollständig ausschließt und dem Mieter auch nicht die Möglichkeit der Rückforderung der Miete nach § 812 BGB verbleibt. Eine solche Klausel benachteiligt den Mieter unangemessen und ist daher unwirksam.

BGH, XII ZR 147/05