Eigenbedarf: Kündigungsfrist abgelaufen, kein Recht auf Ersatzwohnung

Wie weit geht die Pflicht zur Anbietung einer Vergleichswohnung im Falle einer Eigenbedarfskündigung, wenn nach Ablauf der Kündigungsfrist eine andere Wohnung frei wird? Der Anlass zu diesem Streit, der vor dem BGH entschieden werden musste, war der Umstand, dass in dem Haus, in dem der gekündigte Mieter ausziehen sollte, eine andere vergleichbare Wohnung frei wurde. Die hätte der Mieter gerne gehabt. Doch diese Wohnung wurde erst frei, als die Kündigungsfrist des Mieters bereits abgelaufen war.

Der Mieter hatte mit seiner Klage Pech. Ist die Kündigungsfrist abgelaufen, endet auch die Anbieterpflicht. Zieht ein Mieter nach Ende der Kündigungsfrist nicht aus und wird eine Wohnung frei, hilft ihm das nicht. Der Vermieter muss die Wohnung nicht als Ersatzwohnung anbieten. Sonst würde der rechtswidrig handelnde Mieter, der nach Ablauf der Kündigungsfrist einfach in der Wohnung bleibt in der Hoffnung, dass noch eine Wohnung frei wird, gegenüber dem Mieter begünstigt, der fristgerecht auszieht. Deswegen ist der Vermieter nach Ablauf der Kündigungfrist nicht mehr verpflichtet, seinem Mieter eine Ersatzwohnung anzubieten. 

Weiter entschied der BGH in diesem Urteil, dass der Vermieter dem Mieter nur solche freien oder frei werdenden Wohnungen aus seinem Bestand anbieten muss, die sich im selben Haus oder in derselben Wohnanlage befinden.

Der Leitsatz des BGH: Kündigt der Vermieter eine vermietete Wohnung wegen Eigenbedarf, so hat er dem Mieter bis zum Ablauf der Kündigungsfrist eine vergleichbare, im selben Haus oder in derselben Wohnanlage ihm zu diesem Zeitpunkt zur Verfügung stehende Wohnung, die vermietet werden soll, zur Anmietung anzubieten. Kommt der Vermieter dieser Anbietpflicht nicht nach, so ist die Kündigung wegen Rechtsmißbrauchs unwirksam (BGH, 09.07.2003 - VIIV ZR 311/02).


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Wohnwertverbesserungen fließen nicht in die Mieterhöhung

Eine vom Mieter auf eigene Kosten geschaffene Ausstattung der Mietsache (hier: Bad und Sammelheizung) bleibt bei der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete grundsätzlich auf Dauer unberücksichtigt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Vermieter dem Mieter die Kosten erstattet hat oder die Parteien eine konkrete anderweitige Vereinbarung getroffen haben; hierzu genügt es nicht, dass sich der Mieter bei Abschluss des Mietvertrags zum Einbau der Ausstattung verpflichtet hat (BGH, Urteil vom 7. 7. 2010 - VIII ZR 315/09).

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