Mancher Vermieter möchte die monatliche Miete gerne auf Grund einer Einzugsermächtigung (SEPA-Lastschriftverfahren) einziehen. Das hat für den Mieter den Vorteil, dass er nicht Gefahr läuft durch Nachlässigkeit in Zahlungsverzug zu kommen. Andererseits beschleicht so manchen Mieter ein ungutes Gefühl, wenn der Vermieter so einfach "Geld vom Konto" abbuchen kann. Befürchtet er doch, dass Beträge zu unrecht abgebucht werden.

Die Gartenpflege, die ein Vermieter seinem Mieter übertragen möchte, ist kein unstrittiges Thema, denn rein inhaltlich betrachtet, gibt es einen großen Unterschied zwischen der Gartenpflege, die in eben diesen Worten und ohne weitere Definition beauftragt wird, und sogenannten Instandsetzungsaufgaben, die im Garten mehr Aufwand und auch mehr Kosten bedeuten können. Als Faustregel gilt: Laub entfernen, Unkraut jäten und Rasen mähen sind die Aufgaben, die unter „Gartenpflege“ fallen können.

In den Medien wird immer wieder darüber berichtet, dass in Mietverträgen Passagen eingefügt werden, die vor keinem Gericht standhalten. Ein Beispiel hierfür wären die starren Renovierungsregeln, die einem Mieter vorschreiben, die Küche etwa jährlich zu renovieren. Auch andere Regelungen sind längst nicht rechtens, denn kein Vermieter kann vertraglich verlangen zu erfahren, wer zu welchem Zeitpunkt einen Mieter in dessen Wohnung besucht. Neben diesen seltsam anmutenden Regelungen gibt es aber auch einige, die auf den ersten Blick völlig üblich und verständlich klingen: Versicherungen. Was es damit auf sich hat und ob ein Vermieter es tatsächlich von Mietern verlangen darf, dass bestimmte Versicherungen abgeschlossen werden, erklärt dieser Artikel.

Urteile

Ist der "Monte-Carlo"-Vergleich rechtens?

In einem Räumungs- und Zahlungsrechtsstreit hatten sich Mieter und Vermieter durch Vergleich dahingehend geeinigt, dass der Mieter bei Ratenzahlung der Mietrückstände in der Wohnung verbleiben kann. Diese Vereinbarung jedoch sofort hinfällig ist, wenn der Mieter sich schon mit einer Ratenzahlung in Rückstand befindet (unter Rechtsanwälten wird diese Art des Vergleichs auch "Monte-Carlo"-Vergleich genannt).

Es kam, wie es kommen musste, der Mieter lies eine Zahlung ausfallen und geriet in Rückstand. Daraufhin machte der Vermieter von der bedingten Räumungsvereinbarung Gebrauch. Der Mieter klagte zwar gegen seine Räumung, da er darin eine unwirksame Vertragsstrafe sah, dieser Ansicht folgte der BGH jedoch nicht, da er einen solchen Vergleich als zulässige Verfallsklausel mit Belohnungscharakter erachtete.

BGH VIII ZR 272/08