Heizkostenabrechnung | defekte Messgeräte

Kann der gemessene Verbrauch an einem Heizkörper aus physikalischen Gründen nicht zutreffen, darf der Wert nicht in die Heizkostenabrechnung übernommen werden.

Kann die Messung nicht nachgeholt werden, ist nach § 9a Abs. 1 HeizkostenV vorzugehen:

  1. Der Verbrauch muss auf der Grundlage des Verbrauchs der betroffenen Räume in vergleichbaren früheren Abrechnungszeiträumen oder des Verbrauchs vergleichbarer anderer Räume im jeweiligen Abrechnungszeitraum ermittelt werden.
  2. Ist auf diese Weise eine Verbrauchsermittlung nicht möglich ist (z.B. mangels geeigneter Vergleichsdaten), bleibt nur eine verbrauchsunabhängige Abrechnung (etwa nach Wohnfläche), wobei eine Kürzung von 15 % gemäß § 12 HeizkostenV vorzunehmen wäre (BGH, Beschluss v. 5.3.2013, VIII ZR 310/12).

betriebskostenverordnung aktuelle fassung

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Urteile

Der luxuriöse Hausmeisterdienst hat in der Abrechnung nichts zu suchen

Das Prinzip der Wirtschaftlichkeit ist zu beachten!

Da staunten die Bewohner eines Kölner Mietshauses nicht schlecht. Für die Hausmeisterdienste der Firma Q wurden im Jahr 2005 9.000,00 Euro abgerechnet. Ein paar Jahre vorher wurden die Dienste noch von dieser Firma für die Hälfte der Kosten durchgeführt. Die Mieter weigerten sich die stattliche Summe zu zahlen - man traf sich vor dem Amtsgericht Köln wieder. Der Richter sah sich das Vertragswerk an und kam zu dem Ergebnis, dass hier ein Verstoß gegen den Wirtschaftlichkeitsgrundsatz vorliegt mit der Folge, dass die Position aus der Abrechnung herauszunehmen ist.

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