Mietspiegel muss bei Mieterhöhung nicht immer beiliegen

Nimmt der Vermieter zur Begründung einer Mieterhöhung auf einen qualifizierten Mietspiegel (§ 558a Abs. 2 Nr. 1, § 558d BGB) Bezug, so hat er die Angaben des Mietspiegels zur Wohnung, auf die er sein Erhöhungsverlangen stützt, dem Mieter mitzuteilen (§ 558a Abs. 1 und 3 BGB). Der Beifügung des Mietspiegels bedarf es nicht, sofern dieser allgemein zugänglich ist.

Enthält der Mietspiegel ein Raster von Feldern, in denen für Wohnungen einer bestimmten Kategorie jeweils eine bestimmte Mietspanne ausgewiesen ist, so ist im Erhöhungsverlangen nur die genaue Angabe des - nach Auffassung des Vermieters - für die Wohnung einschlägigen Mietspiegelfeldes erforderlich, um den Mieter (auch) auf die im Mietspiegel für die Wohnung vorgesehene Spanne hinzuweisen. Der Mietspiegel muss nicht dazugelegt werden.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Beifügung des Mietspiegels zur ordnungsgemäßen Begründung des Mieterhöhungsverlangens auch nicht erforderlich, wenn dieser allgemein zugänglich ist. In einem solchen Fall ist es dem Mieter zumutbar, zur Prüfung der Angaben des Vermieters auf den ohne weiteres zugänglichen Mietspiegel zuzugreifen. Nichts anderes gilt, wenn die Einsichtnahme in den Mietspiegel im Kundencenter des Vermieters gewährleistet ist. Die Beifügung des Mietspiegels ist auch nicht deswegen erforderlich, um eine rechtliche Beratung des Mieters - etwa durch einen Rechtsanwalt - zu ermöglichen, weil dessen Kenntnis von dem Inhalt des Mietspiegels vorausgesetzt werden kann (BGH, Urteil vom 11. März 2009 - VIII ZR 74/08).

Tipp für Vermieter: Auch wenn der BGH es für nicht erforderlich hält, legen Sie den Mietspiegel mit zu Ihrer Mieterhöhung. Sie schaffen Klarheit.

BGH, VIII ZR 74/08

Urteile

Kann ich meine Zustimmung zu einer Mieterhöhung widerrufen?

Der BGH stellte fest, dass die erklärte Zustimmung des Mieters zu einem Mieterhöhungsverlangen des Vermieters bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete (§ 558 Abs. 1, § 558a Abs. 1 BGB) vom Anwendungsbereich des Verbraucherwiderrufs bei Fernabsatzverträgen (§ 312 Abs. 4 Satz 1 BGB) nicht erfasst ist und dem Mieter ein dahingehendes Widerrufsrecht nicht zusteht.

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