Bei einer Garage wird nur der Innenraum vermietet, bei einem Tiefgaragenstellplatz nur die Stellfläche. Dies bedeutet, dass davor, daneben und dahinter keine Sachen gelagert werden dürfen. Garage oder Stellplatz sind auch kein verlängerter Keller oder Werkraum. Baumaterialien, Kinderspielzeug und Schränke haben dort nichts verloren, selbstverständlich auch keine brennbaren Gegenstände. Umstände, die wir unseren Mietern immer wieder vor Augen führen müssen. Die Hausverwaltung tut dies nicht, um die Mieter zu schikanieren. Im Ernstfall stehen nämlich wir und/oder der Eigentümer in der Verantwortung, wenn es zu einem Unglück kommt. 

Nachdem die tage- oder wochenweise Vermietung von Wohnungen an Touristen in begehrten Städten erschwert oder ganz untersagt wurde, kommt nun die Kurzzeitvermietung in Mode. Von Kurzzeitvermietung oder Kurzzeitmiete spricht man, wenn eine Wohnung zum "vorübergehenden Gebrauch" vermietet wird (§ 549 BGB). Typische Fälle: Vermietung einer Ferienwohnung zu Urlaubszwecken. Vermietung an Monteure oder Geschäftsreisende für die Dauer ihres Arbeitseinsatzes. Bekannt wurde die Kurzzeitvermietung durch Anbieter wie Wunderflats, Homelike u.ä. auf der immer mehr Wohnungseigentümer ihre Mietwohnungen zur kurzzeitigen Vermietung anbieten.

Urteile

Urteil BGH - Mietminderung wegen eines neu angelegten Bolzplatzes

"Bolzlärm kein Mietminderungsgrund" schallte es aus der Presse, doch ganz so einfach ist es nicht! Der Bundesgerichtshof hat eine Grundsatzentscheidung zu der Frage getroffen, unter welchen Voraussetzungen der Mieter einer Wohnung wegen sogenannter Umweltmängel - hier Lärmbelästigungen von einem Nachbargrundstück - die Miete mindern darf und wie dabei Kinderlärm - nicht der Lärm von Jugendlichen oder Heranwachsenden - zu berücksichtigen ist.

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