paragrafenzeichenStock Adobe © peterschreiber.mediaDas Mietrecht ist komplex und sorgt immer wieder für Missverständnisse auf beiden Seiten. Schließlich machen viele Irrtümer die Runde, welche zusätzlich Verwirrung stiften. Sowohl für Vermieter als auch für Mieter ist es daher wichtig, bei Unklarheiten die Rechtslage zu prüfen, anstatt einem der folgenden Irrtümer aufzusitzen.

Bei einer Garage wird nur der Innenraum vermietet, bei einem Tiefgaragenstellplatz nur die Stellfläche. Dies bedeutet, dass davor, daneben und dahinter keine Sachen gelagert werden dürfen. Garage oder Stellplatz sind auch kein verlängerter Keller oder Werkraum. Baumaterialien, Kinderspielzeug und Schränke haben dort nichts verloren, selbstverständlich auch keine brennbaren Gegenstände. Umstände, die wir unseren Mietern immer wieder vor Augen führen müssen. Die Hausverwaltung tut dies nicht, um die Mieter zu schikanieren. Im Ernstfall stehen nämlich wir und/oder der Eigentümer in der Verantwortung, wenn es zu einem Unglück kommt. 

Nachdem die tage- oder wochenweise Vermietung von Wohnungen an Touristen in begehrten Städten erschwert oder ganz untersagt wurde, kommt nun die Kurzzeitvermietung in Mode. Von Kurzzeitvermietung oder Kurzzeitmiete spricht man, wenn eine Wohnung zum "vorübergehenden Gebrauch" vermietet wird (§ 549 BGB). Typische Fälle: Vermietung einer Ferienwohnung zu Urlaubszwecken. Vermietung an Monteure oder Geschäftsreisende für die Dauer ihres Arbeitseinsatzes. Bekannt wurde die Kurzzeitvermietung durch Anbieter wie Wunderflats, Homelike u.ä. auf der immer mehr Wohnungseigentümer ihre Mietwohnungen zur kurzzeitigen Vermietung anbieten.

Mancher Vermieter möchte die monatliche Miete gerne auf Grund einer Einzugsermächtigung (SEPA-Lastschriftverfahren) einziehen. Das hat für den Mieter den Vorteil, dass er nicht Gefahr läuft durch Nachlässigkeit in Zahlungsverzug zu kommen. Andererseits beschleicht so manchen Mieter ein ungutes Gefühl, wenn der Vermieter so einfach "Geld vom Konto" abbuchen kann. Befürchtet er doch, dass Beträge zu unrecht abgebucht werden.

Urteile

Mietspanne muss bei Mieterhöhung beachtet werden!

Ein formell wirksames Mieterhöhungsverlangen nach dem Vergleichsmietverfahren ist gegeben, wenn der Vermieter unter zutreffender Einordnung der Wohnung des Mieters in die entsprechende Kategorie des Mietspiegels, die dort vorgesehene Mietspanne richtig nennt und die erhöhte Miete angibt.

Liegt die verlangte Miete jedoch oberhalb der im Mietspiegel ausgewiesenen Mietspanne, so ist das Erhöhungsverlangen insoweit unbegründet, als es über den im Mietspiegel ausgewiesenen Höchstbetrag hinausgeht.

BGH, Urteil vom 12. November 2003, VIII ZR 52/03

Klarheit schafften die Richter des Bundesgerichtshofes auch für den Fall, dass der Vermieter die Nettomiete innerhalb der Mietpreisspanne anheben will.