Abmahnung im Mietrecht, so formulieren Vermieter richtig!

Eine Abmahnung ist formlos möglich, der Vermieter kann den Mieter also auch mündlich im Treppenhaus abmahnen. Bei einer mündlichen Abmahnung ist jedoch zu bedenken, dass der Vermieter im Streitfall nachweisen muss, dass der Mieter auch tatsächlich abgemahnt wurde. War ein Zeuge zugegen, gut! Aber wird die Person sich auch an alle Einzelheiten erinnern können? Deshalb sollte eine Abmahnung immer schriftlich erfolgen - sicher ist sicher.

 

Die Abmahnung müssen alle Vermieter unterschreiben

Haben sie die Wohnung zusammen mit ihrem Mann oder ihren Geschwistern vermietet, muss die Abmahnung auch von allen Vermietern unterschrieben werden. Ansonsten ist die Abmahnung unwirksam.

Beispiel: Nach erfolgloser Abmahnung verschicken sie die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses wegen nachhaltiger Störung des Hausfriedens (§ 569 Abs. 2 BGB). Der Störenfried zieht nicht aus und es kommt zur Räumungsklage. Das Gericht stellt bei der Verhandlung fest, dass nur sie die Abmahnung unterschrieben haben, dabei steht ihr Bruder auch als Vermieter im Mietvertrag. Die Abmahnung ist somit unwirksam. Und ohne vorherige wirksame Abmahnung können sie nicht fristlos nach § 569 Abs. 2 BGB wegen nachhaltigen Störens des Hausfriedens kündigen. Sie können von vorne anfangen.

Wann benötige ich eine Vollmacht?

Sind viele Mitvermieter vorhanden, zum Beispiel mehrere Geschwister einer Erbengemeinschaft, und sie verwalten das Haus, müssen sie sich eine Vollmacht ausstellen lassen und diese dem Schreiben im Original beilegen. Gleiches gilt auch für Abmahnungen, die nicht persönlich von Ihnen, sondern z.B. von ihrer Tochter, ihrem Sohn, ihrem Hausverwalter oder ihrem Rechtsanwalt abgegeben werden. Ihr Vertreter muss seinem Schreiben ihre Vollmacht im Original beifügen. Achten sie darauf, dass die Vollmacht von allen Vermietern unterschrieben wurde (§ 174 BGB).

Wichtig: Eine Fotokopie Ihrer Vollmacht reicht nicht aus. Fehlt die Vollmacht, ist Ihre Abmahnung zwar nicht von vornherein unwirksam, der Mieter kann sie aber wegen der fehlenden Vollmacht unverzüglich zurückweisen (in der Mietrechtsliteratur geht man davon aus, das der Mieter hier innerhalb von zwei Wochen reagieren sollte) und sie damit unwirksam machen.

Mehrere Mieter, an wen adressiere ich die Abmahnung?

Hier vertun sich viele Vermieter! Nicht nur der Übeltäter ist ihr Ansprechpartner, richtig adressiert haben sie Ihre Abmahnung nur, wenn sie diese an alle Mieter schicken, die den Mietvertrag unterschrieben haben.

 

Merken sie sich: Von allen Vermietern an alle Mieter!

 

Was muss in der Abmahnung stehen?

Werden sie konkret! Schreiben sie ihrem Mieter genau, welches Verhalten sie beanstanden und dass ihr Mieter dieses Verhalten in Zukunft zu unterlassen hat. Ein „hiermit mahne ich sie wegen Lärmbelästigung ab“ oder "Herr Maier, Sie zahlen die Miete ständig zu spät, es reicht mir" ist zu wenig! Prüfen sie, ob ihr Schreiben die folgenden Punkte beinhaltet:

  1. Vergessen sie das Wort Abmahnung nicht.
  2. Benennen sie die vertragliche Vereinbarung und die konkrete Pflichtverletzung.
  3. Beschreiben sie das korrekte Verhalten.
  4. Setzen sie - falls notwendig - eine Frist, bis zu der die Pflichtverletzung aus dem Mietvertrag beendet sein muss.
  5. Nennen sie ihrem Mieter die Konsequenzen fortgesetzter Pflichtverletzungen.

Formulierungsbeispiel verspätete Mietzahlung (PDF)

 

Der rechtssichere Zugang einer Abmahnung

Denken sie daran, dass Sie auch den Zugang einer schriftlichen Abmahnung beweisen müssen. Deshalb sollten Sie das Geld in ein Einwurfeinschreiben investieren. Gerne wird in der Mietrechtsliteratur auch die Zustellung per Boten empfohlen. Damit das funktioniert, benötigen sie einen Zusteller, der nicht Mietvertragspartei ist. Also bitte nicht sie oder ihr Ehemann, wenn sie beide den Mietvertrag unterschrieben haben. Die Person ihres Vertrauens sollte das Schreiben gelesen haben und sich Tag und Uhrzeit des Einwurfs in den Briefkasten notieren.

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In der Abmahnung sofort mit Kündigung drohen?

Wenn sie sich die Option einer möglichen Kündigung des Mietverhältnisses offen halten wollen, sollten sie vorsichtshalber immer eine entsprechende Kündigungsandrohung in ihre Abmahnung aufnehmen. Übertreiben sie nicht! Bei leichten Vertragsverstößen, zum Beispiel putzt der Mieter das Treppenhaus nur unregelmäßig, haben sie die Gerichte nicht auf ihrer Seite. In diesem konkreten Fall ist es hilfreicher, dass sie ihrem Mieter nach fruchtlosem Fristablauf androhen, eine Firma auf seine Kosten mit der Treppenhausreinigung zu beauftragen.

In der Abmahnung keine zu knappen Fristen setzten!

Verfolgen sie mit Ihrer Abmahnung das Ziel, einen vertragswidrigen Zustand zu beseitigen, müssen sie Ihrem Mieter hierzu einen angemessenen Zeitraum einräumen. Nennen sie ihm in der Abmahnung deshalb eine angemessene Frist. Bei unerlaubter Haustierhaltung können dies schon einmal vier Wochen sein, auch der Rückbau nicht genehmigter Umbauten kann unter Umständen zwei Wochen dauern.

 

Mahnung oder Abmahnung bei Zahlungsverzug?

Mit der Mahnung wird ein Mieter daran erinnert, eine geschuldete Leistung zu erbringen. Der Mieter wird in Verzug gesetzt und der Vermieter erhält die Möglichkeit, Schäden, die ihm durch die verzögerte Leistung des Mieters entstanden sind, gegen ihn geltend zu machen (§§ 286, 280 BGB).  Während mit einer Mahnung der Mieter (nur) an eine fällige Leistung erinnern wird, stellt eine Abmahnung die „gelbe Karte“ des Mietrechts dar und bereitet oft die Kündigung vor.

Beispiel: Die Augustmiete wird nicht gezahlt. Der Vermieter schickt dem säumigen Mieter eine Mahnung mit der Aufforderung, die offene Miete bis zu einem bestimmten Termin zu zahlen. Sprechen sie gegenüber dem Mieter wegen Zahlungsverzuges eine Mahnung aus, verzichten sie damit bis zum Ende des Fristlaufs auf den Ausspruch einer außerordentlichen oder ordentlichen Kündigung, denn sie ist unwirksam, wenn sie vor Fristablauf der Mahnung erklärt wird (LG Berlin, Beschluss v. 26.09.17, Az. 67 S 166/17).

 

Urteile

Die lebensfrohe Nachbarin

Auf der Dachterrasse eines Mietshauses ging es hoch her. Splitternackt vergnügte sich die Mieterin mit ihrem Freund auf der von allen Seiten gut einsehbaren Örtlichkeit. Einige schockierte Nachbarn beschwerten sich beim Vermieter, der prompt eine Abmahung verschickte: Sexuelle Handlungen hätten zukünftig zu unterbleiben. Auch die Bonner Amtsrichter hatten kein Einsehen, die Klage der Mieterin wurde abgewiesen. Geschlechtsverkehr im Freien störe den Hausfrieden, das Recht der Frau auf "Entfaltung der eigenen Persönlichkeit" gelte nur in ihrer Wohnung und nicht auf der Terrasse (AG Bonn, 8 C 209/09).