Heizkostenabrechnung | defekte Messgeräte

Kann der gemessene Verbrauch an einem Heizkörper aus physikalischen Gründen nicht zutreffen, darf der Wert nicht in die Heizkostenabrechnung übernommen werden.

Kann die Messung nicht nachgeholt werden, ist nach § 9a Abs. 1 HeizkostenV vorzugehen:

  1. Der Verbrauch muss auf der Grundlage des Verbrauchs der betroffenen Räume in vergleichbaren früheren Abrechnungszeiträumen oder des Verbrauchs vergleichbarer anderer Räume im jeweiligen Abrechnungszeitraum ermittelt werden.
  2. Ist auf diese Weise eine Verbrauchsermittlung nicht möglich ist (z.B. mangels geeigneter Vergleichsdaten), bleibt nur eine verbrauchsunabhängige Abrechnung (etwa nach Wohnfläche), wobei eine Kürzung von 15 % gemäß § 12 HeizkostenV vorzunehmen wäre (BGH, Beschluss v. 5.3.2013, VIII ZR 310/12).
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Urteile

Betriebskostennachzahlung | Insolvenz des Mieters

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