Vor der neuen Wohnung steht zuvor die Mieterselbstauskunft, Bild: 58550863 Sergey Peterman Fotolia.de
Die Mieterselbstauskunft ist rechtlich nicht vorgesehen und deshalb auch nicht geregelt. Sie ist jedoch ein gängiges Instrument bei der Wohnungssuche. Wehrt der Mieter den Wunsch des Vermieters nach einer Selbstauskunft ab, wird er es schwer haben und sich möglicherweise damit abfinden müssen, dass ihm der Vermieter die begehrte Wohnung nicht vermietet. Doch welche Informationen dürfen Vermieter tatsächlich erfragen, und welche Angaben sind freiwillig? In diesem Artikel klären wir die wichtigsten Fragen rund um die Mieterselbstauskunft.
Was ist eine Mieterselbstauskunft?
Eine Mieterselbstauskunft ist ein Formular, das potenzielle Mieter ausfüllen, um dem Vermieter relevante Informationen über ihre Person und finanzielle Situation zu geben. Ziel ist es, dem Vermieter eine fundierte Entscheidungsgrundlage für die Auswahl des passenden Mieters zu bieten.
Welche Fragen sind in einer Selbstauskunft zulässig?
Vor dem Abschluss eines Mietvertrages werden für die Vertragsdurchführung wichtige Informationen zwischen Interessenten und Vermieter ausgetauscht. Persönliche Daten wie:
- Vor- und Nachname,
- aktuelle Anschrift.
- Telefonnummer und ggf. E-Mail-Adresse,
- Anzahl der einziehenden Personen,
- gerade ausgeübter Beruf,
sollte jeder Mieter freiwillig und wahrheitsgemäß mitteilen. Sie sind im Zuge der Vertragsanbahnung auch zulässig.
Weitere Angaben zu den einziehenden Personen wie Geburtsdatum, Beruf, Staatsangehörigkeit oder Verwandtschaftsgrad sind für die Begründung des Mietverhältnisses grundsätzlich nicht erforderlich. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die mit einziehenden Personen ebenfalls den Mietvertrag unterschreiben sollen. Dann gelten in Bezug auf diese Personen die zuvor genannten Vorgaben zur Zulässigkeit der Fragen.
Auch die Frage nach Kontaktinformationen (Name, Telefonnummer) der früheren Vermieter des Mietinteressenten ist unzulässig. Diese Angaben sind für die Entscheidung über die Begründung des Mietverhältnisses selbst nicht erforderlich.
Fragen nach dem Einkommen und dem Arbeitgeber
Um die Zahlungsfähigkeit des neuen Mieters überprüfen zu können, darf der Vermieter nach:
- dem Einkommen,
- dem Beruf und
- dem aktuellen Arbeitgeber
fragen.
Zu neugierige Fragen zum aktuellen Arbeitgeber muss der Mieter jedoch nicht beantworten. Fragebögen, in denen nach dem Arbeitgeber inklusive Adresse, Telefonnummer und Dauer des Arbeitsverhältnisses gefragt wird, sind unzulässig (AG Rendsburg, Urteil vom 5. Juli 1990, Az: 3 C 241/90).
Einen konkreten Einkommensnachweis muss der Mieter noch nicht zur Mieter-Selbstauskunft beilegen. Dieser kann vom Vermieter erst verlangt werden, wenn eine Zusage zum Abschluss eines Mietvertrages vorliegt. Üblich und auch zulässig sind die letzten drei Gehaltsabrechnungen oder eine Bescheinigung des Arbeitgebers, dass das angegebene Nettoeinkommen in der Selbstauskunft stimmt.
Ein Vermieter hat auch keinen Rechtsanspruch auf Überlassung einer Schufa-Auskunft durch den Mietinteressenten. Geschweige denn, dass er auf die Schufa-Daten des Wohnungssuchenden zugreifen darf - auch nicht mit gegebener Einwilligung.
Welche Fragen sind unzulässig?
Die Informationspflicht bei Vertragsabschluss endet beim geschützten Privatbereich des Mieters. Diese Fragen muss ein Mietinteressent nicht beantworten:
- Familienstand,
- Familienplanung (Heiratsabsichten, Kinderwünsche, Schwangerschaften),
- Mitgliedschaften in Parteien und Vereinen,
- Vorstrafen/strafrechtliche Ermittlungsverfahren,
- Musikinstrumente,
- Krankheiten,
- sexuelle Orientierung,
- Religionszugehörigkeit,
- ethnische Herkunft oder Staatsangehörigkeit,
- Angaben zum Vorvermieter.
Haustiere: Solange es sich um Kleintiere wie Hamster, Fische oder Wellensittiche handelt, geht das den Vermieter grundsätzlich nichts an. Die Haltung von Hunden und Katzen ist abzustimmen.
Eidesstattliche Versicherung, Insolvenzen, Räumungstitel
Das alles darf der Vermieter in der Selbstauskunft fragen:
- Insolvenzverfahren,
- Vermögensauskunft (vormals eidesstattliche Versicherung),
- Räumungstitel wegen Mietzinsrückständen
- Offenbaren muss der Mieter auch, ob gegen ihn ein Räumungstitel wegen Mietzinsrückständen besteht bzw. einmal bestand. Die Literatur zieht hier die Grenze bei fünf Jahren.
Im Falle einer Insolvenz gehört das gesamte pfändbare Vermögen zu Insolvenzmasse, dem Betroffenen bleibt nur das nicht pfändbare Einkommen zur Zahlung der Miete. Hier kann die Mietzahlung gefährdet sein, somit ist die Frage nach einem laufenden Insolvenzverfahren gerechtfertigt. Auch die Frage nach der Vermögensauskunft ist zulässig. In aller Regel haben Vermieter die Befugnis, das Schuldnerverzeichnis einzusehen, wenn sie darlegen können, dass die Einsicht notwendig ist, um wirtschaftliche Nachteile abzuwenden, die daraus entstehen können, dass Schuldner ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen.
Wenn Mieter einen Bürgen stellen möchten
Viele Menschen, ob nun Studenten ohne eigenes Einkommen oder Arbeitnehmer mit geringem Einkommen, bieten gerne eine Bürgschaft zur Mietzahlung oder zur Zahlung der Mietkaution an. Kommt es zu einem Vertragsabschluss, dürfen die Daten des Bürgen abgefragt werden, auch wenn die Person nicht Mietvertragspartei werden soll.
Hierzu gehören der vollständige Name des Bürgen sowie Angaben zu seinem Beruf und seinem Nettoeinkommen. Entsprechende Einkommensnachweise muss der Bürge ebenso wie der Mietinteressent selbst dem Vermieter dagegen erst bereitstellen, wenn es tatsächlich zum Abschluss eines Mietvertrags kommen soll.
Was passiert bei falschen Angaben oder "Notlügen"?
Bei zulässigen Fragen ist der Mieter zur wahrheitsgemäßen Auskunft verpflichtet. Falsche Angaben können den Vermieter zur Anfechtung des Mietvertrags oder sogar zur fristlosen Kündigung berechtigen, insbesondere wenn es um die finanzielle Situation geht. Bei unzulässigen Fragen in der Selbstauskunft hingegen dürfen Mieter die Unwahrheit sagen, ohne rechtliche Konsequenzen befürchten zu müssen.
Aber, oft gerät der Wohnungssuchende schnell in eine „Zwickmühlen“-Situation. Findet er Fragen vor, die eigentlich nicht gestellt werden dürften, muss er sich entscheiden. Er kann die Frage entweder ignorieren, wahrheitsgemäß beantworten oder er kann lügen. Entscheidet sich der Mieter zur Falschangabe, wird ihn der Vermieter - wenn die Lüge aufgeflogen ist - während der Mietzeit genau beobachten. Auf schnelle, einverständliche Regelungen kleiner Probleme kann der Mieter in diesem Vertragsverhältnis meistens nicht mehr hoffen.
Stellt sich nach Abschluss des Mietvertrages heraus, dass der Mieter zu seiner Bonität gelogen hat, und dass seine wirtschaftlichen Verhältnisse tatsächlich deutlich schlechter sind als angegeben, kann der Vermieter eine Kündigung des Mietvertrages aussprechen, auch wenn es während des Mietverhältnisses zu keinem tatsächlichen Mietausfall gekommen ist und der Mieter regelmäßig und pünktlich seine Miete gezahlt hat (Landgericht München, Urteil v. 25.03.2009, Az.: 14 S 18532/08).
Fazit: Gerade zu den Themen Einkommen und mögliche Insolvenzverfahren, Räumungstitel oder Mietzinsrückstände sollten Mieter ehrliche Angaben in der Selbstauskunft geben. Tun sie dies nicht oder verschweigen sie wesentliche Tatsachen, hat der Vermieter gute Chancen das Mietverhältnis entweder gemäß § 543 BGB fristlos zu kündigen oder den Mietvertrag wegen arglistiger Täuschung gemäß § 123 Abs. 1 BGB anzufechten.
Tipp: Mieter, die an einer Wohnung sehr stark interessiert sind, können in die Offensive gehen und eine aus eigenem Antrieb erteilte Selbstauskunft anbieten. Das bereits fertig ausgefüllte Schriftstück kann dem Vermieter bei der Wohnungsbesichtigung unaufgefordert überreicht werden. Unzulässige Fragen sind in einer solchen, vom Mieter selbst erstellten Selbstauskunft natürlich nicht enthalten.
Vorvermieterbescheinigung
Die Mietschuldenfreiheitsbescheinigung ist wieder in Mode gekommen. Dabei ist zu beachten, dass der Vermieter von seinem Mietinteressenten nicht die Vorlage einer solchen Vorvermieterbescheinigung verlangen kann und der wohnungssuchende Mieter seinen alten Vermieter auch nicht in die Pflicht nehmen kann. Ein Vor-Vermieter ist nicht verpflichtet, eine solche Bescheinigung auszustellen. Er ist nur verpflichtet seinem Mieter eine Quittung über die empfangenen Mietzahlungen zu erteilen (BGH, 30.09.2009, Az.: VIII ZR 238/08).
Ihr alter Vermieter möchte keine Bescheinigung ausstellen?
Schreiten sie nicht selbst zur Tat! Die Vorlage einer "frei erfundenen" Vorvermieterbescheinigung stellt eine erhebliche Verletzung (vor)vertraglicher Pflichten dar, die eine Vertragsfortsetzung für den Vermieter unzumutbar machen und somit eine fristlose Kündigung rechtfertigen kann (BGH VIII ZR 107/13).
Achtung, Diskriminierung!
Nicht nur staatlichen Stellen, sondern auch bei zivilrechtlichen Vertragsabschlüssen ist es in verschiedenen Bereichen untersagt, Menschen wegen bestimmter persönlicher Merkmale abzuweisen oder zu diskriminieren. Beim Abschluss eines Mietvertrages muss der Vermieter die Regeln des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) beachten, wenn zwischen ihm und dem Mieter kein besonderes Vertrauensverhältnis besteht.
- Wohnen der Vermieter selbst oder ein enger Familienangehöriger mit im Objekt, ist das AGG nicht anzuwenden.
- Bei gewerblichen Vermietern, die mehr als 50 Wohnungen vermieten, müssen die Anti-Diskriminierungs-Regeln vollständig eingehalten werden (§ 19 Abs. 5 AGG). Ein Bewerber darf also weder wegen seiner Rassezugehörigkeit, seiner ethnischen Wurzeln oder wegen seiner sexuellen Neigungen, noch wegen einer Behinderung, seiner Weltanschauung oder seiner Religion benachteiligt werden. Natürlich ist auch die Benachteiligung wegen des Geschlechts verboten.
- Bei einem Wohnungsbestand von weniger als 50 Einheiten muss wenigstens darauf geachtet werden, Diskriminierungen wegen Rasse und ethnischer Herkunft zu vermeiden.
Fazit: Die Mieterselbstauskunft ist ein wichtiges Instrument für Vermieter, um potenzielle Mieter besser kennenzulernen. Mieter sollten dabei stets wahrheitsgemäße Angaben machen, sofern die Fragen zulässig sind. Bei unzulässigen Fragen ist es hingegen erlaubt, diese unbeantwortet zu lassen oder mit einer Notlüge zu reagieren.