Eine eigene Photovoltaikanlage senkt die Stromrechnung. Doch ganz unabhängig vom öffentlichen Stromnetz wird ein Haushalt dadurch nicht. Genau hier setzt eine neue Überlegung der Bundesnetzagentur an: Eigentümer mit PV-Anlage sollen sich ab 2029 möglicherweise stärker an den Kosten des Stromnetzes beteiligen.
Es geht nicht um eine bereits beschlossene neue Steuer auf Solarstrom. Die Bundesnetzagentur hat einen Zwischenstand zur Reform der Stromnetzentgelte vorgestellt. Danach sollen Haushalte mit eigener Stromerzeugung künftig einen höheren Grundpreis zahlen. Balkonkraftwerke sollen nach bisherigem Stand ausgenommen bleiben.
Worum geht es überhaupt?
Wer Strom aus dem Netz bezieht, zahlt nicht nur für den Strom selbst. In der Stromrechnung stecken auch sogenannte Netzentgelte. Damit werden Betrieb, Wartung, Ausbau und Stabilisierung der Stromnetze finanziert.
Diese Netzentgelte werden derzeit neu diskutiert. Die Bundesnetzagentur arbeitet an einer Reform der Allgemeinen Netzentgeltsystematik Strom. Das Verfahren trägt den Namen AgNes. Die neuen Regeln sollen grundsätzlich ab dem 1. Januar 2029 gelten.
Für normale Haushalte soll es weiterhin einen festen Grundpreis und einen verbrauchsabhängigen Arbeitspreis geben. Neu ist aber der Gedanke, Haushalte mit eigener Stromerzeugung anders zu behandeln als Haushalte ohne eigene Anlage.
Warum geraten PV-Anlagen jetzt in den Blick?
Haushalte mit Photovoltaikanlage beziehen weniger Strom aus dem öffentlichen Netz. Das ist ja gerade der Sinn der Anlage: Ein Teil des Stroms wird selbst erzeugt und direkt verbraucht. Dadurch sinkt der Netzstrombezug.
Aus Sicht der Netzfinanzierung entsteht aber ein Problem: Auch ein Haushalt mit PV-Anlage bleibt auf das Stromnetz angewiesen. Abends, nachts, im Winter, bei schlechtem Wetter oder bei hohem Verbrauch wird weiterhin Strom aus dem Netz benötigt. Das Netz muss also bereitstehen, auch wenn insgesamt weniger Kilowattstunden aus dem Netz bezogen werden.
Die Bundesnetzagentur argumentiert deshalb: Wer weniger über den verbrauchsabhängigen Arbeitspreis zahlt, aber weiterhin auf das Netz angewiesen ist, soll sich stärker über den festen Grundpreis an den Netzkosten beteiligen.
Das bedeutet nicht, dass selbst erzeugter Solarstrom unmittelbar mit einer neuen Steuer belegt wird. Diskutiert wird vielmehr ein höherer Grundpreis für sogenannte Prosumer. Das sind Haushalte, die Strom nicht nur verbrauchen, sondern auch selbst erzeugen.
Was ist für Eigentümer mit PV-Anlage geplant?
Nach dem bisherigen Zwischenstand sollen Haushalte mit eigener Stromerzeugungsanlage künftig einen höheren Grundpreis zahlen. Die zusätzlichen Kosten sollen nach Angaben der Bundesnetzagentur lokal unterschiedlich ausfallen und voraussichtlich unter 100 Euro pro Jahr liegen.
Für viele private Hauseigentümer wäre das wahrscheinlich kein Grund, eine geplante PV-Anlage grundsätzlich infrage zu stellen. Es wäre aber ein weiterer Kostenpunkt, der in die Wirtschaftlichkeitsrechnung gehört.
Wer eine PV-Anlage plant, sollte daher nicht nur auf Anschaffungskosten, Eigenverbrauch, Speicher, Einspeisevergütung und Strompreis schauen. Auch mögliche Änderungen bei den Netzentgelten gehören künftig auf den Prüfstand.
Sind Balkonkraftwerke auch betroffen?
Nach dem derzeitigen Stand sollen Steckersolargeräte, also typische Balkonkraftwerke, von dem höheren Grundpreis ausgenommen bleiben.
Das ist besonders für Wohnungseigentümer und Mieter wichtig. Ein kleines Balkonkraftwerk auf dem Balkon oder an der Fassade soll nach den bisherigen Überlegungen also nicht dazu führen, dass automatisch ein höherer Grundpreis für die Netznutzung anfällt.
Welche Regeln dabei im Mietverhältnis und in der Wohnungseigentümergemeinschaft gelten, erklärt der Beitrag Balkonkraftwerk in Mietwohnung und WEG: Wer darf was entscheiden? .
Bei Balkonkraftwerken ist die Netzentgeltfrage nur ein Teil des Themas. Daneben können Fragen des Wohnungseigentumsrechts wichtig werden, etwa zur optischen Veränderung, zur sicheren Befestigung und zur konkreten Umsetzung am Gebäude.
Ist das schon beschlossen?
Nein. Das ist der entscheidende Punkt.
Die Bundesnetzagentur hat bislang einen vorläufigen Zwischenstand vorgestellt. Dieser soll in einen Festlegungsentwurf einfließen, der noch konsultiert wird. Die endgültige Rahmenfestlegung soll erst später abgeschlossen werden.
Eigentümer sollten die Entwicklung deshalb ernst nehmen, aber nicht überstürzt reagieren. Für bestehende und geplante PV-Anlagen ändert sich nicht sofort etwas. Nach aktuellem Stand geht es um Regeln, die grundsätzlich erst ab 2029 greifen sollen.
Was bedeutet das für Vermieter?
Für Vermieter wird das Thema vor allem dann interessant, wenn eine PV-Anlage auf einem Mehrfamilienhaus geplant ist. Dann reicht die einfache Frage „Lohnt sich Solarstrom?“ nicht aus.
Einen ersten Überblick über die möglichen Modelle bietet der Beitrag PV auf dem Mietshaus: Welche Modelle es gibt .
Es muss genauer geprüft werden, wie der erzeugte Strom genutzt werden soll. In Betracht kommen zum Beispiel:
- Eigenverbrauch für Allgemeinstrom, etwa Treppenhauslicht, Aufzug, Tiefgarage oder Heizungstechnik,
- Mieterstrommodelle, bei denen Mieter Strom vom Dach beziehen,
- gemeinschaftliche Gebäudeversorgung,
- Einspeisung des nicht verbrauchten Stroms in das öffentliche Netz.
Wie sich Mieterstrom, gemeinschaftliche Gebäudeversorgung und Energy Sharing unterscheiden, wird im Beitrag Mieterstrom, gemeinschaftliche Gebäudeversorgung oder Energy Sharing? näher erläutert.
Je komplexer das Modell, desto wichtiger wird die Wirtschaftlichkeitsrechnung. Wenn künftig höhere Grundpreise für Prosumer hinzukommen oder sich die Einspeisevergütung verändert, kann das einzelne Projekte spürbar beeinflussen.
Und was ist mit der Einspeisevergütung?
Die Diskussion um höhere Netzentgelte sollte nicht mit der Diskussion um die EEG-Einspeisevergütung vermischt werden.
Die Netzentgelte betreffen die Frage, wie die Kosten des Stromnetzes verteilt werden. Die Einspeisevergütung betrifft dagegen die Frage, wie Solarstrom vergütet wird, der aus einer PV-Anlage in das öffentliche Netz eingespeist wird.
Beide Themen können aber zusammen auf die Wirtschaftlichkeit einer Anlage wirken. Das gilt besonders bei Mehrfamilienhäusern. Dort wird nicht immer der gesamte Solarstrom direkt im Gebäude verbraucht. Wird ein Teil des Stroms eingespeist, spielt die Vergütung für diesen Überschussstrom eine wichtige Rolle.
Ein Vermieter lässt auf einem Mehrfamilienhaus eine PV-Anlage installieren. Ein Teil des Stroms wird im Haus verbraucht, ein Teil wird eingespeist. Wenn die Einspeisevergütung sinkt oder wegfällt und zugleich zusätzliche Netzkosten für Prosumer hinzukommen, verschiebt sich die Kalkulation. Das Projekt kann sich weiterhin lohnen, muss aber genauer gerechnet werden.
Wer die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung genauer einordnen möchte, findet eine vertiefende Erklärung im Beitrag Solarstrom: Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung erklärt .
Was sollten Eigentümer jetzt tun?
Wer bereits eine PV-Anlage betreibt, muss aktuell nichts überstürzt ändern. Die geplanten Änderungen gelten noch nicht. Sinnvoll ist aber, die weitere Entwicklung im Blick zu behalten.
Wer eine neue Anlage plant, sollte die Wirtschaftlichkeitsrechnung nicht zu knapp kalkulieren. Wichtig sind vor allem:
- realistische Annahmen zum Eigenverbrauch,
- die Frage, ob ein Speicher wirtschaftlich sinnvoll ist,
- die voraussichtliche Einspeisevergütung,
- mögliche zusätzliche Netzkosten ab 2029,
- bei Mehrfamilienhäusern die rechtliche und technische Umsetzbarkeit eines Mieterstrom- oder Gebäudestrommodells.
Gerade bei Mehrfamilienhäusern sollte vor der Investition geklärt werden, wer Betreiber der Anlage wird, wer den Strom nutzt, wie abgerechnet wird und welche Pflichten dadurch entstehen.
Fazit: Solarstrom bleibt interessant, aber die Rechnung wird anspruchsvoller
Die geplante Reform der Netzentgelte ist kein sofortiger Schlag gegen Photovoltaik. Sie zeigt aber, dass sich die Rahmenbedingungen für Solarstrom weiter verändern.
Für private Hauseigentümer dürfte ein höherer Grundpreis voraussichtlich eher ein zusätzlicher Kostenpunkt als ein echtes Ausschlusskriterium sein. Für Vermieter, Wohnungseigentümergemeinschaften und Betreiber von Mieterstrommodellen kann die Änderung dagegen stärker ins Gewicht fallen.
Die einfache Botschaft lautet daher: Solarstrom vom Dach bleibt interessant. Aber wer investieren will, sollte genauer rechnen als früher.
Wenn Sie sich grundsätzlich mit Solarstrom im Mietshaus beschäftigen, finden Sie in der Kategorie Solarstrom im Mietrecht weitere Beiträge zu Balkonkraftwerken, Mieterstrom, gemeinschaftlicher Gebäudeversorgung und Energy Sharing.
Zur wirtschaftlichen Bedeutung der Einspeisevergütung für Mieterstrommodelle siehe auch die IW-Studie „Mieterstrom ohne EEG-Vergütung“ .








