Dürfen bestimmte Versicherungen im Mietvertrag gefordert werden?

In den Medien wird immer wieder darüber berichtet, dass in Mietverträgen Passagen eingefügt werden, die vor keinem Gericht standhalten. Ein Beispiel hierfür wären die starren Renovierungsregeln, die einem Mieter vorschreiben, die Küche etwa jährlich zu renovieren. Auch andere Regelungen sind längst nicht rechtens, denn kein Vermieter kann vertraglich verlangen zu erfahren, wer zu welchem Zeitpunkt einen Mieter in dessen Wohnung besucht. Neben diesen seltsam anmutenden Regelungen gibt es aber auch einige, die auf den ersten Blick völlig üblich und verständlich klingen: Versicherungen. Was es damit auf sich hat und ob ein Vermieter es tatsächlich von Mietern verlangen darf, dass bestimmte Versicherungen abgeschlossen werden, erklärt dieser Artikel.

Wohnküche mit Küchenblock

Viele Forderungen von Vermietern bezüglich Versicherungen im Mietvertrag sind rechtlich nicht haltbar.

Haftpflicht

"Der Vermieter verpflichtet sich, für den Zeitraum des Mietverhältnisses, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen." Dieser Satz kommt häufiger in selbst aufgesetzten Mietverträgen vor und, auf den ersten Blick, sieht er völlig verständlich aus. Warum sollte ein Vermieter nicht diese Versicherung samt Nachweis fordern? Doch aller Verständlichkeit zum Trotz ist dieser Passus falsch und kein Vermieter kann einem Mieter diese Art der Versicherung vorschreiben. Ob der Mieter im Falle von von ihm verursachten Schäden selbst aufkommt oder eine Versicherung für ihn, bleibt ihm selbst überlassen. Zudem wäre die Vorlage des Versicherungsnachweises für den Vermieter auch keine direkte Sicherheit, denn der Mieter könnte die Versicherung kündigen - oder er zahlt nicht, wodurch das Versicherungsverhältnis aufgelöst werden würde.

Das vorweg, denn es gibt Ausnahmen, die unter die sogenannten Individualvereinbarungen fallen:

  • Aquarium - besitzt ein Mieter ein sehr großes Aquarium, so muss er in der Regel ohnehin prüfen, ob das Gebäude das Gewicht überhaupt aushält. In diesem Fall kann der Vermieter individuell mit dem Mieter eine Vereinbarung treffen, dass das Aquarium haftpflichtversichert wird. Diese gilt insbesondere für die Fälle, dass sehr große Becken auslaufen und einen massiven Wasserschaden verursachen.
  • Hunde - ab einer bestimmten Größe ist es notwendig, die Zusage vom Vermieter zu erhalten, dass Hunde erlaubt sind. Darf der Hund nach Vereinbarung auch das Gartengrundstück betreten oder frei auf dem umzäunten Grundstück herumlaufen, so kann der Vermieter eine Tierhalterhaftpflichtversicherung verlangen.

Bei Mietverträgen über gewerblich genutzte Räumlichkeiten gelten übrigens andere Regelungen. Hier ist der Passus zur verpflichteten Haftpflichtversicherung rechtlich wirksam.
Was übrigens in keinem Fall erwartet werden kann, ist der Abschluss einer Versicherung bei einer bestimmten Gesellschaft. Egal ob gewerblich oder privat - der Versicherungsnehmer entscheidet eigenständig darüber, bei welcher Versicherung er einen Vertrag abschließt. 

 

Hausratversicherung

Auch diese wird gerne in Mietverträgen verlangt. Wer sich mit diesem Versicherungstyp genauer befasst, stellt sich sogleich die Frage, was dieser Passus soll. 

Hausrat - Versicherungsnehmer sichern mit dieser Versicherung ihren eigenen Hausrat gegen Brand- und Wasserschäden oder gegen sonstigen Verlust. Zum Hausrat zählen die Möbel, Sammlungen, Elektrogeräte, Wertgegenstände. Das sind also die Gegenstände, die der Mieter mit seinem eigenen Geld angeschafft hat.

Versicherungshöhe - die Gegenstände können auf mehreren Wegen versichert werden. Wer kostbare Möbelstücke besitzt, der nimmt sie stückweise mit dem entsprechenden Wert, der über Belege nachgewiesen werden muss, in den Vertrag auf. Für sonstige Möbelstücke sind verschiedene Pauschalsummen möglich. Bei Sammlungen ist es ratsam, sie schätzen zu lassen und nun eigens aufzunehmen.

Vom Mieter zu verlangen, dass diese selbst angeschafften Stücke in irgendeiner Weise versichert werden, ist also unmöglich und rechtlich überhaupt nicht wirksam. 

Einige Versicherungen sind nützlich

Auch wenn der Vermieter nicht darüber entscheiden kann, welche Versicherungen ein Mieter abschließt, so sind die oben genannten Versicherungen absolut sinnvoll. Bei den jeweiligen Typen gibt es jedoch etwas zu beachten:

In vielen Wohnungen werden mittlerweile einige Möbel mitvermietet. Das kann die Küche sein, andere Wohnungen sind teilmöbliert. Grundsätzlich obliegt es dem Vermieter, die Stücke abzusichern, doch gibt es bei Schäden im Nachhinein immer wieder Stress. Daher empfiehlt es sich, die Haftpflichtversicherung auf Stücke in möblierten Wohnungen zu erweitern. Oftmals bietet die Versicherung an, die Möbel gezielt in den Vertrag aufzunehmen. So ist tatsächlich nur die Küche oder nur der Einbauschrank des Vermieters abgedeckt. Ansonsten gilt:

  • Vergleichen - vor dem Abschluss einer Versicherung sollten immer die Angebote und Tarife miteinander verglichen werden. Online lassen sich die Tarife schnell gegenüberstellen. Hier darf aber nicht nur auf den Preis geachtet werden. Der Inhalt entscheidet.
  • Angebote einholen - wer bei der Hausratversicherung besondere Stücke mitversichern möchte oder sein Aquarium haftpflichtversichern will, der sollte nach dem Vergleich bei den besten Anbietern ein Angebot einholen. Dieses nimmt dann Bezug auf die besonderen Stücke.
  • Gutachten - bei jeder kostbaren Sammlung oder Sammelstücken, die schätzungsweise eine enorme Wertsteigerung erfahren werden, sollte ein Gutachten eingeholt werden, sodass die Stücke mit dessen Angaben versichert werden. Und: Sobald ein Stück hinzukommt, muss auch dieses wieder der Versicherung gemeldet werden.

Fazit - ein Vermieter darf Vieles wünschen

Nur bedeutet das nicht, dass ein Mieter darauf hören muss. Dennoch schadet es nicht, zumindest über den Abschluss einer Hausrat- und Haftpflichtversicherung nachzudenken, denn im Ernstfall ist es gut, sie zu haben. Die Verträge sind nicht teuer und verhindern zumindest, dass das Verhältnis zum Vermieter gleich zu Beginn gereizt ist.

Urteile

Wer eine Leistung nutzt, muss auch zahlen

Der Fall: Die Klägerin, ein kommunales Energieversorgungsunternehmen, nimmt den Mieter auf Bezahlung der Kosten für die Lieferung von Warmwasser, Kaltwasser, Abwasser und Fernwärme in Anspruch. Der Mieter ist seit 1997 Mieter einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus. Die Wohnung war bei Mietbeginn mit Kohleöfen ausgestattet. Sowohl für die Beschaffung des Brennmaterials als auch für die Warmwasseraufbereitung hatte der Mieter selbst zu sorgen. In § 1 Abs. 3 des Mietvertrages vom 16. Januar 1997 sind unter der Rubrik "Zum Mitgebrauch sind folgende gemeinschaftliche Anlagen und Einrichtungen vorhanden" die Alternativen "Zentralheizung / Fernwärme / Zentrale Warmwasserversorgung / Fernwärmeversorgung" gestrichen.

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