Erreicht der Lärm in der Wohnung des Mieters ein umzumutbares Maß, kann die Miete gekürzt werden. Die Zumutbarkeit hängt von der Art, Intensität und Dauer des Lärms ab. Sie ist stets nach objektiven Maßstäben zu beurteilen, subjektive Lärmempflichtlichkeiten spielen keine Rolle. Das Landgericht Heidelberg (Urteil vom 26.02.2010, Az. 5 S 95/09) urteilte, dass auch ein sensibler Mieter die Miete nur kürzen kann, wenn der Lärm von einem "durchschnittlichen Mieter oder von vielen Menschen als besonders störend empfunden würde". Auch ein Mieter, der nachts arbeitet und tagsüber seinen Schlaf braucht, kann nicht auf die Einsicht der Gerichte hoffen, wenn er die Miete wegen der üblichen Tagesgeräusche kürzt (Amtsgericht Nürnberg, Urteil vom 12.12.2018, Az. C 6191/18).