Mieterhöhung, keine Lastschriftänderung ohne Zustimmung

Der Fall: Die Mieter einer Wohnung verlangen von einer Wohnungsgesellschaft die Rückzahlung von Miete. Sie hatten hatten eine Einzugsermächtigung erteilt, mit deren Hilfe die vermietende Gesellschaft die monatliche Miete vom Konto der Mieter einzog. Im Jahr 2007 erklärte die Gesellschaft ein Mieterhöhungsverlangen und zog fortan den erhöhten Betrag ein. Eine Zustimmung zur Mieterhöhung hatten die Mieter nie gegeben.

Im Jahr 2010 erklärte die Vermieterin eine weitere Mieterhöhung und verklagte die Mieter auf Zustimmung. Per Widerklage verlangen die Mieter nun die seit 2007 von ihrem Konto eingezogenen Beträge zurück, soweit diese die vor der Mieterhöhung 2007 vereinbarte Miete übersteigen.

Das Urteil: Das Landgericht Stuttgart stellte sich auf die Seite der Mieter. Sie haben haben der Mieterhöhung aus dem Jahr 2007 nicht dadurch zugestimmt, dass sie die Abbuchung des erhöhten Betrages widerspruchslos hingenommen haben: das widerspruchslose Schweigen kann nämlich nicht nur als Zustimmung gedeutet werden. Es hätte auch nahegelegen, dass ein Widerspruch der Mieter zunächst aus Rechtsunkenntnis und der Sorge um den Bestand des Mietverhältnisses unterblieb. Die Vermieterin kann sich auch nicht darauf berufen, dass die Rückforderung der Miete nach längerer Zeit eine unzulässige Rechtsausübung darstellt. Die Wohnungsgesellschaft hat sich ihrerseits treuwidrig verhalten, indem sie trotz fehlender Zustimmung der Mieter und ohne den Rechtsweg zu beschreiten die erhöhte Miete vom Konto der Mieter abgebucht hat. Schon allein wegen dieses vertrags- und treuwidrigen Verhaltens ist es der Vermieterin verwehrt, sich auf eine unzulässige Rechtsausübung der Mieter zu berufen (LG Stuttgart, Urteil v. 26.10.2011, 13 S 41/11).

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Urteile

Mietspanne muss bei Mieterhöhung beachtet werden!

Ein formell wirksames Mieterhöhungsverlangen nach dem Vergleichsmietverfahren ist gegeben, wenn der Vermieter unter zutreffender Einordnung der Wohnung des Mieters in die entsprechende Kategorie des Mietspiegels, die dort vorgesehene Mietspanne richtig nennt und die erhöhte Miete angibt.

Liegt die verlangte Miete jedoch oberhalb der im Mietspiegel ausgewiesenen Mietspanne, so ist das Erhöhungsverlangen insoweit unbegründet, als es über den im Mietspiegel ausgewiesenen Höchstbetrag hinausgeht.

BGH, Urteil vom 12. November 2003, VIII ZR 52/03

Klarheit schafften die Richter des Bundesgerichtshofes auch für den Fall, dass der Vermieter die Nettomiete innerhalb der Mietpreisspanne anheben will.