Diese Veränderungen an Zimmerwänden und -decken sind erlaubt

Wenn es darum geht, die Mietwohnung einzurichten, haben Mieter freie Hand, Wände in den Farben ihrer Wahl zu streichen, Jalousien anzubringen oder einen Sichtschutz auf dem Balkon zu installieren. Dennoch gibt es auch hier Grenzen, die Wohnung umzugestalten. Schließlich handelt es sich dabei noch immer um ein Mietobjekt, das nicht im Eigentum des Mieters ist. Doch wie sieht es aus, wenn es um die Zimmerdecke oder die -wände geht?

Beim Anbringen neuer Lichtschalter oder Steckdosen ist Vorsicht geboten

Grundsätzlich gilt, dass alle Veränderungen, die den Hausflur, die Fassade oder die Bausubstanz betreffen, mit dem Vermieter abzuklären sind. Alte Fußböden einfach rauszureißen und zu erneuern oder das Badezimmer neu zu fliesen, ist also nicht erlaubt - auch wenn diese Verschönerungsarbeiten finanziell komplett vom Mieter übernommen werden.

Während Mieter selbst entscheiden können, welche Lampen sie in welchem Raum aufhängen wollen und Leuchtmittel auch selbst austauschen dürfen, sieht es anders aus, wenn Lampen verkabelt werden müssen. Dies ist Aufgabe des Fachmanns - und muss vom Vermieter genehmigt werden, sofern Leitungen verlegt werden oder die Arbeiten die bauliche Substanz verändern.

Sollen LED-Einbaustrahler an die Zimmerdecke montiert werden, sollten Mieter sich vorher also die Zustimmung ihres Vermieters holen. Sofern die Kosten selbst getragen werden, spricht hier meist nichts gegen eine entsprechende Renovierung. Das gilt auch für das Anbringen neuer Steckdosen und Lichtschalter. Wer solche Arbeiten jedoch durchführen lässt, ohne diese vorher abzusprechen, kann spätestens beim Auszug große Probleme bekommen. Denn ein Mieter muss die Wohnung bei Auszug in dem Zustand zurückgeben, in dem sie sich bei Vertragsbeginn befand.

Wände in bunten Farben müssen beim Auszug nicht immer überstrichen werden

Ein knalliges Blau oder doch lieber ein sattes Zitronengelb? Wenn es um die Gestaltung der Wände geht, sind Vermieter frei in ihrer Auswahl. Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte jedoch in den Mietvertrag schauen. 

Wurde die Wohnung unrenoviert übergeben, muss diese in der Regel bei Auszug ebenfalls nicht renoviert werden - auch dann nicht, wenn bunte Farben die Wände zieren. Wurde die Wohnung hingegen renoviert übergeben, so ist es auch notwendig, die Wohnung bei Auszug renoviert zu übergeben. Im Normalfall sollten die Wände hierbei Weiß sein oder eine andere neutrale Farbe haben. Denn ein Mieter ist zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er eine in neutraler Dekoration übernommene Wohnung bei Mietende in einem ausgefallenen farblichen Zustand zurückgibt, der von vielen Mietinteressenten nicht akzeptiert wird (BGH, VIII ZR 416/12)

Ob Tapeten oder Wandtattoos: Mieter können ihrer Fantasie meist freien Lauf lassen

Natürlich dürfen auch Bilder nicht fehlen, wenn es darum geht, sich zu Hause einzurichten und es sich schön zu machen. Das Aufhängen von Bildern mithilfe von Nägeln oder Schrauben ist erlaubt - auch wenn hierfür die Bohrmaschine benutzt wird.

Zu beachten ist jedoch, dass das Anbohren von Fliesen wiederum nicht erlaubt ist. Wer seine Wohnung neben Bildern auch noch mit bunten Tapeten, Wandtattoos oder Zierleisten verschönern will, hat hier ebenfalls zahlreiche Möglichkeiten. Verschönerungsarbeiten wie diese lassen sich nach Auszug in der Regel wieder rückstandslos entfernen oder überdecken, so dass Mieter hier freie Wahl haben, was die Gestaltung der Räume angeht.

 

aktuelle Urteile

Wann muss die Miete auf dem Konto des Vermieters sein?

Für alle Wohnraummietverträge, die ab dem 01.09.2001 abgeschlossen wurden, gilt die gesetzliche Regelung des § 556b Abs. 1 BGB. Maßgeblich ist die Anweisung der Mietzahlung, die bis zum 3. Werktag des Monats zu erfolgen hat. Ein Mieter gerät erst dann in Verzug, wenn er die Mietzahlung nach dem 3. Werktag anweist. Der Samstag zählt bei der Mietzahlung dabei nicht als Werktag. Anderslautende oder einschränkende Klauseln sind unwirksam.

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