Die Wand für das Durchgangszimmer einreißen oder Löcher für den neuen Badezimmerspiegel in die Fliesen bohren: Einfacher gesagt als getan! Die Durchführung an sich ist zwar oft nicht das Problem, aber kleinere oder größere Renovierungsmaßnahmen kann der Mieter meist nicht ohne vorherige Zustimmung des Vermieters vornehmen. Doch welche Renovierungs- und Umbaumaßnahmen darf der Mieter selbstständig tätigen, welche genehmigungsfreien Alternativen gibt es und in welchen Sonderfällen hat der Vermieter das Recht einzugreifen?

Eine Frau öffnet schaut in ihren BriefkastenDer Briefkasten gehört zu den Gebrauchsgegenständen, die, solange sie ihre Funktion erfüllen, nur wenig Beachtung bei Mieter und Vermieter finden. Kaum ein Mieter wird sich beim Auswählen einer neuen Wohnung davon leiten lassen, ob der zur Verfügung stehende Briefkasten gut aussieht, die richtige Größe hat und an einer für alle Zusteller gut zugänglichen Stelle angebracht ist. Bei der Wohnungsbesichtigung wird die Briefkastenanlage höchstens beim Verlassen des Gebäudes mit einem Seitenblick gestreift.

Das Fahrrad ist wieder da! Einher geht oft die Frage nach einem adäquaten „Parkplatz“ für das gute Stück. Glücklich kann sich deshalb jeder Hausbesitzer schätzen, der über einen großzügigen Fahrradkeller oder einen bequem zu erreichenden Hof verfügt. Früher oder später fangen die Probleme jedoch an. Im Hausflur werden mehr und mehr Fahrräder abgestellt, im Fahrradkeller oder Hof stapeln sich die „Rostlauben“, die niemandem im Haus gehören.

Zwei Mieter stehen im Mietvertrag, doch mit der Zeit wird die Wohnung immer voller. Kinder werden geboren oder die nahe Verwandtschaft zieht ein. Ein undankbares Thema für jeden Hauseigentümer und Verwalter. Die Wohnungsnachbarn beschweren sich über den Lärm der Kinderschar oder das Kommen und Gehen der zahlreichen Mitbewohner. Was tun? Wie ist die Rechtslage? Wann ist eine Wohnung überbelegt?

Sie fahren in Urlaub? Kein Problem! Einige Dinge sollten sie als Mieter jedoch beachten, sonst könnte es ein böses Erwachen bei ihrer Rückkehr geben. Denn neben der Pflicht pünktlich die Miete zu zahlen, wartet noch eine Reihe zusätzlicher Nebenpflichten auf sie.
Eine der wichtigsten Pflichten nennt sich Obhutspflicht. Der Mieter muss im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs alles ihm Zumutbare tun, um die Wohnung gegen Schäden zu sichern, bzw. er muss alles unterlassen, was solche Schäden verursachen könnte, dies gilt selbstverständlich auch während ihrer Abwesenheit.

Der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache ist ohne Übergabe der Schlüssel nicht möglich, somit ist ein Vermieter verpflichtet, dem Mieter die erforderlichen Schlüssel zu Beginn des Mietverhältnisses zu übergeben. Diese Pflicht bezieht sich nicht nur auf die Wohnungsschlüssel, sondern auf alle Räume, die der Mieter nach den vertraglichen Vereinbarungen des Mietvertrages nutzen darf (Fahrradkeller, Hoftür etc.).

Urteile

Neue Dichtung am Abflussrohr ist keine Kleinreparatur

Eine Vermieterin beauftragte ein Unternehmen mit Reparaturarbeiten in der Mietwohnung. Die Firma demontierte einen Abfluss im Badezimmer und erneuerte dort eine Dichtung, hierfür wurden der Vermieterin 82,51 Euro in Rechnung gestellt. Diesen Betrag wollte die Vermieterin von ihren Mietern erstattet haben, doch die weigerten sich und die Parteien trafen sich vor dem AG Charlottenburg wieder.

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