Die Gartenpflege, die ein Vermieter seinem Mieter übertragen möchte, ist kein unstrittiges Thema, denn rein inhaltlich betrachtet, gibt es einen großen Unterschied zwischen der Gartenpflege, die in eben diesen Worten und ohne weitere Definition beauftragt wird, und sogenannten Instandsetzungsaufgaben, die im Garten mehr Aufwand und auch mehr Kosten bedeuten können. Als Faustregel gilt: Laub entfernen, Unkraut jäten und Rasen mähen sind die Aufgaben, die unter „Gartenpflege“ fallen können.

In den Medien wird immer wieder darüber berichtet, dass in Mietverträgen Passagen eingefügt werden, die vor keinem Gericht standhalten. Ein Beispiel hierfür wären die starren Renovierungsregeln, die einem Mieter vorschreiben, die Küche etwa jährlich zu renovieren. Auch andere Regelungen sind längst nicht rechtens, denn kein Vermieter kann vertraglich verlangen zu erfahren, wer zu welchem Zeitpunkt einen Mieter in dessen Wohnung besucht. Neben diesen seltsam anmutenden Regelungen gibt es aber auch einige, die auf den ersten Blick völlig üblich und verständlich klingen: Versicherungen. Was es damit auf sich hat und ob ein Vermieter es tatsächlich von Mietern verlangen darf, dass bestimmte Versicherungen abgeschlossen werden, erklärt dieser Artikel.

Der Weg in ein neues Heim ist nicht selten geprägt von einer langen Suche nach passenden Wohnungen. Nicht nur Lage und Ausstattung entscheiden über die Wahl, sondern auch die finanziellen Mittel der künftigen Mieter. So ist es nicht die Miete alleine, mit der sich Interessenten vor der Unterzeichnung des Vertrages beschäftigen sollten. Auch Zusatzkosten wie Kaution, Umzugskosten und Ausgaben für Möbel und Renovierungsarbeiten gehören in die Kalkulation.

Urteile

Ausschluss von Mietminderungen bei Gewerbe nicht möglich

Eine vom Vermieter verwendete formularmäßige Mietvertragklausel, wonach der Mieter von Gewerberaum gegenüber den Ansprüchen des Vermieters auf Zahlung des Mietzinses kein Minderungsrecht wegen Mängeln der Mietsache geltend machen kann, es sei denn, der Vermieter hat die Mängel vorsätzlich oder grob fahrlässig zu vertreten, ist im Zweifel dahin auszulegen, dass sie die Minderung wegen sonstiger Mängel vollständig ausschließt und dem Mieter auch nicht die Möglichkeit der Rückforderung der Miete nach § 812 BGB verbleibt. Eine solche Klausel benachteiligt den Mieter unangemessen und ist daher unwirksam.

BGH, XII ZR 147/05