Der Briefkasten gehört zu den Gebrauchsgegenständen, die, solange sie ihre Funktion erfüllen, nur wenig Beachtung bei Mieter und Vermieter finden. Kaum ein Mieter wird sich beim Auswählen einer neuen Wohnung davon leiten lassen, ob der zur Verfügung stehende Briefkasten gut aussieht, die richtige Größe hat und an einer für alle Zusteller gut zugänglichen Stelle angebracht ist. Bei der Wohnungsbesichtigung wird die Briefkastenanlage höchstens beim Verlassen des Gebäudes mit einem Seitenblick gestreift.


Mit der Schaffung des § 554a BGB Barrierefreiheit wurde der Tatsache Rechnung getragen, dass viele Menschen nur durch einen behindertengerechten Umbau ihrer Wohnung oder des Treppenhauses in ihrem gewohnten Umfeld weiter leben können. Vorlage war die „Treppenliftentscheidung“ des Bundesverfassungsgerichtes aus dem Jahr 2000 (WuM 2000 298 = NZM 2000, 539).





