In Deutschland gibt es ca. 19 Mio. Wohngebäude mit rund 40 Mio. Wohnungen. 11,72 Mio. dieser Wohngebäude wurden in dem Zeitraum vor 1919 bis 1978 gebaut und entsprechen oft nicht mehr dem Stand der heutigen Gebäudetechnik. Ob fehlende oder kaum vorhandene Dämmung der Außenwände oder des Daches, alte Heizungen, Bäder und Fenster oder die Versorgung mit schnellen Internetzugängen - der deutsche Gebäudebestand schiebt einen enormen Modernisierungsbedarf vor sich her.
Mit dem Instrument § 555b BGB Modernisierungsmaßnahmen hat der Gesetzgeber deshalb die Möglichkeit geschaffen, auch während des aktiven Mietverhältnisses durch geeignete Modernisierungsmaßnahmen den Gebrauchswert der Mietsache zu erhöhen, die Wohnverhältnisse auf Dauer zu verbessern oder den Energieverbrauch zu senken und dabei den Mieter an den Kosten der Maßnahme, die auch ihm zugutekommen, zu beteiligen. Abzuwägen sind dabei immer die Interessen des Eigentümers, seine Immobilie auf einem zeitgemäßen Stand zu bringen oder zu halten, mit den Interessen der Altmieter, die mit dem Status quo oft zufrieden sind.
Was ist nach 555b BGB eine Modernisierungsmaßnahme?
Modernisierungsmaßnahmen sind bauliche Veränderungen (§ 555 b BGB) wenn,
- durch die in Bezug auf die Mietsache Endenergie nachhaltig eingespart wird (energetische Modernisierung),
- durch die nicht erneuerbare Primärenergie nachhaltig eingespart oder das Klima nachhaltig geschützt wird, sofern nicht bereits eine energetische Modernisierung nach Nummer 1 vorliegt,
- bei der Wasserverbrauch nachhaltig reduziert wird,
- durch die der Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöht wird,
- durch die die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessert werden,
- die auf Grund von Umständen durchgeführt werden, die der Vermieter nicht zu vertreten hat und die keine Erhaltungsmaßnahmen nach § 555a sind, oder
- durch die neuer Wohnraum geschaffen wird.
Was ist der Unterschied zwischen Primärenergie und Endenergie?
Primärenergie:
- Primärenergie bezeichnet die ursprüngliche Energieform, die in natürlichen Ressourcen vorkommt, wie Kohle, Erdöl, Erdgas, Wind, Wasser oder Sonnenstrahlung. Sie ist die Energie, die in der Natur vorhanden ist, bevor sie in nutzbare Energie umgewandelt wird.
- Um Primärenergie für Verbraucher nutzbar zu machen, muss sie in eine andere Form, wie Strom oder Wärme, umgewandelt werden, was meist in Kraftwerken, Raffinerien oder ähnlichen Einrichtungen geschieht.
- Die Effizienz der Umwandlung und die dabei entstehenden Verluste spielen eine entscheidende Rolle, da nur ein Teil der Primärenergie am Ende beim Verbraucher ankommt.
Endenergie:
- Endenergie ist die Energie, die nach der Umwandlung und Verteilung tatsächlich beim Endverbraucher ankommt. Sie umfasst den nutzbaren Strom, das Heizöl, Gas oder Fernwärme, die direkt zur Deckung des Energiebedarfs verwendet werden.
- Endenergie ist also das, was der Verbraucher tatsächlich „an der Steckdose“ oder „im Heizungstank“ zur Verfügung hat, um es für Heizen, Kochen, Beleuchtung und andere Zwecke einzusetzen.
Zusammengefasst bedeutet das, dass Primärenergie die Ausgangsenergie ist, während Endenergie diejenige ist, die nach Verlusten und Umwandlungen für die direkte Nutzung beim Verbraucher ankommt.
1. Einsparung von Endenergie
Die Modernisierungsmaßnahme muss von den Mietern geduldet werden, sofern keine Härtefälle vorliegen, eine Modernisierungsmieterhöhung ist möglich.
Welche Modernisierungsmaßnahmen zur Einsparung von Endenergie gibt es?
Wärmedämmung - Von vielen Mietern gefürchtet: die Wärmedämmung. Etwas Styropor auf die Außenwände und neue Fenster sollen den Energieverbrauch nahe Null bringen. Hier ist darauf zu achten, dass durch die Baumaßnahme die von der EnEV (Energieeinsparverordnung) vorgegebenen Wärmedurchgangskoeffizienten erreicht werden (§ 9 EnEV). Werden die Werte verfehlt, muss der Mieter die Maßnahme nicht dulden, da sie nicht den gesetzlichen Vorschriften entspricht.
Austausch oder Hinzunahme eines anderen Energieträgers - Grundsätzlich hat der Austausch des Energieträgers - zum Beispiel von Heizöl zu Gas - keinen Einfluss auf den Endenergieverbrauch, auch die Hinzunahme von Sonnenkollektoren oder Wärmepumpen wird den Endenergieverbrauch nicht senken. In der Regel fällt jedoch mit der Umstellung auch ein Austausch oder die Erweiterung der Heizungsanlage zusammen. Diese Maßnahmen führen in fast allen Fällen zu einer Optimierung und damit zu einer Reduzierung des Energieverbrauchs.
Genauer hinschauen sollten Mieter, wenn ein Eigentümer eine neue Heizung einbauen möchte. Der Gesetzgeber unterscheidet wie schon erwähnt zwischen der energetischen Modernisierung zur Einsparung von Endenergie und der Einsparung nicht erneuerbare Primärenergie. Beide Modernisierungsformen muss der Mieter dulden, eine Mieterhöhung darf der Eigentümer jedoch nur bei der energetischen Modernisierung zur Einsparung von Endenergie durchführen.
Sonnenkollektoren: Sonnenkollektoren dienen der Erzeugung von Warmwasser. In diesem Fall muss weniger fossile Endenergie zugekauft werden und damit sinken auch die Brennstoffkosten, die für den Mieter als Endverbraucher anfallen. Die Maßnahme fällt nach dem Willen der Bundesregierung unter Absatz 1.
Wärmepumpen: Wärmepumpen dienen der Gewinnung von Heizwärme. Die Pumpe entzieht der Umgebung Wärme (Luft, Wasser, Erdreich) und hebt diese in der Regel durch Einsatz von Strom auf ein höheres Niveau an. Führt diese Technik im Ergebnis zur Einsparung von Endenergie, kann die Maßnahme durch eine Modernisierungsmieterhöhung nach Absatz 1 auf den Mieter umgelegt werden.
Gebäudebelüftung - auch eine gut geplante Gebäudebelüftung kann Endenergie einsparen und bei hochgedämmten Gebäuden dem Schimmelpilz vorbeugen. Wird nachweisbar durch die Gebäudebelüftung Endenergie eingespart, fällt die Maßnahme unter die energetische Modernisierung.
Stromsparende Maßnahmen - hier denkt die Bundesregierung an den Einbau drehzahlgeregelter Umwälzpumpen, Ventilatoren, Umwälzpumpen oder Energiesparlampen. Wird Endenergie eingespart, fällt der Einbau unter Absatz 1.
2. Einsparung nicht erneuerbarer Primärenergie oder Klimaschutz
- Duldung, wenn keine Härtefälle vorliegen, Modernisierungsmieterhöhung NICHT möglich
Zwei Maßnahmen fallen hierunter:
- Wechsel des Energieträgers
Als nicht erneuerbare Primärenergien gelten insbesondere die klassischen fossilen Energieträger Erdöl, Erdgas und Kohle. Als erneuerbar gelten Primärenergien aus der Nutzung von Sonne, Wind, Holz und Biomasse.
Stellt der Vermieter die Beheizung und/oder Warmwasserversorgung von z.B. Öl auf Gas um, bedeutet dies zunächst einmal nur den Wechsel des Energieträgers und in diesem Fall damit einhergehend keine Reduzierung der nicht erneuerbaren Primärenergie.
Der Vermieter kann die Kosten der Maßnahmen jedoch nicht als Modernisierungskosten auf den Mieter umlegen, da sie nicht zu einer Einsparung der im Haus benötigten Endenergie führt. Der Vermieter muss an Hand von Berechnungen nachweisen, dass eine energetische Modernisierung nach Nummer 1 vorliegt, also Endenergie eingespart wird. - Die Einsparung erfolgt nicht in Bezug auf die Mietsache
Photovoltaik - eine Photovoltaikanlage dient der Gewinnung von Strom durch Sonnenenergie. Der Strom wird in das allgemeine Stromnetz eingespeist, der Erzeuger erhält einen Garantiepreis. Die Maßnahme hat keinen Bezug zur Mietsache, eine Modernisierungsmieterhöhung ist nicht möglich.
Windenergieanlagen - die Anlage dient der Gewinnung von Strom, der ebenfalls zu einem Garantiepreis in das allgemeine Stromnetz eingespeist wird. Die Maßnahme hat keinen Bezug zur Mietsache und fällt damit unter Absatz 2.
Fernwärme - wenn diese in einer Anlage der Kraft-Wärme-Kopplung (KWK-Anlage) erzeugt wird. Der Bedarf an Endenergie bleibt identisch, deshalb ist Absatz 1 nicht anwendbar. Möglicherweise wird durch diese Maßnahme Primärenergie eingespart, dann greift Absatz 1.
Was Eigentümergemeinschaften wissen sollten
Auch als Eigentümergemeinschaft seid ihr nicht automatisch dazu verpflichtet, energetische Sanierungen durchzuführen, nur weil der Energieausweis bestimmte Maßnahmen empfiehlt. Der Energieausweis dient primär als Informationstool, um den energetischen Zustand eines Gebäudes zu bewerten und Empfehlungen zu geben. Dennoch gibt es bestimmte gesetzliche Vorgaben, die in einigen Fällen zu einer Sanierungspflicht führen können. Hier eine Übersicht für die Eigentümergemeinschaft über eure Pflichten und Entscheidungsfreiheiten bei der energetischen Sanierung.
3. Reduzierung des Wasserverbrauchs
- Duldung, wenn keine Härtefälle vorliegen, Modernisierungsmieterhöhung möglich
- Einbau von Wasserzählern zur verbrauchsabhängigen Abrechnung
- Einbau von Durchlaufbegrenzern
- Installation von wasserreduzierenden Toilettenspülkästen
- Anschaffung von wassersparenden Armaturen mit Wassermengenbegrenzung
- Errichtung von Regenwassersammelanlagen
- Aufstellen von Behältern zum Sammeln des Regenwassers
Die Deutschen sind Weltmeister im Wassersparen! Zu viel, merkt auch die Bundeszentrale für politische Bildung an „Der Wasserbedarf konnte hierzulande seit den 1970er Jahren um ein Fünftel gekappt werden und liegt mit derzeit 120 Litern pro Einwohner und Tag im Vergleich zu anderen Industrienationen beispielhaft niedrig – so niedrig, dass es zumindest einigen Wasser- und Abwasserwerken mit dem Wassersparen schon zu viel wird. Jetzt passt die Infrastruktur nicht mehr zum realen Verbrauch – dies führt zu steigenden Unterhalts- und Betriebskosten.
4. Erhöhung des Gebrauchswertes
- Duldung, wenn keine Härtefälle vorliegen, Modernisierungsmieterhöhung möglich
Ein Zankapfel, der gerne vor dem Amtsgericht landet. Eine Erhöhung des Gebrauchswertes ist anzunehmen, wenn die Wohnung nach Durchführung der Maßnahme objektiv leichter zu vermieten ist als eine vergleichbare Wohnung ohne die Maßnahme. Es kommt also nicht darauf an, ob der konkrete Mieter die Maßnahme als Verbesserung ansieht.
Beispiel Einbruchsicherung
Da es in der Wohnanlage wiederholt zu Einbrüchen und Einbruchsversuchen gekommen ist, lässt die Eigentümerin in jeder Wohnung die Türfüllungen verstärken und Sicherheitsschlösser einbauen. Die Erdgeschoßwohnungen erhalten zusätzlich Sicherheitsverglasungen.
Sonstige beispielhafte Maßnahmen
- Verbesserung des Zuschnitts der Wohnung
- Belichtung und Belüftung
- Schallschutzes
- Verbesserung der Funktionsabläufe in Wohnungen
- höhere Sicherheit vor Diebstahl und Gewalt
- Anbau von Balkonen
5. Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse
In der Regel handelt es sich um Maßnahmen, die das gesamte Anwesen betreffen, ohne dass der einzelne Mieter hiervon einen direkten Nutzen haben muss.
Beispiel Garten
Frau Müller erbt das 8-Parteien-Haus ihres Onkels aus den sechziger Jahren, sie beschließt, die 200 m² betonierte Hoffläche in einen Garten umzuwandeln und in einer Ecke abschließbare Fahrradboxen aufstellen zu lassen. Garten und Fahrradstellplatz werden allen Mietern zur Verfügung gestellt. Die Anlage einer Grünfläche, so weit bisher keine vorhanden war, stellt eine Modernisierung dar, wenn der geschaffene Garten so groß ist, dass ihm ein Erholungswert zukommt. Auch der erstmalige Bau eines Fahrradstellplatzes rechtfertigt eine Modernisierungsmieterhöhung.
Anders sieht es aus, wenn im Hof eine Grünfläche vorhanden ist, die aber aufgrund jahrelanger Vernachlässigung als Garten kaum mehr zu erkennen ist. Die hierfür aufgewendeten Kosten sind Instandsetzungskosten, die auch in der Betriebskostenabrechnung nichts zu suchen haben, da der Kostenaufwand zur Wiederherstellung durch die jahrelange Vernachlässigung vom Vermieter verschuldet ist.
Sonstige beispielhafte Maßnahmen
- Anlage eines Kinderspielplatzes oder einer Grünanlage
- Anlage von Stellplätzen (PKW, Fahrräder)
- Installation von Rauchwarnmeldern
- Einbau einer Beleuchtung des Hauseingangs bzw. des Zugangs zur Haustür
- Einbau eines Blitzableiters
- Einbau eines Aufzuges
- Einbau einer Gegensprechanlage
Instandhaltung oder Modernisierung?
Ein häufiger treitpunkt ist oft der fließende Übergang von der Instandsetzung zur Modernisierung. Hier fällte der Bundesgerichtshof im Jahr 2019 ein wichtiges Urteil. Bei einer Modernisierungsmieterhöhung müssen die fiktiven Instandhaltungskosten berücksichtigt werden.
Die Badmodernisierung, hier ein Beispiel zur Verdeutlichung
Bei manchen Vermietern ist die Bad-Modernisierung beliebt. Hier muss nicht so wirklich viel Geld in die Hand genommen werden und die Mieter sehen die Veränderung sofort. Hinzu kommt, dass bei einer Neuvermietung das schicke neue Bad besser „verkauft“ werden kann, als die Aussendämmung. Wir hatten auch so einen Fall, wie sie an dem nebenstehenden Bild erkennen können. Ein Bau aus den sechziger Jahren, viele Bäder noch im Originalzustand mit dem damals angesagten Blau. Fünfzig Jahre hatten ihre Spuren hinterlassen. In manchen Bädern ein Flickenteppich an Fliesen, hervorgerufen durch diverse Rohrbrüche oder in einigen Bädern wurde die Wasserleitungen nach der letzten Reparatur einfach auf Putz verlegt; die Sanitäreinrichtungen stumpf und abgenutzt. Jetzt verdeutlichen sie der Eigentümerin, dass in solchen Fällen 99% Instandsetzungen vorliegen, wenn diese Eigentümerin liest, wie einfach doch eine Badsanierung in Form einer Modernisierungsmieterhöhung an die Mieter durchgereicht werden kann. Für 12.000 EUR modernisieren und 8% jährlich als Modernisierungsmieterhöhung ist schon etwas anderes, als für 12.000 EUR instandsetzen und die Kosten selbst tragen.
Der Vermieter ist verpflichtet, die Wohnung in vertragsgemäßem Zustand zu erhalten
Es ist die Aufgabe des Vermieters stumpfe Badewannen, tropfende Wasserhähne oder marode Silikonverfugungen zu erneuern. Gleicht die Verfliesung im Bad einem Flickenteppich oder lösen sich die Fliesen, weil es darunter schimmelt, hat der Mieter ein Recht auf Instandsetzung, dem er notfalls mit einer Mietminderung Nachdruck verleihen kann. Bei der Modernisierung eines Bades ist deshalb der Übergang von der Instandhaltung bzw. -setzung zur Modernisierung im Bestand oft schwierig.
Aus unserer Verwalterpraxis können wir sagen, dass bei einer „Bad-Modernisierung“ im Bestand oft nicht viel an Modernisierung umgelegt werden kann. Wechselt der Eigentümer nur die Farbe von Bahama-Beige zum wieder angesagten Weiß und tauscht die 20 Jahre alten Sanitärinstallationen aus, liegt keine Modernisierung vor, wenn wir uns die Lebensdauer der sanitären Einrichtungen anschauen.
Als Modernisierung gilt, sofern noch nicht vorhanden:
- Erstmaliger Einbau eines Bades
- Einbau einer Wasseruhr,
- Einbau von WC-Spülkästen mit einer Spülstoppvorrichtung
- die Verwendung von Niederschlagswasser zur Toilettenspülung,
- Einbau eines Handtuch- und Wäschetrockners,
- Einbau einer Mischbatterie mit einem Einhandmischer,
- Vorwandinstallation des WC mit Spülstoppvorrichtung,
- Vollverfliesung bei vorheriger Teilverfliesung
Ausgewählte Modernisierungsmaßnahmen zu § 555b BGB Abs. 4. und 5.
Antenne und Breitbandkabelanschluss
Der Austausch einer Antenne gilt als Modernisierung, wenn hierdurch mehrere Programme empfangen werden können, ebenso die erstmalige Installation. Auch der Anschluss an das Breitbandkabelnetz ist eine Modernisierung.
Balkone
Ihr Vermieter baut Balkone an die Wohnungen? Dann ist das eine Modernisierung, mit deren Kosten er sie belasten kann. Hiervon zu unterscheiden ist der Umbau (Wintergarten, Loggia) oder die Instandsetzung bereits vorhandener Balkone. Das ist Vermietersache!
Einbruchssicherungen an Türen und Fenstern
Verstärkung von Türfüllungen, Sicherheitsschlösser, Sperrriegel, Rollläden, Türspione, Gegensprechanlagen, Videoanlagen, Sicherheitsverglasungen, Fenstergitter, die Liste lässt sich sicherlich noch erweitern. Zu beachten ist, dass der Vermieter grundsätzlich nicht dazu verpflichtet ist, die Einbruchssicherheit der Wohnung durch zusätzliche Maßnahmen zu erhöhen. Andererseits kann der Vermieter, wenn er diesen Einbau für sinnvoll erachtet und dies aus freien Stücken tut, die Kosten in Form einer Modernisierungsmieterhöhung in Rechnung stellen.
Elektroinstallationen
Es kommt auf den Einzelfall an. Ist ihre Stromversorgung dermaßen spärlich dimensioniert, dass ihnen der Betrieb eines größeren Haushaltsgerätes (z. B. Waschmaschine) und gleichzeitig weiterer haushaltsüblicher Geräte (z. B. Staubsauger) nicht möglich ist, handelt es sich nicht um eine Modernisierung, wenn die Leitungen verstärkt werden. Lässt ihr Vermieter jedoch die Anzahl der Steckdosen in der Wohnung auf den heutigen Stand bringen, handelt es sich um eine Modernisierung.
Fahrradständer
Für den Vermieter besteht keine Pflicht, nachträglich Fahrradständer oder Fahrradkeller anzubieten. Lässt ihr Vermieter jedoch im Hof erstmals einen Fahrradständer installieren oder einen ungenutzten Keller zum Fahrradkeller umbauen, kann er sie an den Kosten beteiligen.
Fahrstuhl
Der nachträgliche Einbau gilt als Modernisierung.
Garten, Hof und Spielplatz
Wird aus dem tristen Hinterhof ein Garten, der allen Mietern zur Verfügung steht, liegt eine Modernisierung vor. Genau so verhält es sich mit der erstmaligen Anlage eines Spielplatzes oder der Herrichtung eines Hofes mit ausreichender Beleuchtung, Pflasterung oder der Einrichtung von hygienischen Müllstellplätzen, wenn damit eine Verbesserung der Nutzungsmöglichkeit einhergeht.
Rauchmelder
Erstmaliger Einbau stellt eine Modernisierung dar.
Zuschnitt der Wohnung
Aus dem 2-Quadratmeter-Bad wird ein komfortables Bad? Wird der Gebrauchswert erhöht, liegt eine Modernisierung vor.
6. Der Gesetzgeber verlangt Modernisierungen
- Duldung, wenn keine Härtefälle vorliegen, Modernisierungsmieterhöhung möglich
Durch die Energiesparverordnung gibt es auch für Bestandsgebäude einige Nachrüstpflichten, die in § 10 EnEv geregelt sind. Hier die wichtigsten drei Bestimmungen:
- Eigentümer von Gebäuden dürfen Heizkessel, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickt werden und vor dem 1. Oktober 1978 eingebaut oder aufgestellt worden sind, nicht mehr betreiben.
- Eigentümer von Gebäuden müssen dafür sorgen, dass bei heizungstechnischen Anlagen bisher ungedämmte, zugängliche Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen, die sich nicht in beheizten Räumen befinden, nach Anlage 5 zur Begrenzung der Wärmeabgabe gedämmt sind.
- Eigentümer von Wohngebäuden sowie von Nichtwohngebäuden, die nach ihrer Zweckbestimmung jährlich mindestens vier Monate und auf Innentemperaturen von mindestens 19 Grad Celsius beheizt werden, müssen dafür sorgen, dass zugängliche Decken beheizter Räume zum unbeheizten Dachraum (oberste Geschossdecken), die nicht die Anforderungen an den Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2: 2013-02 erfüllen, nach dem 31. Dezember 2015 so gedämmt sind, dass der Wärmedurchgangskoeffizient der obersten Geschossdecke 0,24 Watt/(m²K) nicht überschreitet. Die Pflicht nach Satz 1 gilt als erfüllt, wenn anstelle der obersten Geschossdecke das darüberliegende Dach entsprechend gedämmt ist oder den Anforderungen an den Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2: 2013-02 genügt.
7. Es wird neuer Wohnraum geschaffen
- Duldung, wenn keine Härtefälle vorliegen, Modernisierungsmieterhöhung NICHT möglich
Hierzu zählen der Dachgeschoßausbau, der Ausbau bisheriger Nebenräume zu einer Wohnung, der Anbau und die Aufstockung eines Gebäudes. Es ist nicht erforderlich, dass der Wohnraum zur Vermietung geschaffen wird, die Maßnahmen sind auch zu dulden, wenn der Eigentümer die Arbeiten zur Deckung seines eigenen Wohnbedarfs durchführt. Es ist auch nicht erforderlich, dass eine zusätzliche Wohnung entsteht, es genügt, wenn die bestehende Wohnfläche erweitert wird.
Wann kann der Mieter einen Härtefall bei einer Wohnungsmodernisierung geltend machen?
Ein Härtefall liegt vor, wenn die Modernisierungsmaßnahme für den Mieter besonders schwerwiegende negative Konsequenzen hat und ihm aufgrund persönlicher oder wirtschaftlicher Umstände nicht zumutbar ist. Beispiele hierfür sind:
Wirtschaftliche Überforderung: Wenn die damit verbundene Mieterhöhung die finanziellen Möglichkeiten des Mieters übersteigt und dieser die Wohnung dadurch verlieren würde.
Gesundheitliche Gründe: Wenn die Baumaßnahmen die Gesundheit des Mieters erheblich beeinträchtigen würden, zum Beispiel aufgrund von Lärmbelästigung oder Staub, der sich negativ auf bestehende gesundheitliche Probleme auswirkt.
Persönliche Gründe: In besonderen Lebenssituationen, wie Pflegebedürftigkeit oder kurz vor einer Geburt, können Mieter ein Härtefall geltend machen, wenn die Umstände die Belastung untragbar machen.
Was bedeutet Duldung für den Mieter und Eigentümer?
Der Mieter muss die Härtefälle nachweisen, um von der Duldungspflicht befreit zu werden. In einem Härtefall kann der Mieter demnach von der Pflicht zur Duldung der Maßnahme freigestellt oder eine Reduzierung der Belastung erreicht werden.
"Duldung" bedeutet im rechtlichen Sinne, dass der Mieter die Maßnahme des Vermieters (z. B. Modernisierung oder Renovierung) akzeptieren und sie hinnehmen muss, auch wenn sie für ihn unangenehm ist. Wenn die Duldungspflicht für eine Modernisierungsmaßnahme besteht, kann der Mieter also die Durchführung der Arbeiten nicht verhindern.
Im Fall eines anerkannten Härtefalls jedoch ist der Mieter von dieser Duldungspflicht entbunden. Das bedeutet nicht unbedingt, dass der Hauseigentümer die Maßnahme gar nicht durchführen darf – vielmehr kann es sein, dass die Arbeiten für diese spezielle Wohnung verschoben oder angepasst werden müssen, oder die Maßnahme darf in der Form oder im Umfang nicht durchgeführt werden, wenn sie dem Mieter unzumutbare Härten bereiten würde.
Für den Vermieter bedeutet ein Härtefall also Einschränkungen in der Durchsetzung der geplanten Maßnahmen, besonders wenn die Interessen des Mieters schwerer wiegen als die Modernisierungsziele. In der Praxis kommt es dann oft zu einer Abwägung der Interessen beider Seiten, und in Einzelfällen entscheidet ein Gericht, ob und in welchem Umfang die Maßnahme durchgeführt werden darf.
Urteile zum Thema Härtefälle und Modernisierungen
Härtefall anerkannt:
- Gesundheitliche Beeinträchtigung durch Lärmbelastung
Der BGH hat in einem Fall einen Härtefall anerkannt, als eine Mieterin aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen (z. B. einer Angststörung) von einer umfangreichen Modernisierung mit erheblicher Lärmbelastung betroffen gewesen wäre. Die psychische und physische Gesundheit des Mieters wurde hier als besonders schützenswert eingestuft, sodass die Modernisierung in der geplanten Form als unzumutbare Härte eingestuft wurde (BGH, Urteil vom 9. Oktober 2019 – VIII ZR 21/19). - Existenzgefährdende Mieterhöhung nach Modernisierung
In einem anderen Fall hat der BGH eine Härte anerkannt, weil eine ältere Mieterin durch die Mieterhöhung nach der Modernisierung finanziell überfordert worden wäre. Die Mieterin war langjährig in der Wohnung und konnte die erhöhte Miete, die ihre Renteneinnahmen deutlich überschritten hätte, nicht aufbringen, sodass die Modernisierungsmaßnahme sie in ihrer Existenz gefährdet hätte (BGH, Urteil vom 11. Dezember 2013 – VIII ZR 177/13).
Härtefall verneint:
- Wunsch, das vertraute Wohnumfeld zu erhalten
Der BGH hat einen Härtefall verneint, als ein Mieter angab, er sei auf das vertraute Wohnumfeld angewiesen und wolle daher keine Modernisierung, die zu einer Erhöhung der Miete führen würde. Der BGH urteilte, dass das allgemeine Interesse am Erhalt des Wohnumfelds allein keine ausreichende Härte darstellt, wenn dem keine besonderen gesundheitlichen oder wirtschaftlichen Gründe zugrunde liegen (BGH, Urteil vom 17. Juni 2009 – VIII ZR 297/08). - Bequemlichkeit und vorübergehende Unannehmlichkeiten
In einem weiteren Fall entschied der BGH, dass der Wunsch des Mieters, vorübergehende Unannehmlichkeiten durch Baulärm und Staub zu vermeiden, keinen Härtefall darstellt. Die bloße Bequemlichkeit und der Wunsch, vorübergehende Belastungen zu umgehen, sind laut BGH kein ausreichender Grund, um die Modernisierung abzulehnen (BGH, Urteil vom 28. März 2018 – VIII ZR 104/17).
Fazit: Diese Urteile zeigen, dass der BGH bei Härtefällen besonders die wirtschaftliche und gesundheitliche Situation der Mieter berücksichtigt. Persönliche Vorlieben oder Unannehmlichkeiten allein reichen hingegen nicht aus, um als Härtefall anerkannt zu werden.
Was ist eine „unerhebliche Modernisierung“?
§ 555c Abs. 4 BGB befasst sich mit Bagatellmodernisierungen – kleinen Maßnahmen mit geringer Auswirkung auf die Mietsache. Doch wann gelten Modernisierungen als „unerheblich“, und was bedeutet das für Mieter? Hier mehr erfahren!