Grillen, Umbauten, Lärm, Haustiere und störende Bepflanzungen. Die Balkonnutzung führt regelmäßig zu Unstimmigkeiten. Zwar gehört der Balkon zur Mietsache und damit zum Herrschaftsbereich des Mieters, doch nicht alles was dem Mieter gefällt, gefällt auch den Nachbarn oder dem Vermieter.

Kernstück des Gewaltschutzgesetzes ist die Regelung zur Wohnungsüberlassung. Führen Täter/Täterin und Opfer einer Gewalttat einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt, so kann die verletzte Person die Wohnung zumindest für eine gewisse Zeit allein nutzen, auch wenn sie z. B. gar keinen Mietvertrag hat. Hat der Täter/die Täterin den Körper, die Gesundheit oder die Freiheit des Opfers verletzt, so besteht dieser Anspruch ohne weitere Voraussetzungen. Hat der Täter/die Täterin lediglich mit einer solchen Verletzung gedroht, muss allerdings dargelegt werden, dass die Wohnungsüberlassung erforderlich ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden.

Musizieren in Wohnungen führt oft zu Spannungen unter den Mietparteien. Doch nicht jedes Geräusch, das stört, ist deshalb auch gleich verboten. Selbst schlechte Hausmusikanten dürfen ihrem Talent nachgehen. Schon der Bundesgerichtshof stellte fest, dass Hausmusik nicht mehr stört als Fernsehen und Radio (BGH Az. V ZB 11/98). Einschränkungen in der Musizierzeit sind möglich, ein generelles Spielverbot im Mietvertrag ist unzulässig (OLG Hamm, Az. 15 W 122/80).

Die Benutzungsordnung für den Gemeinschaftsgarten einer Wohnanlage in Berlin sorgte für Streit zwischen Mietern und Vermieter. Die Mietrichter des Landgerichts Berlin mussten sich mit den als "kleinlich" bezeichneten Regelungen beschäftigen und zwischen beiden Parteien vermitteln.

Der Fall: Den Bewohnern eines Mietshauses gefiel es nicht besonders gut, was sich der Eigentümer da hatte einfallen lassen.

Winterdienst und Kostentragung

Durch einen Blick in den Mietvertrag, die Hausordnung oder die Abrechnung kann der Mieter prüfen, ob er im Winter a) zu Schneeschaufel und Besen greifen muss und b) über die Betriebskostenabrechnung zahlen muss. Denn, wurde nichts zur Betreibskostentragung vereinbart, sieht es gut aus und sie sind zumindest nicht für die Bezahlung zuständig.

Betriebskosten wurden vereinbart, da steht aber nichts zum Winterdienst

In vielen Mietshäusern gehört eine Hausordnung ganz selbstverständlich dazu. Sie soll das Zusammenleben ordnen, Konflikte vermeiden und dafür sorgen, dass sich alle Bewohner im Haus rücksichtsvoll verhalten. Gerade dort, wo mehrere Parteien unter einem Dach leben, sind klare Regeln oft hilfreich.

Aber eine Hausordnung hat Grenzen. Sie ist kein Instrument, mit dem Vermieter nach Belieben neue Pflichten schaffen oder bereits vereinbarte Rechte der Mieter wieder einschränken können. Sie darf das Zusammenleben organisieren und bestehende Pflichten konkretisieren. Sie darf jedoch nicht den Mietvertrag ersetzen.

Ganz so schlimm ist es sicher nicht. In der heutigen Zeit mit ihrem 24/7 Angebot muten manche Bestimmungen jedoch wie Relikte aus einer lang zurückliegenden Zeit an und schon so einige Mieter und Eigentümer waren überrascht, als Polizei oder Ordnungsamt an einem Sonntag um 16:00 Uhr vor der Tür standen, um das Fensterputzen oder den Neuanstrich des Gartenzauns zu untersagen. Sie hatten dann zum ersten mal Bekanntschaft mit der "Sonntagsruhe" gemacht, genauer gesagt mit dem Gesetz über Sonn- und Feiertage kurz FTG (Feiertagsgesetz), das in jedem Bundesland etwas anders geregelt ist.

Die Hausordnung in Mietshäusern regelt den Umgang der Mieter untereinander und die Nutzung des gemeinsam bewohnten Hauses. Juristisch betrachtet handelt es sich um eine Sammlung privatrechtlicher Regelungen, die das Zusammenleben der Hausbewohner ordnen soll. Im Mittelpunkt stehen dabei das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme, der Schutz der Immobilie sowie die allgemeine Ordnung und Sicherheit im Haus.

Ein beliebter Streitpunkt im Mietshaus ist nach wie vor die Treppenhausreinigung.

Hier ein typischer Fall: Herr Müller aus dem zweiten Stock soll eigentlich zusammen mit seiner Nachbarin Frau Schulze im Wechsel den Treppenabschnitt einmal wöchentlich reinigen. Doch Herr Müller denkt gar nicht daran. Alles Reden hilft nichts. Weder Frau Schulze noch der Eigentümer können ihn dazu bewegen, regelmäßig zum Schrubber zu greifen.

Abmahnung

Eine Abmahnung ist kein bloßer Hinweis, sondern ein rechtlich relevantes Warnsignal. Für Mieter stellt sich daher die Frage, ob – und wie – sie reagieren sollten. Für Vermieter ist die Reaktion des Mieters oft entscheidend für das weitere Vorgehen: Beobachten, erneut abmahnen oder kündigen. Der...

Abmahnung

Eine Abmahnung soll Klarheit schaffen und Streit vermeiden. In der Praxis bewirkt sie jedoch häufig das Gegenteil: Sie ist unklar formuliert, rechtlich angreifbar oder sogar überflüssig. Im Kündigungs- oder Unterlassungsprozess wird sie dann zum Bumerang. Dieser Beitrag zeigt die häufigsten...

Abmahnung

Grundsätzlich gilt im Mietrecht: Vor einer Kündigung soll der Mieter die Möglichkeit erhalten, sein Verhalten zu ändern. Dieses Leitbild spiegelt sich in der Abmahnung wider. Sie ist jedoch kein Selbstzweck. Das Gesetz kennt ausdrücklich Situationen, in denen eine Abmahnung entbehrlich...

Link zur aktuellen Betriebskostenverordnung

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