haus mit wohnungsschluesseln

Bevor es zur Schlüsselübergabe durch den Vermieter kommt, müssen Mieter so einige Hürden nehmen.

Der deutsche Wohnungsmarkt ist vielfältig und die Situation, die sich hinsichtlich Angebot und Nachfrage darstellt, hängt sehr stark vom Standort der Wohnung ab. Ein Blick in den Datenreport 2016 zum Thema Wohnen bei destatis.de zeigt auf Seite 9, dass in Sachsen 9,8 % der Wohnungen leer stehen, es in Hamburg aber nur 1,5 % sind. Während es in ländlichen Gebieten also verhältnismäßig unkompliziert ist, ein passendes Domizil zu finden, stellt es sich in besonders beliebten Stadtteilen wie Hamburg-Eimsbüttel völlig anders dar. Hier werden kaum noch Wohnungen offiziell ausgeschrieben, weil sie „unter der Hand“ weggehen. Steht doch einmal eine Wohnung in der Zeitung, müssen Mietinteressenten mit dutzenden Konkurrenten rechnen.

 

Artikel 3 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland bestimmt, dass alle Menschen vor dem Gesetz gleich behandelt werden müssen. Der Gleichbehandlungsgrundsatz ist unverzichtbarer Bestandteil der deutschen Verfassung. Das Grundgesetz regelt die Rechte, die dem Bürger im Verhältnis zum Staat zustehen, wirkt sich aber nur indirekt auf die privatrechtlichen Beziehungen der Bürger untereinander oder zwischen Bürgern und Firmen aus. Der Gesetzgeber hat deshalb den Auftrag, die Einhaltung der Grundrechte bei privatwirtschaftlichen Kontakten durch Rechtsnormen sicherzustellen, die dem Benachteiligten zu seinem Recht verhelfen.

Die Mieterselbstauskunft ist rechtlich nicht vorgesehen und deshalb auch nicht geregelt. Eine Orientierungshilfe gibt ihnen die Broschüre der DSK (Konferenz der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder) aus dem Jahr 2018. Zur Anbahnung eines Vertrages gehört es jedoch, sich gegenseitig über die Voraussetzungen zu informieren. Wehrt der Mieter den Wunsch des Vermieters nach einer Selbstauskunft ab, wird er es schwer haben und sich sich möglicherweise damit abfinden müssen, dass ihm der Vermieter die begehrte Wohnung nicht vermietet.

Urteile

Auch das Erdgeschoß muss sich an den Fahrstuhlkosten beteiligen

Die Mieter einer Seniorenanlage klagten gegen ihre Betriebskostenabrechung. Sie wurden mit Abrechnungskosten für den zum Haus gehörenden Fahrstuhl belastet obwohl sie in einer Erdgeschoßwohnung lebten und mit dem Aufzug weder in ihren Keller noch auf den Dachboden fahren konnten. Nach dem abgeschlossenen Formularmietvertrag sollten Betriebskosten im Sinne des § 27 der Zweiten Berechnungsverordnung, unter anderem die Kosten des Aufzugs, umgelegt werden.

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