Zur finanziellen Lage gelogen? Kündigung droht!

Wer eine Wohnung mieten will, darf dem Vermieter keine vollkommen falschen Angaben über seine finanzielle Lage in der Selbstauskunft machen. Denn kommt ein Mietvertrag nur deshalb zustande, weil der Vermieter aufgrund falscher Angaben glaubt, sein Mieter sei solvent, kann er die Räumung der Wohnung verlangen. Dies entschied das Amtsgericht Leer (Az.: 70 C 1237/08). Der Mietvertrag ist in solch einem Fall wegen arglistiger Täuschung nichtig.

Im verhandelten Fall gab der Mieter vor Vertragsunterzeichnung an, er sei beruflich als Disponent bei einem Anzeigenblatt im Bereich Logistik und außerdem als Selbständiger in der Computerbranche tätig. Später stellte sich jedoch heraus, dass der Mieter einen Offenbarungseid geleistet hatte und zudem Hartz IV-Empfänger war. Nur nebenbei war er als Zeitungsausträger tätig. Seine angebliche Selbständigkeit in der EDV-Branche beschränkte sich darauf, dass er gelegentlich Computer reparierte. Als der Vermieter davon erfuhr, focht er den Mietvertrag an – und bekam vor Gericht auch Recht. Denn wer eine zukünftig fällig werdende Verpflichtung eingeht, muss wirtschaftliche Schwierigkeiten von sich aus offenbaren. Dazu gehöre insbesondere, eine eidesstattliche Versicherung anzugeben.

Amtsgericht Leer, Az.: 70 C 1237/08

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Urteile

Betriebskostenabrechnung | Zweifelhafte Abrechnungsposten

Hat ein Wohnungsmieter Zweifel an einzelnen Posten der Nebenkostenabrechnung, muss er seine Beanstandungen innerhalb der dafür vorgesehenen einjährigen Einwendungsfrist beim Vermieter anmelden. Es reicht nicht aus, dass er die gleichen Einsprüche schon in früheren Jahren dem Vermieter angezeigt hat.

In dem verhandelten Fall hatte ein Kölner Vermieter über mehrere Jahre die anteilige Zahlung der Grundsteuer in der Nebenkostenabrechnung gefordert, obwohl der Mieter laut Mietvertrag nicht zur Zahlung verpflichtet war. Die Betriebskostenabrechnung für die Jahre 2003 und 2004 hatte der Mieter deshalb zwar binnen Jahresfrist erfogreich angefochten, dies für das Abrechnungsjahr 2005 jedoch vergessen. Nun muss er den Anteil von 270,00 EUR zahlen (BGH Az. VIII ZR 185).