In den Medien wird immer wieder darüber berichtet, dass in Mietverträgen Passagen eingefügt werden, die vor keinem Gericht standhalten. Ein Beispiel hierfür wären die starren Renovierungsregeln, die einem Mieter vorschreiben, die Küche etwa jährlich zu renovieren. Auch andere Regelungen sind längst nicht rechtens, denn kein Vermieter kann vertraglich verlangen zu erfahren, wer zu welchem Zeitpunkt einen Mieter in dessen Wohnung besucht. Neben diesen seltsam anmutenden Regelungen gibt es aber auch einige, die auf den ersten Blick völlig üblich und verständlich klingen: Versicherungen. Was es damit auf sich hat und ob ein Vermieter es tatsächlich von Mietern verlangen darf, dass bestimmte Versicherungen abgeschlossen werden, erklärt dieser Artikel.

Der Weg in ein neues Heim ist nicht selten geprägt von einer langen Suche nach passenden Wohnungen. Nicht nur Lage und Ausstattung entscheiden über die Wahl, sondern auch die finanziellen Mittel der künftigen Mieter. So ist es nicht die Miete alleine, mit der sich Interessenten vor der Unterzeichnung des Vertrages beschäftigen sollten. Auch Zusatzkosten wie Kaution, Umzugskosten und Ausgaben für Möbel und Renovierungsarbeiten gehören in die Kalkulation.

Beispiel eines EnergieausweisesDer Energieausweis zeigt, wie viel Energie eine Immobilie verbraucht und informiert steckbriefartig über den Energiebedarf eines Hauses oder einer Wohnung.2016 zogen 9,3 Prozent der Deutschen um. Dies ermittelte das Energieabrechnungsunternehmen Techem in seiner Umzugsstudie. Bei der Wohnungsauswahl müssen sich Mieter mit vielen wichtigen Themen auseinandersetzen – Lage, Kosten, Ausstattung – und mit dem Energieausweis.

Was ist überhaupt ein Energieausweis?

Er besteht aus einem Dokument mit mehreren Seiten. Auf Seite 2 finden sich bedarfsorientierte Angaben, auf Seite 3 verbrauchsorientierte Daten. Dargestellt werden die Ergebnisse in Form einer Farbskala zwischen grün und rot, Je röter, desto schlechter der Energiestandard des Hauses oder der Wohnung. Der Energieausweis ist gesetzlich verpflichtend und muss potentiellen Käufern oder Mietern auf Wunsch vorgelegt werden können.

 

Urteile

Keine Kündigung für jahrelange Zuspätzahler

Nimmt es ein Eigentümer jahrelang hin, dass sein Mieter die Miete erst zur Mitte des Monats zahlt, kann er dem Mieter deswegen nicht fristlos kündigen. Dies gilt auch, wenn er zuvor eine Abmahnung geschickt hat.

BGH, ZR 191/10

Lesetipp: Die fristlose Kündigung des Mietvertrages