Nehmen Einbrüche und Vandalismus im Wohnviertel zu, ist bei vielen Wohnungseigentümern und Mietern schnell Schluss mit lustig, so auch in meinem Wohnhaus. Jeder kannte plötzlich jemanden bei dem schon eingebrochen wurde und das Thema Einbruchschutz war das Gesprächsthema im Treppenhaus. Ein engagierter Nachbar nahm sich der Sache an und entwickelte ein „umfassendes Sicherheitskonzept“. Von Videoüberwachung bis Sicherheitsdienst war alles dabei und viele Bewohner waren gar nicht so abgeneigt. Mögliche Überwachung, Datenschutz und Persönlichkeitsrechte waren kein Thema mehr.
Aber, auch wenn Mieter, Hauseigentümer oder Wohnungseigentümergemeinschaft dem Bedürfnis nach Kontrolle und mehr Sicherheit nicht ablehnend gegenübersteht, kann nicht einfach zur Tat geschritten werden. Sollen am Gebäude Überwachungskameras angebracht werden, muss zwischen:
- dem Bedürfnis der Mieter, ihr Eigentum zu schützen und die Sicherheit auf dem Grundstück zu gewährleisten,
- dem Interesse, sich unbeobachtet auf dem Grundstück bewegen zu können und
- den Persönlichkeitsrechten von Mietern, Besuchern und auch Grundstücksnachbarn abgewägt werden.
Die Gegensprechanlage mit Videokontrolle
Die Gegensprechanlage mit Videokontrolle wird in immer mehr Neubauten direkt eingebaut. Aber auch eine Nachinstallation in Bestandsgebäuden ist möglich und muss von den Mietern hingenommen werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
- Ein Videobild des Besuchers kann nur in der Wohnung gesehen werden, deren Klingel zuvor betätigt wurde (BayOblG, Beschluss vom 21.10.2004, Az. 2 ZBR 124/04).
- Das Videobild wird nicht gespeichert. Eine Nachlaufzeit von 3 Minuten nach Betätigung der Klingel ist unzulässig (OLG Köln, Beschluss vom 09.05.2007, Az. 16 Wx 13/07).
- Ein Schild im Eingangsbereich macht auf die Viedoüberwachung aufmerksam (§ 6b Abs. 2 Bundesdatenschutzgesetz).
Sind diese drei Bedingungen erfüllt, steht einem Einbau nichts im Wege, auch wenn der ein oder andere Mieter mit dieser Nachrüstung nicht einverstanden ist.
Mit Zustimmung der Mieter sind Kameras auf dem Grundstück erlaubt
Sollen die Außenanlagen (Hauseingang, Hinterhof, Müllplatz, Gemeinschaftsgärten etc.) oder Hausflure und Aufzüge mit einer Kamera überwacht werden, benötigt der Vermieter die Zustimmung aller im Haus lebenden Mieter. Hierzu sollten die Mieter genau informiert werden:
- Wo sollen die Kameras stehen?
- Welcher Bereich wird erfasst?
- In welcher Zeit ist die Kamera aktiv?
- Wer hat Zugriff zu den Aufnahmen?
- Werden die Aufnahmen gespeichert, wenn ja, von wem und wie lange?
Sagen alle „Ja“, kann die Anlage mit einer oder auch mehreren Überwachungskameras ausgestattet werden. Am besten lässt sich der Eigentümer die Einwilligung von allen Mietern schriftlich geben, so gibt es im Zweifelsfall einen Nachweis der Zustimmung. Steht ein Mieterwechsel an, muss der Neumieter vor Vertragsunterzeichnung ausführlich informiert werden und auch hier sollte eine schriftliche Einverständniserklärung eingeholt werden.
Ohne Zustimmung wird es schwierig
Gegen den Willen der Mieter oder Wohnungseigentümer ist die Installation von Überwachungskameras schwer. Das Argument „vorbeugender Schutz“ zieht hier nicht. Es müssen schon schwerwiegende Straftaten, zum Beispiel mehrere Einbrüche in der Vergangenheit, nachgewiesen werden. Zudem sollte zunächst versucht werden Einbrüche und Vandalismus vorab durch geeignete Maßnahmen in den Griff zu bekommen. Nächtliche Beleuchtung, Kontrollgänge durch den Hausmeister, einbruchhemmende Türen, Gitter vor den Fenstern sind die Mittel der Wahl. Erst wenn auch diese Maßnahmen zu keinem Erfolg führen, lassen die Gerichte die Installation von Überwachungskameras auch gegen den Willen der Mieter zu.
Die Kameras dürfen nur auf das eigene Grundstück gerichtet sein
Soll der Außenbereich überwacht werden, ist zwingend darauf zu achten, dass die Überwachungskameras nur das eigene Grundstück erfassen. Das Persönlichkeitsrecht der Nachbarn wird verletzt, wenn die Kamera auch das Treiben des Nachbarn in seinem Garten aufzeichnen. Es genügt auch nicht, wenn die Kamera durch eine Software Personen auf dem Nachbargrundstück durch Verpixelung unkenntlich macht (LG Berlin, Urteil vom 23.07.2015, Az. 57 S 215/14). Gegebenenfalls kann der Nachbar auf eine Abschirmung der Kamera bestehen, um sicherzugehen, dass vom Nachbargrundstück keine Aufnahmen gemacht werden.
Alles viel zu teuer, Attrappen schrecken auch ab!
Nein, die Anbringung von Kamera-Attrappen geht nicht so ohne weiteres. Bereits die mit der Anbringung einer Kamera-Attrappe verbundene Androhung der ständigen Überwachung stellt eine Beeinträchtigung der allgemeinen Handlungsfähigkeit dar und muss nicht geduldet werden (AG Frankfurt a.M., Urteil vom 29.01.2015, Az. 33 C 3407/14).