Bei Kündigung oder Mieterhöhung einer Garage oder eines Stellplatze gibt es immer wieder Streit um die Frage, inwiefern Garage oder Stellplatz Bestandteil eines ebenfalls vorhandenen Wohnraummietvertrages sind.
Auf die Vertragsgestaltung kommt es an
Einfach ist die Sachlage, wenn die Garage oder der Stellplatz im Mietvertrag über die Wohnung mit aufgeführt sind, dann sind Wohnung und Garage/Stellplatz Bestandteil eines einheitlichen Mietverhältnisses, eine separate Kündigung oder Mieterhöhung ist unzulässig.
Liegen zwei getrennte Verträge (grundsätzlich ist auch ein mündlich abgeschlossener Mietvertrag gültig) vor, spricht die Vermutung zunächst für die rechtliche Selbständigkeit der beiden Vereinbarungen. Im Streifall muss dann erkundet werden, ob die beiden Mietverhältnisse nach dem Willen der Vertragsparteien eine rechtliche Einheit bilden sollten.
Nach Ansicht des BGH (VIII ZR 251/10) ist davon dann auszugehen, wenn sich Wohnung und Garage auf demselben Grundstück befinden. Gibt es daneben jedoch Anhaltspunkte, die für eine Trennung der Vertragsverhältnisse sprechen, z.B. unterschiedliche schriftliche Vertragsmuster, abweichende Kündigungsfristen (BGH, Az. VIII ZR 374/13), Zahlungstermine, Vertragslaufzeiten etc., bleibt es in der Regel bei zwei eigenständigen Verträgen.
Eigenständiger Garagenmietvertrag
Kündigung
Ein eigenständiger Garagen- oder Stellplatzmietvertrag unterliegt NICHT den strengen Vorschriften des Wohnraummietrechts, eine Kündigung ist unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen oder vertraglichen Vereinbarungen für Mieter und Vermieter jederzeit möglich, eine Begründung ist nicht notwendig.
Anders als bei Wohnraummietverträgen gibt es bei solchen separaten Garagenmietverträgen auch keinen besonderen Mieterschutz. Die Kündigung einer vermieteten Garage richtet sich nach § 580a Abs. 1 BGB. Da es sich nicht um Wohnraum handelt, ist diese Frist weitgehend frei vereinbar. Es kann also auch eine wesentlich kürze Kündigungsfrist vereinbart werden.
§ 580a Kündigungsfristen
(1) Bei einem Mietverhältnis über Grundstücke, über Räume, die keine Geschäftsräume sind, ist die ordentliche Kündigung zulässig,
1. wenn die Miete nach Tagen bemessen ist, an jedem Tag zum Ablauf des folgenden Tages;
2. wenn die Miete nach Wochen bemessen ist, spätestens am ersten Werktag einer Woche zum Ablauf des folgenden Sonnabends;
3. wenn die Miete nach Monaten oder längeren Zeitabschnitten bemessen ist, spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats, ...
Mieterhöhungen bei einem eigenständigen Garagenmietvertrag
Mieterhöhungen sind bei einem eigenständigen Mietvertrag über eine Garage oder einen Stellplatz immer möglich. Hierzu ist von Seiten des Vermieters nur eine Änderungskündigung notwendig. Änderungskündigung bedeutet: Der Vertrag wird gekündigt und dem Mieter wird ein neuer Vertrag zu geänderten Konditionen, in der Regel die Anhebung der Miete, angeboten. Dem Mieter bleibt nur die Zustimmung oder die Ablehnung.
Formulierungsbeispiel Änderungskündigung
Sehr geehrte Frau Mustermann,
hiermit kündige ich den zwischen uns bestehenden Mietvertrag vom (Datum) über die Garage (Bezeichnung) auf dem Grundstück (Bezeichnung) unter Einhaltung der Kündigungsfrist zum (Datum).
Gleichzeitig biete ich Ihnen die Fortsetzung des Mietverhältnisses beginnend ab dem (Datum) zu den folgenden geänderten Vertragsbedingungen an: Monatlicher Garagenmietpreis: (Betrag in Euro)
Sollten Sie mit der Vertragsänderung einverstanden sein, bitte ich Sie, mir Ihr Einverständnis innerhalb einer Überlegungsfrist von drei Wochen nach Zugang dieser Kündigung schriftlich, per E-Mail oder per Fax mitzu-teilen.
Mit freundlichen Grüßen
Tipp für Vermieter: Vermeiden Sie es, den Stellplatz oder die Garage bei einer späteren Anmietung mit in den Wohnraummietvertrag zu schreiben. In diesem Fall ist der Stellplatz oder die Garage im Nachhinein mitvermietet worden und es gelten die Beschränkungen eines einheitlichen Wohnraummietvertrages.
Die Garage ist im Wohnraummietvertag aufgeführt (kein eigenständiger Garagenmietvertrag)
Kündigung
Garage bzw. Stellplatz und Wohnung bilden eine rechtliche Einheit und können nur einheitlich gekündigt werden. Der Vermieter kann Wohnung und Garage nur einheitlich kündigen, wenn ein berechtigtes Interesse an der ordentlichen Kündigung gegeben ist. Ein berechtigtes Interesse läge beispielsweise bei Eigenbedarf an der Wohnung vor.
Es ist nicht möglich, für eine im Mietvertrag über eine Wohnung aufgeführte Garage ein gesondertes Kündigungsrecht zu vereinbaren, das über die Kündigungsregelungen für Wohnraum hinausgeht (AG Menden, Urteil vom 30. 12. 1998, Az: 4 C 134/98).
Auch der Mieter kann nicht einfach die Garage oder den Stellplatz kündigen
Möchte der Mieter die Garage aufgeben, kann er dies jedoch auch nicht ohne weiteres tun; mit der Kündigung würde er gleichzeitig auch seine Wohnung aufgeben. Wer sich daher sicher ist, den Unterstand nur zeitweilig zu brauchen, sollte auf zwei separaten Mietverträgen bestehen.
Teilkündigung der Garage bei Schaffung von Wohnraum
Die ordentliche Kündigung nur der Garage oder des Stellplatzes ist jedoch - auch wenn sie im Wohnreummietvertag aufgeführt ist - nach § 573 BGB möglich. Die Gründe für eine solche Kündigung sind darauf beschränkt, dass der Vermieter den Platz für die Garage oder den Stellplatz für die Schaffung von Wohnraum nutzen will.
Möchten Sie als Mieter oder Vermieter flexibel bleiben, sollten sie Wohnraummietvertrag und Garagen- oder Stellplatzmietvertrag separat abschließen. Halten sie zudem fest, dass die Vertragsparteien sich darüber einig sind, dass beide Verträge keine Einheit bilden.
Mieterhöhung
Sind Garage oder Stellplatz im Wohnraummietvertrag mit aufgeführt, sind sie an die Wohnung gebunden. Der Vermieter kann die Garagenmiete nicht unabhängig von der Wohnraummiete erhöhen. Wurde weder eine Staffelmiete noch eine Indexmiete vereinbart, bleibt nur die Mieterhöhung auf Basis der Vergleichsmiete.
Fristlose Kündigung
- Wurde die Garage oder der Stellplatz separat vermietet ist auch eine fristlose Kündigung möglich! Hierzu muss die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses für Vermieter oder Mieter unzumutbar sein (Vorenthalten des Besitzes, unbefugte Überlassung an Dritte oder unbefugter Zutritt, Zahlungsverzug, Störung des Hausfriedens; §§ 543, 569 BGB).
- Ist die Garage Teil des Wohnungsmietvertrages, kann auch hier nur der gesamte Mietvertrag fristlos gekündigt werden.
Kfz-Stellplätze und Garagen sind keine Ersatzkeller
Bei einer Garage wird der Innenraum vermietet, bei einem Tiefgaragenstellplatz die Stellfläche. Streit gibt es bei der Frage, was - außer einem Kraftfahrzeug - darauf sonst noch abgestellt werden darf.
Die Garage als Hobbywerkstatt nutzen
Die Zustimmung des Besitzers ist nur der erste von vielen Schritten, die notwendig sind, bevor eine Garage tatsächlich als taugliche Hobbywerkstatt genutzt werden kann.