Neue Mietwohnung: Welche Kosten auf Mieter am Anfang zukommen

Der Weg in ein neues Heim ist nicht selten geprägt von einer langen Suche nach passenden Wohnungen. Nicht nur Lage und Ausstattung entscheiden über die Wahl, sondern auch die finanziellen Mittel der künftigen Mieter. So ist es nicht die Miete alleine, mit der sich Interessenten vor der Unterzeichnung des Vertrages beschäftigen sollten. Auch Zusatzkosten wie Kaution, Umzugskosten und Ausgaben für Möbel und Renovierungsarbeiten gehören in die Kalkulation.

An der Kaution führt kein Weg vorbei

GeldscheineDie Übergabe der Kaution in bar ist gängige Praxis. (Quelle: moerschy (CC0-Lizenz)/ pixabay.com)Der künftige Vermieter sichert sich durch das Verlangen einer Mietkaution für die Zukunft ab. Bei Zahlungsausfällen seitens des Mieters oder auch Schäden am Wohnobjekt kann er dann auf das verfügbare Geld zurückgreifen und verhindert mögliche Verluste. Daher ist es wichtig, dass Mieter ihre Kaution rechtzeitig und zuverlässig zu zahlen . Über die Höhe der Kaution entscheidet § 551 Abs.1 BGB und legt eine maximale Grenze von drei Monatskaltmieten fest. Über diesen Wert darf die Verbindlichkeit also nicht steigen.

Wie Mieter ihre Kaution zahlen, ist eine individuelle Frage. Am häufigsten zu finden ist die sogenannte „Barkaution“. Hier übergibt der Mieter seinem Vermieter den Betrag entweder in bar oder überweist die Kaution auf ein zuvor genanntes Konto. Nicht jeder ist jedoch dazu in der Lage, die Kaution aus eigener Tasche zu finanzieren. Bei einer Kaltmiete von 700 Euro wartet immerhin eine Zahlung von bis zu 2100 Euro auf den Mieter. Selbst wenn er sie am Schluss des Mietverhältnisses wieder zurückbekommt, reißt sie nicht selten ein beträchtliches Loch in den eigenen Geldbeutel.

Als Alternativen zur Barkaution existieren Varianten wie:

  • eine Bankbürgschaft,
  • eine private Bürgschaft,
  • oder auch eine Kautionsversicherung.

Bei der Bankbürgschaft verpflichtet sich eine zuvor ausgewählte Bank dazu, dem Vermieter eventuell ausstehende Verbindlichkeit bis zur maximalen Höhe der Kaution zu zahlen. Ähnlich verhält es sich auch mit der privaten Bürgschaft, wobei hier häufig Eltern oder nahe Verwandte für die Verbindlichkeiten des Mieters einstehen.

Bei der Kautionsversicherung wird ein Vertrag zwischen dem Mieter und einem Versicherungsunternehmen geschlossen. Der Mieter zahlt monatlich festgelegte Beträge und erhält im Umkehrschluss die Sicherheit, dass mögliche Verbindlichkeiten vom Versicherer getragen werden.

Problematisch kann die Wahl einer dieser Optionen werden, wenn der Vermieter nicht einverstanden ist. So sieht das Gesetz keine Verpflichtung zum Akzeptieren von Bürgschaften oder Versicherungen vor und im Ernstfall bleibt dem Mieter nur die Barkaution oder alternativ das Verpfänden eines Sparbuches.

Provisionen für die Vermittlung nicht mehr üblich

Der erste Juni 2015 war ein echter Glückstag für alle Mieter. Zu diesem Zeitpunkt wurde das sogenannte Bestellerprinzip verabschiedet, das die Zahlung von Maklerprovisionen neu regelte. Heute trägt daher derjenige die Kosten, der den Makler beauftragt hat. Noch zuvor wurde der Betrag in aller Regel vom künftigen Mieter eingefordert. Mit einer Höhe von in der Regel zwei Monatsmieten plus Umsatzsteuer stellte dies nicht selten ein Problem dar. Wer sich vor der Zahlung der Maklerprovision schützen möchte, sollte daher selbst auf Wohnungssuche gehen und keinen Makler beauftragen.

Auch zusätzliche Gebühren für Besichtigungen oder Vertragsabschluss-Verhandlungen dürfen Makler nicht verlangen. Dieser Hinweis ist wichtig, da mancher Anbieter seine Verluste durch das Bestellerprinzip auf andere Weise auszugleichen versuchen könnte.

Einrichtung und Renovierung sollten frühzeitig geplant werden

Auch in einer Mietwohnung stehen oft Renovierungsarbeiten an. Selbst wenn der Mietvertrag das Weißen der Wände beim Auszug vorsieht, möchten die meisten Mieter ihre persönlichen Vorlieben und Wünsche umsetzen und entscheiden sich für eigene Bodenbeläge und Wandfarben.

Frau verschönert WohnungVerschönerungen verleihen der neuen Wohnung eine persönliche Note. (Quelle: artursfoto (CC0-Lizenz)/ pixabay.com)Neue Möbel wie Couch, Bett und passende Schränke stehen vor allem dann auf der Einkaufsliste, wenn Paare zusammenziehen oder der Umzug in die erste eigene Wohnung ansteht. Auch hier lohnt  es sich, eine konkrete Liste zu erstellen und jeden einzelnen Posten zu notieren. Verfügt die neue Wohnung nicht über eine Einbauküche, muss diese ebenfalls gekauft werden. Ob sich der Vermieter an den Kosten beteiligt und die Küche nach dem Auszug behält, kann individuell geklärt werden. Planen sie Umbauten in der neuen Wohnung sollten sie diese vorab mit ihrem Vermieter klären, sonst kann es schnell zu Streit kommen.

Nicht selten bewegen sich die Ausgaben für Renovierung und Möblierung einer neuen Wohnung im vier- oder fünfstelligen Bereich. Kommen dann noch Kaution und Umzugskosten hinzu, ist das persönliche Budget schnell überschritten. Viele Mieter entscheiden sich daher für die Aufnahme eines Kredites, der bei der Deckung aller Kosten helfen soll. Hier jedoch sollte mit Vorsicht vorgegangen und vor dem Abschluss eines Vertrages gründlich verglichen werden. Erst wenn klar ist, dass die eigenen Einnahmen auch die regelmäßigen Kreditraten decken, ist die Aufnahme sinnvoll.

Umzugskosten clever kalkulieren

Frau verschönert WohnungDer Transport von Hab und Gut bietet Sparpotenzial. (Quelle: siala (CC0-Lizenz)/ pixabay.com)Das Umlagern aller Besitztümer von der bisherigen in die neue Wohnung kann ebenfalls hohe Kosten auf den Plan treten lassen. Ob Mieter den Umzug in Eigenregie durchführen oder sich für ein Umzugsunternehmen entscheiden, ist dabei oftmals abhängig von den eigenen finanziellen Mitteln und dem Umfang des Vorhabens. 

In jedem Fall lohnt es sich, vor dem Umzug ohne Unternehmen nach günstigen Lösungen zu suchen. Oft werden Umzugskisten über Kleinanzeigenportale verschenkt. Auch das Anmieten eines Transporters kann je nach Unternehmen teuer oder günstig sein. Genau wie auch bei der Kreditaufnahme schützt ein sorgfältiger Vergleich vor überhöhten Ausgaben.


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aktuelle Urteile

Möglicher Eigenbedarf - keine Informationspflicht des Vermieters

Der Vermieter ist weder verpflichtet von sich aus vor Abschluss eines unbefristeten Mietvertrags unaufgefordert Ermittlungen über einen möglichen künftigen Eigenbedarf anzustellen (sogenannte “Bedarfsvorschau“), noch den Mieter ungefragt über mögliche oder konkret vorhersehbare Eigenbedarfssituationen zu unterrichten (Fortführung von BGH, Urteil vom 20. März 2013 - VIII ZR 233/12, NJW 2013, 1596).

Etwas anderes hat allerdings dann zu gelten, wenn der Vermieter anlässlich des Vertragsabschlusses von sich aus oder auf Fragen des Mieters vorsätzlich unrichtige Angaben über den derzeitigen Stand ihm bekannter, für die Beurteilung einer Eigenbedarfssituation maßgebender Tatsachen gemacht hat (Fortführung von BGH, Urteil vom 20. März 2013 - VIII ZR 233/12, NJ W 2013, 1596).

Link zur aktuellen Betriebskostenverordnung

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