Zur Erhaltungspflicht des Vermieters gehört auch die Reparatur eines in der Mietwohnung bei Anmietung vorhandenen Telefonanschlusses, beziehungsweise die Reparatur des dazugehörigen Telefonkabels.
Das störte die Mieterin
Durch eine defekte Telefonleitung, die vom Hausanschluss durch einen Keller zur Wohnung der Mieterin verlief, konnte die Mieterin nicht mehr telefonieren oder das Internet nutzen. Obwohl sie das defekte Kabel dem Vermieter meldete, rührte der sich nicht, sondern stellte sich auf den Standpunkt, dass eine Reparatur Sache der Mieterin sei. Die behalf sich daraufhin einige Jahre damit, dass sie selbst ein zweites Kabel vom Hausanschluss über ein gekipptes Fenster von außen in ihr Schlafzimmer führte. Ein Zustand, von dem sie nach einigen Jahren genug hatte, sie verklagte den Vermieter auf Instandsetzung der Telefonleitung vom Hausanschluss bis zu ihrer Wohnung.
So urteilte der BGH zum Fall defekter Telefonanschluss
Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten (BGB § 535). Kommt er diesen Verpflichtungen nicht nach, hat der Mieter einen entsprechenden Erfüllungsanspruch.
Ist die Wohnung - wie vorliegend - mit einer sichtbaren Telefonanschlussdose ausgestattet, umfasst der vertragsgemäße Zustand einen (auch funktionsfähigen) Telefonanschluss. Dazu gehört - selbstverständlich - die Möglichkeit des Mieters, diesen Anschluss nach Abschluss eines Vertrages mit einem Telekommunikationsanbieter ohne Weiteres nutzen zu können, das heißt ohne zuerst noch Verkabelungsarbeiten von dem Anschluss in der Wohnung bis zu einem gegebenenfalls - wie hier - im Keller des Mehrfamilienhauses liegenden Hausanschlusspunkt vornehmen zu müssen.
Es ist auch unerheblich, dass sich die defekte Leitung außerhalb der vermieteten Räumlichkeiten befindet. Denn die Instandhaltungspflicht des Vermieters beschränkt sich nicht nur auf das eigentliche Mietobjekt, sondern auch auf die nicht ausdrücklich mitvermieteten Hausteile, die, wenn auch nur mittelbar, dem Mietgebrauch unterliegen.
Fazit
Dieser Fall ist nun auch geklärt, gab es doch in der Vergangenheit nicht wenige Urteile, die dem Mieter in einem solchen Fall die Reparaturkosten auferlegten (AG Neukölln, Urteil vom 2. März 2011 - 5 C 340/10; LG Göttingen, Urteil vom 11. Dezember 2013 - 5 S 53/12; LG Berlin, Urteil vom 12. September 2014 - 63 S 151/14; LG Essen, Urteil vom 21. Juli 2016 - 10 S 43/16).
Und das Urteil ist nachvollziehbar: Als mitgemietet gelten alle Einrichtungsgegenstände, die sich bei Beginn des Mietverhältnisses in der Wohnung befanden und die der Mieter nicht von seinem Vormieter übernommen oder gekauft hat und dazu gehört nun einmal auch eine Telefonanschlussdose mit allem was dazugehört.
BGH, Urteil v. 05.12.2018, VIII ZR 17/18
Ob ein Telefonanschluss zu der üblichen Mindestausstattung einer Wohnung gehört, lässt der BGH in seinem Urteil ausdrücklich offen.