Wartung und Dichtigkeitsprüfung der Heizungsanlage sind umlagefähig

Die Wartungskosten der Heizungsanlage (Zentralheizung oder Etagenheizung) sind umlagefähige Kosten. Die Wartungskosten beinhalten:

  • die Einstellung der Feuerungseinrichtungen,
  • die Überprüfung der zentralen regelungsrechnischen Einrichtungen und
  • die Reinigung und Einstellung des Brenners einschließlich neuer Dichtungen, Filter und Zerstäuberdüsen,
  • Probeläufe,
  • Messungen der Abgaswerte und der Abgastemperaturen,
  • Kontrolle und Nachfüllen des Wasserstandes.

OLG Düsseldorf vom 08.06.2000 U 94/99, NZM 2000, 762

Die Kosten der Dichtigkeitsprüfung nach § 10 Abs. 3 EnEV gehören zu den umlagefähigen Heizkosten (AG Bad Wildungen vom 20.06.2003, C 66/03, WuM 2004, 669).


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Mietspiegel muss bei Mieterhöhung nicht immer beiliegen

Nimmt der Vermieter zur Begründung einer Mieterhöhung auf einen qualifizierten Mietspiegel (§ 558a Abs. 2 Nr. 1, § 558d BGB) Bezug, so hat er die Angaben des Mietspiegels zur Wohnung, auf die er sein Erhöhungsverlangen stützt, dem Mieter mitzuteilen (§ 558a Abs. 1 und 3 BGB). Der Beifügung des Mietspiegels bedarf es nicht, sofern dieser allgemein zugänglich ist.

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