So manche Mietwohnung verfügt über Fensterflächen, die für eine normale Reinigung nur schwer oder überhaupt nicht zugänglich sind. Wer ist in solchen Fällen für das Fensterputzen zuständig - Mieter oder Vermieter? Der BGH traf hierzu einen klärenden Beschluss.
Darum ging es in dem Streit
Mieter und Vermieter stritten sich über die Reinigung großer, teilweise nicht zu öffnender Loft-Fenster, in einem zu Wohnraum umgebauten Fabrikgebäude.
Vor dem Streit lies der Vermieter die Glasflächen zweimal jährlich durch ein Unternehmen auf eigene Kosten reinigen, ohne eine entsprechende Verpflichtung anzuerkennen. Dies war den Mietern zu wenig, sie forderten eine vierteljährliche Reinigung.
Das sagt der Bundesgerichtshof
Die Reinigung der Flächen der Mietwohnung einschließlich der Außenflächen der Wohnungsfenster, zu denen auch etwaige nicht zu öffnende Glasbestandteile sowie die Fensterrahmen gehören, obliegt grundsätzlich dem Mieter, soweit die Mietvertragsparteien - wie hier - keine abweichende Vereinbarung getroffen haben. Denn der Vermieter schuldet dem Mieter keine Erhaltung der Mietsache in einem jeweils gereinigten Zustand; bloße Reinigungsmaßnahmen sind dementsprechend nicht Bestandteil der Instandhaltungs- oder Instandsetzungspflicht des Vermieters.
Darauf, ob die Reinigung der Fensterflächen vom Mieter persönlich geleistet werden kann, kommt es nicht an. Sollte dies nicht der Fall sein, kann sich der Mieter beispielsweise professioneller Hilfe bedienen.
Fazit
Die Reinigung der Mietwohnung obliegt dem Mieter. Hierzu gehört auch die Reinigung der Fenster. Dabei ist es unerheblich, ob sich Teile eines Fensters nicht öffnen lassen oder schwer zugänglich sind. Der Vermieter kann nicht in die Pflicht genommen werden. Notfalls muss der Mieter eine Reinigungsfirma auf eigene Kosten beauftragen.
BGH, Beschluss vom 21. August 2018, VIII ZR 188/16