Ein Vermieter, der eine über der Mietpreisbremse höhere Miete fordet, muss seinen zukünftigen Mieter bereits vor Abschluss des Mietvertrages unaufgefordert Auskunft darüber geben, dass ein Ausnahmetatbestand, der eine höhere Miete rechtfertigt vorliegt.  Folgende Ausnahmetatbestände sind gesetzlich erlaubt:  Höhere Bestandsmiete, vorangegangene Modernisierung, umfassende Modernisierung, Neubau. Vermieter, die sich nicht auf eine der Ausnahmetatbestände berufen, dürfen bei Vermietungen höchstens 10% über dier ortsüblichen Vergleichsmiete liegen

Ausreichend ist eine Information in Textform, z. B. durch eine E-Mail. Üblicherweise kann die Auskunft gleichzeitig mit der in der Praxis ganz überwiegend stattfindenden Zuleitung eines Mietvertragsentwurfs bzw. des Angebots zum Abschluss eines Mietvertrags erfüllt werden. Um nachträgliche Diskussionen zu vermeiden sollte der Ausnahmetatbestand in den Mietvertrag aufgenommen werden.

Bitte denken sie daran, die Mietpreisbremse greift nur in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten. Die Landesregierungen sind ermächtigt, diese Gebiete durch Rechtsverordnung für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu bestimmen. Prüfen sie daher, ob eine Mietpreisbremse von ihrer  Landesregierung für ihre Stadt oder Gemeinde verordnet wurde. Auskünfte zur ihrer Stadt oder Gemeinde erhalten sie bei den Wohnungsämtern. Die Mietpreisbremse hat nichts mit der Kappungsgrenze im Falle einer Mieterhöhung zu tun. Die Kappungsgrenze soll den Mieter davor schützen, dass die Miete auch unterhalb der ortsüblichen Vergleichsmiete im Falle einer Mieterhöhung allzu rasch erhöht wird.

Urteile

Mietspanne muss bei Mieterhöhung beachtet werden!

Ein formell wirksames Mieterhöhungsverlangen nach dem Vergleichsmietverfahren ist gegeben, wenn der Vermieter unter zutreffender Einordnung der Wohnung des Mieters in die entsprechende Kategorie des Mietspiegels, die dort vorgesehene Mietspanne richtig nennt und die erhöhte Miete angibt.

Liegt die verlangte Miete jedoch oberhalb der im Mietspiegel ausgewiesenen Mietspanne, so ist das Erhöhungsverlangen insoweit unbegründet, als es über den im Mietspiegel ausgewiesenen Höchstbetrag hinausgeht.

BGH, Urteil vom 12. November 2003, VIII ZR 52/03

Klarheit schafften die Richter des Bundesgerichtshofes auch für den Fall, dass der Vermieter die Nettomiete innerhalb der Mietpreisspanne anheben will.