Bei Abschluss eines Mietvertrages verpflichtet sich der Vermieter, dem Mieter die im Vertrag bezeichneten Mieträume in einem zur beabsichtigten Nutzung geeigneten Zustand zu überlassen. Die vertraglich übernommene Verantwortung endet nicht mit der Übergabe der Mieträume, sondern bleibt während der gesamten Laufzeit des Mietvertrages bestehen. Daraus ergibt sich die grundsätzliche Verpflichtung des Vermieters, die vermieteten Räume von Mängeln aller Art freizuhalten. Die Verpflichtung besteht grundsätzlich ohne Rücksicht darauf, wen das Verschulden für den Mangel trifft.

Durch Ungeziefer oder Schädlinge kann das Wohnerlebnis auf ganz unterschiedliche Weise gestört werden. Ungezieferbefall in einer Mietwohnung bedeutet zuerst einmal, dass die Möglichkeit zur Wohnnutzung beeinträchtigt wird. Diese Vertragsstörung wird durch die Möglichkeit, die geschuldete Miete zu kürzen, ausgeglichen. Neben Unannehmlichkeiten bei der Wohnnutzung können durch Schädlingsbefall jedoch auch andere, wirtschaftlich spürbare Schäden auftreten. Möbel können durch Nagetiere beschädigt oder durch Holzschädlinge angegriffen werden. Kleidung wird durch Mottenfraß untauglich. Lebensmittel, die von Vorratsschädlingen befallen sind, müssen vollständig entsorgt werden. Ungewollte Kontakte mit Hygieneschädlingen wie Mäusen oder Flöhen können neben Ekelgefühlen sogar vom Arzt konkret feststellbare Gesundheitsschäden auslösen.

Der Fall: Ein über der Wohnung der Mieterin liegendes Dachgeschoss wurde 1990 zu Wohnzwecken ausgebaut. Da jeder Schritt zu hören war, verlangte die Mieterin 2006 von ihrem Vermieter schriftlich die Herstellung einer ausreichenden Schallschutzisolierung der Wohnung. Um ihrem Verlangen Nachdruck zu verleihen, ließ sie ließ 2007 ein Beweissicherungsverfahren durchführen, bei dem festgestellt wurde, dass der Schallschutz unzureichend ist. Die Vermieter reagierten nicht und beriefen sich in der folgenden Gerichtsverhandlung auf Verjährung.

Urteile

Bei einer Räumungsklage muss der Vermieter gegen alle Bewohner klagen!

Weigert sich ein Mieter trotz Kündigung des Mietverhältnisses, die Wohnung zu verlassen, so muss der Vermieter ein Räumungsurteil erwirken. Mit diesem vollstreckbaren Titel kann er dann einen Gerichtsvollzieher mit der Zwangsräumung der Wohnung beauftragen. Dabei muss er unbedingt darauf achten, dass das Räumungsurteil neben dem eigentlichen Mieter auch andere relevante im Haushalt lebende Personen erfasst. Das können beispielsweise der Ehepartner oder die volljährigen Kinder sein.

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