Eine Frau unteschreibt einen WohnraummietvertragFür die meisten Menschen ist die gemietete Wohnung ihr Lebensmittelpunkt, deshalb findet sich der soziale Gedanke in fast allen Vorschriften über Wohnraummiete wieder.

Mieter genießen in Deutschland eine Vielzahl von Rechten, die in anderen Ländern zum Teil undenkbar sind. Die Regelungen zum Mietrecht, die auch die Gewerberaummiete oder den Pachtvertrag einschließen, finden sich ab § 535 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zum Wohnraummietrecht finden sich spezielle Regelungen in den §§ 459 bis 578 BGB. Diese Regelungen weisen einige Besonderheiten auf, denn ein Mietvertrag über Wohnraum ist etwas anderes als ein Mietvertrag über gewerblich zu nutzende Räume. 

Ein gesetzliches Besichtigungsrecht des Vermieters zur regelmäßigen Kontrolle der Wohnung werden sie im Bürgerlichen Gesetzbuch nicht finden. Auch eine immer noch in manchen Formular-Mietverträgen anzutreffende Klausel, die es dem Vermieter erlaubt, die Wohnung alle ein oder zwei Jahre ohne konkreten Anlass zu besichtigen, um sich vom ordnungsgemäßen Zustand der Wohnräume zu überzeugen ist wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam (BGH, 04.06.2013, Az. III ZR 289/13).

Vertrauen ist gut, Nachmessen ist besser. Das gilt zumindest für die Wohnfläche der eigenen vier Wände. Oft rechnen Verkäufer oder Vermieter mehr in die Wohnfläche ein als erlaubt. Mit teuren Folgen für den Kunden. Denn der muss Miete oder einen Kaufpreis für eine Wohnfläche zahlen, über die er in Wahrheit nicht verfügt. Nachmessen kann also lohnen.

Ein Mieter hat je nach Größe der Wohnflächenabweichung laut Bundesgerichtshof unterschiedliche Ansprüche gegenüber seinem Vermieter.

Die Gartenpflege, die ein Vermieter seinem Mieter übertragen möchte, ist kein unstrittiges Thema, denn rein inhaltlich betrachtet, gibt es einen großen Unterschied zwischen der Gartenpflege, die in eben diesen Worten und ohne weitere Definition beauftragt wird, und sogenannten Instandsetzungsaufgaben, die im Garten mehr Aufwand und auch mehr Kosten bedeuten können. Als Faustregel gilt: Laub entfernen, Unkraut jäten und Rasen mähen sind die Aufgaben, die unter „Gartenpflege“ fallen können.

Ein Mietvertrag kann grundsätzlich formfrei abgeschlossen werden. Das gilt für Wohnraum- und Gewerberaummietverhältnisse oder Grundstücke gleichermaßen. Möchten die Vertragsparteien den Mietvertrag über ein Jahr hinaus zeitlich befristen, hat der Gesetzgeber in § 550 BGB jedoch angeordnet, dass Mietverträge in diesen Fällen schriftlich abgeschlossen werden müssen. Dies gilt nicht nur für Wohnraummietverhältnisse, sondern gemäß § 578 BGB auch für Mietverhältnisse über Grundstücke und Gewerberäume.

Urteile

BGH zu Wohnungsstandard: Man bekommt, wofür man bezahlt

Zwei Wohnungsmieter, der eine wohnt in einem Haus aus den sechziger Jahren, der andere in einem Haus aus den siebziger Jahren, machen unter Berufung auf Mängel der Wohnung Gewährleistungsansprüche gegen ihre Vermieterinnen geltend. Sie möchten - unter anderem - wegen der "Gefahr von Schimmelbildung" in den gemieteten Räumen die Feststellung einer Minderung der von ihnen geschuldeten Monatsmiete (§ 536 BGB) sowie die Zahlung eines Kostenvorschusses für die Mängelbeseitigung.

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