Mieter und Vermieter gehen vor Gericht - was wird das kosten?

Der Streitwert - die Grundlage der Kostenberechnung

Anwalts- und Gerichtskosten richten sich nach dem Streitwert. Einfach ist die Festlegung des Streitwertes, wenn der Gegenstand des geltend gemachten Anspruches eine Geldforderung ist. Verklagt Eigentümer Müller den Mieter Schulz auf Zahlung rückständiger Mieten in Höhe von 2.500,00 EUR, ist das der Streitwert.

Oft ist der Streitwert jedoch nicht so einfach zu ermitteln. Will der Mieter Schulz den Eigentümer Meier verpflichten der Tierhaltung zuzustimmen, ist die Festsetzung des Streitwertes nicht so einfach. 

Hier wird von den Gerichten ein Streitwert zur Kostenberechnung festgesetzt. In den juristischen Kommentaren finden sich ganze Kataloge von Gerichtsentscheidungen zu Einzelfällen der Streitwertfestsetzung. Bei vielen dieser Einzelfragen gibt es jedoch die unterschiedlichsten Gerichtsentscheidungen, der Bundesgerichtshof entscheidet anders als die Oberlandesgerichte, die einzelnen Landgerichte anders als die Amtsgerichte.

Im Gespräch mit Rechtsanwalt oder Rechtsanwältin sollten sie vorab klären, welche Kosten auf sie zukommen können!

Für die Sachverhalte Kündigung des Mietvertrages, Mieterhöhung, Räumungsklage und Mängelbeseitigung werden regelmäßig folgende Streitwerte festgelegt:

  • Kündigung: eine Jahresnettokaltmiete
  • Mieterhöhung: zwölffacher Erhöhungsbetrag
  • Mängelbeseitigung: der angesichts der Mängel berechtigte Minderungsbetrag für die restliche Mietdauer, höchstens aber für ein Jahr
  • Untervermietung: Der Gebührenstreitwert für die Klage auf Gestattung der Untervermietung bemisst sich nach dem Jahresbetrag des Untermietzinses.
  • Räumungsklage: eine Jahresnettokaltmiete

Anwalts- und Gerichtsgebühren richten sich nach der Streitwerttabelle

Ein Blick auf die Tabelle lässt denken „ist doch nicht so teuer“. Anwalt und Gericht bekommen jedoch nicht nur eine Gebühr, um es mal salopp zu sagen „Es läppert sich!“.

 

Streitwert bis

 

 

Anwaltsgebühr

 

 

Gerichtsgebühr

 

 

500,00 €

 

49,00 €

 

38,00 €

1.000,00 €

88,00 €

58,00 €

1.500,00 €

127,00 €

78,00 €

2.000,00 €

166,00 €

98,00 €

3.000,00 €

222,00 €

119,00 €

4.000,00 €

278,00 €

140,00 €

5.000,00 €

333,00 €

161,00 €

6.000,00 €

390,00 €

182,00 €

7.000,00 €

446,00 €

203,00 €

8.000,00 €

502,00 €

224,00 €

 

Stand 2021

Berechnung der Gerichtskosten für die 1. Instanz
Die Gerichtskosten sind für die 1. Instanz grundsätzlich mit 3,0 Gebühren­sätzen festgesetzt. Sie unterliegen jedoch nicht der Mehrwertsteuer.

Nehmen wir den Fall einer Eigenbedarfskündigung

Eigentümer Meier benötigt die Wohnung des Mieters Schulz für die bald studierende Tochter. Er kündigt wegen Eigenbedarf. Das lässt sich der Mieter Schulz nicht gefallen, er widerspricht der Kündigung. Eigentümer Meier schaltet seinen Rechtsanwalt ein, der soll versuchen, außergerichtlich zu einer gütlichen Einigung zu kommen. Die monatliche Kaltmiete für die Dachgeschoßwohnung liegt bei 500 EUR, Basis des Streitwertes ist die zwölffache Kaltmiete, also 6.000 EUR. 

 

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Der Anwalt wendet sich außergerichtlich an Herrn Schulz

Im Normalfall wird der Rechtsanwalt hierfür 1,3 Anwaltsgebühren (auch Geschäftsgebühr genannt) für die außergerichtliche Korrespondenz berechnen. Handelt es sich um eine aufwändige oder schwere Angelegenheit, können die Gebühren auch höher liegen. Hinzu kommen 20,00 EUR Postpauschale (dabei ist es grundsätzlich egal, ob nur ein Brief oder zehn Briefe geschrieben werden) und noch die obligatorischen 19% Mehrwertsteuer obendrauf.

Anwaltskosten für die außergerichtliche Tätigkeit

Streitwert 6.000 €

 

1,3 Anwaltsgebühr

507,00 €

 

Auslagenpauschale

20,00 €

 

Netto

527,00 €

 

19% MwSt.

100,13 €

 

Summe

627,13 €

 

Es ist keine außergerichtlich Einigung möglich, Herr Meier muss klagen

Für die gerichtliche Vertretung sind erneut Anwaltsgebühren zu zahlen. Jedoch wird die bereits außer­gerichtlich erhobene Anwaltsgebühr (Geschäfts­gebühr) des Anwalts in Höhe von 1,3 zur Hälfte angerechnet (max. 0,75). Es werden also 0,65 auf die Verfahrens­gebühr der 1. Instanz abgezogen (angerechnet).

Für die gerichtliche Vertretung sind 1,2 Termingebühren zu zahlen, hinzu kommt noch einmal die Postpauschale und natürlich 19% MwSt.

Es geht vor Gericht und damit sind auch die Gerichtsgebühren fällig. In der Regel wird der Anwalt die Rechnung der Justizkasse an Herrn Maier bzw. bzw. seine Rechtsschutzversicherung mit der Bitte um zügige Bezahlung weiterleiten.

Eigene Anwaltskosten  
Streitwert 6.000 EUR

 

1,3 Anwaltsgebühr

507,00 €

 

minus 0,65 Anrechnung der Anwaltsgebühr

-253,50 €

 

1,2 Termingebühr vor Gericht

468,00 €

 

Auslagenpauschale

20,00 €

 

Netto

625,00 €

 

19% MwSt.

140,89 €

 

Summe

882,39 €

 

Summe eigene Anwaltskosten

1.509,52 €

 
     
Gegnerischer Anwalt    
Streitwert 6.000 EUR     
1,3 Anwaltsgebühr 507,00   
1,2 Termingebühr vor Gericht 468,00 €  
Auslagenpauschale 20,00 €  
Summe 995,00 €  
19% MwSt. 189,05 €  
Summe gegnerischer Anwalt 1.184,05 €  
     

3 Gerichtsgebühren 

546,00 €

 

mögliche Gesamtkosten des Verfahrens

3.239,57 €

 

Wer zahlt was nach dem Urteil?

  • Wer den Prozess verliert muss das Gericht und zwei Anwälte bezahlen.
  • Gewinnt keine Seite, richtet sich die Kostenverteilung nach dem Verhältnis von „Obsiegen und Unterliegen“. Klagt der Vermieter 1.600 EUR ein, das Gericht gesteht ihm aber nur 1.200 EUR zu, hat der Vermieter 25% und der Mieter 75% der Anwalts- und Gerichtskosten zu zahlen.
  • Sie haben den Prozess in Teilen oder ganz gewonnen? Können die Kosten vom Gegner nicht beigetrieben werden, weil er zahlungsunfähig ist, so tragen sie die Kosten ihres Anwalts selbst. Als Auftraggeber bleiben sie gegenüber dem Anwalt zur Zahlung des Honorars verpflichtet.

Was ist mit Prozesskostenhilfe?

Prozesskostenhilfe wird gewährt, wenn das Einkommen unterhalb einer festgelegten Grenze liegt. Dem Gericht muss eine Erklärung über die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse vorgelegt werden, aus der Unterhaltspflichten, Einkommen und regelmäßige Verpflichtungen hervorgehen. Besteht dann Anspruch auf Hilfe, prüft das Gericht, ob die Klage Aussicht auf Erfolg hat. Wenn ja, wird Prozesskostenhilfe gewährt. Der beauftragte Anwalt und die Gerichtsgebühren werden dann von den Steuerzahlern bezahlt und zwar unabhängig davon, ob der Prozess gewonnen oder verloren wird.


Achtung: Auch wenn das Gericht ihre Klage für auchsichtsreich hält, der verhandelnde Amtsrichter kann das je nach Prozessverlauf anders sehen. Wird der Prozess verloren, muss der gegnerische Anwalt aus eigener Tasche bezahlt werden.


 


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