Ein Vermieter wollte die Einzelpositionen der Betriebskostenabrechnung nicht ausufern lassen und fasste die Posten "Grundsteuer" und "Straßenreinigung" in einer Position mit der Bezeichnung "Städtische Abgaben" zusammen. Das hätte er besser nicht getan.
Maßgeblich für die formelle Wirksamkeit einer Betriebskostenabrechnung ist die Nachvollziehbarkeit und Prüffähigkeit für den Mieter. Notwendig, aber auch ausreichend ist es, dass der Mieter die ihm angelasteten Kosten bereits aus der Abrechnung klar ersehen und überprüfen kann, so dass die Einsichtnahme in dafür vorliegende Belege nur noch zur Kontrolle und zur Behebung von Zweifeln erforderlich ist (BGH, Urteil v. 16.09.2009 - VIII ZR 346/08).
Nach der mietvertraglichen Vereinbarung zwischen den Parteien sind die Positionen öffentliche Lasten (z.B. Grundsteuer) und die Kosten der Straßenreinigung und der Müllabfuhr getrennt auszuweisen, was insoweit auch den diesbezüglichen Vorgaben in § 2 Nr. 1 und 8 BertrKV entspricht. Diesen Anforderungen wird die Nebenkostenabrechnung nicht gerecht, da hier die Gesamtposition der „Städtischen Abgaben“ gebildet worden ist. Dies ist eine unzulässige Zusammenfassung der eigenständigen Hauptkostenarten gemäß der mietvertraglichen Vereinbarung sowie gemäß § 2 BetrKV zu erblicken. Die Abrechnung ist deshalb formell unwirksam.
| AG Aachen, Urteil vom 16. März 2016, Az. 115 C 448/15
Fazit
Halten Sie sie an die mietvertragliche Bezeichnungen. Vom Mietvertrag abweichende unzulässige Zusammenfassungen und/oder Wortschöpfungen für einzelne Kostenarten haben in der Betriebskostenabrechnung nichts zu suchen!