Gartenpflege-Details vertraglich festzulegen spart Ärger

Die Gartenpflege, die ein Vermieter seinem Mieter übertragen möchte, ist kein unstrittiges Thema, denn rein inhaltlich betrachtet, gibt es einen großen Unterschied zwischen der Gartenpflege, die in eben diesen Worten und ohne weitere Definition beauftragt wird, und sogenannten Instandsetzungsaufgaben, die im Garten mehr Aufwand und auch mehr Kosten bedeuten können. Als Faustregel gilt: Laub entfernen, Unkraut jäten und Rasen mähen sind die Aufgaben, die unter „Gartenpflege“ fallen können.

Darüber hinaus macht es Sinn, Einzelfestlegungen zu treffen, denn sonst gilt: Der Mieter darf den Garten „im eigenen Ermessen pflegen“ – Wildwuchs und ein Ökogarten wären damit also erlaubt. Und nicht selten ist der Grat zwischen ökologisch wertvoll und verwahrlost bei diesen besonders naturnahen Gärten recht schmal. Grundsätzlich gilt daher der Rat: Idealerweise sollte schriftlich festgehalten werden, welche Form der Gartenpflege Pflicht ist und, in welcher Intensität und Häufigkeit der Mieter diese Aufgaben auszuführen hat. Im Folgenden gibt es hierzu einige praktische Tipps.

rasenmaeher auf wieseVereinbaren Vermieter und Mieter keine Details zur Gartenpflege, gilt das Rasenmähen, das Unkrautjäten und das Laubentfernen als vereinbart. Bild: © Alexas_Fotos (CC0 Public Domain)

Diese Details können Mieter und Vermieter in puncto Gartenpflege klären

Es ist eine Grundsatzentscheidung, die die meisten Vermieter fällen, wenn sie ihr Haus oder ihre Wohnung vermieten. Entweder sie machen die Gartenpflege in ausformulierter Form zur Mietersache oder sie vergeben die Gartenpflege an einen Profi und legen die Kosten dafür als Betriebskosten um. Egal wie sich der Vermieter entscheidet – eine schriftliche Ausformulierung macht in jedem Fall Sinn, denn dann wissen beide Seiten, woran sie sind. Vergibt der Vermieter die Gartenpflege an einen Gärtner, darf er die Kosten als Betriebskosten auf den Mieter umlegen. Reparatur- und Wartungskosten oder Anschaffungskosten für Grünpflanzen sind dagegen nicht umlagefähig. Einigen sich die Parteien darauf, dass der Mieter die Pflege übernimmt, sollten diese Punkte geklärt werden:

  • Arbeitsumfang. Nachdem das Wort „Gartenpflege“ viel zu unspezifisch ist, sollte genau beschrieben werden, was darunter zu verstehen ist. Das können Aufgaben sein wie der Beschnitt von Bäumen, Sträuchern und Hecken, die Pflege des Rasens (Mähen, Vertikutieren, Düngen) und der Beete sowie der Abtransport von Laub und Gartenabfällen. Bei Wartungs- und Reparaturarbeiten an Gartenmöbeln und Spielgeräten ist hingegen Vorsicht geboten, denn: Bei Spielplätzen sind die Eigentümer in der Pflicht, die Inspektion, Wartung und den Betrieb nach DIN EN 1176-7 sicherzustellen. Hiervon sollten Mieter (auch aus versicherungstechnischen Gründen) Abstand nehmen.
  • Ausführung. Vielleicht mag es für einen passionierten Hobbygärtner selbstverständlich sein, dass der Garten gerade in den Sommermonaten zweimal täglich gegossen wird, im Herbst vom Laub befreit wird und ein regelmäßiges Rasenmähen erfolgt. Dennoch gilt bei Mietverträgen: Selbst vermeintlich Selbstverständliches sollte hier schriftlich dokumentiert werden, um bei beiden Vertragsparteien Transparenz zu schaffen. Zur Ausführung der Gartenarbeiten sollte auch festgelegt werden, welche Form der Gartenpflege umgesetzt werden soll. Wie bereits beschrieben, ist es beispielsweise sinnvoll festzulegen, inwiefern die Gartenpflege eine Ansiedlung nützlicher Insekten unterstützten soll.
  • Arbeitsgeräte. Rein rechtlich ist es so, dass der Mieter sich das nötige Equipment für die Gartenpflege nur dann selbst beschaffen muss und die Kosten dafür tragen muss, wenn keine Geräte vorhanden sind. Für gestellte Gartengeräte ist dagegen der Vermieter zuständig. Sind keine weiteren Details dazu geregelt, welche Hilfsmittel zur Gartenpflege gebraucht werden dürfen, hat der Mieter hier freie Hand. Ob neben dem Rasenmäher auch eine Gras-Strauch-Schere nötig ist, um den Garten vereinbarungsgemäß zu pflegen, ist eigentlich Sache des Mieters: Wenn er denkt, dass er zusätzliche Gerätschaften anschaffen muss oder will, kann er das auf eigene Kosten tun.

gartenarbeitenWer als Mieter einen grünen Daumen beweist, der könnte auf den Kosten sitzenbleiben. Rein rechtlich entscheidet nämlich die Zeit darüber, wer bei einem Auszug Eigentümer der neu gepflanzten Sträucher, Bäume und Blumen wird. Bild: © Free-Photos (CC0 Public Domain)

Wer neu pflanzt, darf diese Pflanzen beim Auszug mitnehmen

Sollen die Aufgaben des Mieters über die simplen Aufgaben der Laubentfernung, des Unkrautjätens und des Rasenmähens hinausreichen, ist es wichtig, hierzu diverse Grundregeln festzulegen – sonst könnte der Garten nach dem Auszug des Mieters recht traurig aussehen. Per Gesetz gilt nämlich: Die Bäume, Büsche und Blumen, die der Mieter eigenhändig gesetzt hat, sind sein Eigentum. Das wiederum bedeutet, dass ein Mieter, der viel Geld und Zeit investiert hat, um den Garten zu bepflanzen, diesen eigentlich im Nu wieder in unansehnliches Ackerland verwandeln dürfte – beispielsweise dann, wenn er alle Pflanzen wieder ausgräbt und mit in den neuen Garten nimmt.

Eine kleine Einschränkung gibt es allerdings, die bereits durch das Wort „eigentlich“ impliziert wird: Besteht die Gefahr, dass ein Ausgraben der neugepflanzten Bäume und Sträucher dem Garten einen erheblichen Schaden zufügt, gibt es eine rechtliche Lücke – in diesem Fall geht nämlich der Besitz der Grünpflanzen an den Vermieter über. Der gerupfte Acker ist also passé, denn hier wird das Wegnahmerecht beim Auszug durch den Faktor Zeit eingeschränkt: Wurden Sträucher, Bäume und Pflanzen mit der Zeit zum „wesentlichen Bestandteil“ des Gartens, gehen die Eigentumsverhältnisse an den Vermieter über.

Ohne Regelung muss der Mieter auch im Gartenbereich dafür Sorge tragen, dass der Zustand wieder so hergestellt wird, wie er ihn zu seinem Einzug vorgefunden hat. Das bedeutet im Detail auch: Gibt es keine (idealerweise schriftliche) Übernahmeerklärung für einen Teich, ein Baumhaus oder Spielgeräte, müssen diese mit dem Mieter weichen. Hier gelten ähnliche Rechte wie für Schönheitsreparaturen in Haus und Wohnung.


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