Nachdem die tage- oder wochenweise Vermietung von Wohnungen an Touristen in begehrten Städten erschwert oder ganz untersagt wurde, kommt nun die Kurzzeitvermietung in Mode. Von Kurzzeitvermietung oder Kurzzeitmiete spricht man, wenn eine Wohnung zum "vorübergehenden Gebrauch" vermietet wird (§ 549 BGB). Typische Fälle: Vermietung einer Ferienwohnung zu Urlaubszwecken. Vermietung an Monteure oder Geschäftsreisende für die Dauer ihres Arbeitseinsatzes. Bekannt wurde die Kurzzeitvermietung durch Anbieter wie Wunderflats, Homelike u.ä. auf der immer mehr Wohnungseigentümer ihre Mietwohnungen zur kurzzeitigen Vermietung anbieten.