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Sofern der Vermieter zustimmt, muss eine Garage nicht zwingend (nur) ein Unterbringungsort für Fahrzeuge und deren spezifisches Zubehör sein. Aufgrund ihrer Architektur ist sie unter anderem eine hervorragende Ausgangsbasis für eine Heimwerker-Werkstatt. Allerdings ist die Zustimmung des Besitzers nur der erste von vielen Schritten, die notwendig sind, bevor eine Garage tatsächlich als taugliche Hobbywerkstatt genutzt werden kann. Zudem kann es nötig werden, für die dabei nötigen Arbeiten ebenfalls immer wieder die Erlaubnis des Vermieters einzuholen.

Konflikte mit dem Vermieter sind ärgerlich, manchmal aber leider nicht zu vermeiden. Wichtig ist es vor allem, dass Sie Ihre Rechte als Mieter kennen und diese wahren. Das Mieterrecht ist vergleichsweise komplex und nur die wenigsten kennen sich in diesem Bereich aus. Informationen und ein kühler Kopf haben oberste Priorität, wenn es darum geht, die Rechte als Mieter durchzusetzen.

paragrafenzeichenStock Adobe © peterschreiber.mediaDas Mietrecht ist komplex und sorgt immer wieder für Missverständnisse auf beiden Seiten. Schließlich machen viele Irrtümer die Runde, welche zusätzlich Verwirrung stiften. Sowohl für Vermieter als auch für Mieter ist es daher wichtig, bei Unklarheiten die Rechtslage zu prüfen, anstatt einem der folgenden Irrtümer aufzusitzen.

Bei einer Garage wird nur der Innenraum vermietet, bei einem Tiefgaragenstellplatz nur die Stellfläche. Dies bedeutet, dass davor, daneben und dahinter keine Sachen gelagert werden dürfen. Garage oder Stellplatz sind auch kein verlängerter Keller oder Werkraum. Baumaterialien, Kinderspielzeug und Schränke haben dort nichts verloren, selbstverständlich auch keine brennbaren Gegenstände. Umstände, die wir unseren Mietern immer wieder vor Augen führen müssen. Die Hausverwaltung tut dies nicht, um die Mieter zu schikanieren. Im Ernstfall stehen nämlich wir und/oder der Eigentümer in der Verantwortung, wenn es zu einem Unglück kommt. 

Urteile

Die lebensfrohe Nachbarin

Auf der Dachterrasse eines Mietshauses ging es hoch her. Splitternackt vergnügte sich die Mieterin mit ihrem Freund auf der von allen Seiten gut einsehbaren Örtlichkeit. Einige schockierte Nachbarn beschwerten sich beim Vermieter, der prompt eine Abmahung verschickte: Sexuelle Handlungen hätten zukünftig zu unterbleiben. Auch die Bonner Amtsrichter hatten kein Einsehen, die Klage der Mieterin wurde abgewiesen. Geschlechtsverkehr im Freien störe den Hausfrieden, das Recht der Frau auf "Entfaltung der eigenen Persönlichkeit" gelte nur in ihrer Wohnung und nicht auf der Terrasse (AG Bonn, 8 C 209/09).