Betriebskostenpauschale: Keine Auskunft zu den tatsächlichen Kosten.

Ein Auskunftsanspruch des Mieters gegen den Vermieter zur tatsächlichen Höhe der bei der Wohnraummiete von einer Pauschale abgedeckten Betriebskosten gemäß § 242 BGB kommt nur in Betracht, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine nachträgliche Ermäßigung der Betriebskosten bestehen. Dabei sind Ermäßigungen einzelner Betriebskosten nicht relevant, wenn sie durch Erhöhungen in anderen Bereichen ausgeglichen werden.

 

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Aus Sinn und Zweck der Vereinbarung einer Nebenkostenpauschale ergibt sich, dass ein Mieter nicht jederzeit Auskunft über die Höhe der betreffenden Nebenkosten verlangen kann. Vielmehr hat er der Pauschale im Rahmen der vertraglichen Vereinbarung sehenden Auges zugestimmt. An dieser Zustimmung muss er sich grundsätzlich festhalten lassen. Eine Prüfung der Höhe der Betriebskostenpauschale ist vor Abschluss des Mietvertrages möglich gewesen.

Durch die Vereinbarung einer Pauschale soll gerade die genaue Ermittlung und Abrechnung der betreffenden Kostenarten vermieden werden. Daher sei als Voraussetzung eines Auskunftsanspruchs zu verlangen, dass der Mieter konkrete Anhaltspunkte für eine Veränderung der betreffenden Betriebskosten vortragen muss. Diese Anhaltspunkte kann der Mieter sowohl aus den Medien, beispielsweise bezüglich der Müllgebühr, als auch aus den Umständen des Einzelfalles, beispielsweise bei Abschaffung eines Gärtners oder Hausmeisters, erhalten.

BGH, Urteil vom 16. November 2011 - VIII ZR 106/11

Urteile

Müssen Betriebskosten eines Gebäudes mit Wohn- und Gewerbeeinheiten getrennt abgerechnet werden?

Nein sagt der Bundesgerichtshof! Bei der Abrechnung über Betriebskosten kann, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, auf eine getrennte Abrechnung verzichtet werden, wenn sie hinsichtlich aller oder einzelner Betriebskostenarten nicht zu einer ins Gewicht fallenden Mehrbelastung der Wohnraummieter führen.

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