Betriebskostennachzahlung | Insolvenz des Mieters

Der Anspruch auf Zahlung einer Nachforderung aus einer Betriebskostenabrechnung für einen vor der Insolvenzeröffnung liegenden Zeitraum stellt eine Insolvenzforderung dar, auch wenn die Abrechnung zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung noch nicht erstellt war.

Dies gilt auch im Falle einer vom Treuhänder des Mieters vor der Erstellung der Betriebskostenabrechnung erfolgten Kündigung (§ 109 Abs. 1 Satz 2 InsO*). Sie bewirkt nicht, dass eine Nebenkostennachforderung für einen vor der Insolvenzeröffnung abgeschlossenen Abrechnungszeitraum ihren Charakter als Insolvenzforderung verliert. Die Forderung kann daher während des laufenden Insolvenzverfahrens nicht gegen den Mieter persönlich geltend gemacht, sondern muss – ggf. nach entsprechender Schätzung – zur Insolvenztabelle angemeldet werden. Ist das Insolvenzverfahren inzwischen aufgehoben worden, kann die Forderung wieder gegen die Mieter persönlich geltend gemacht werden.

* § 109 InsO: Schuldner als Mieter oder Pächter

  (1) Ein Miet- oder Pachtverhältnis über einen unbeweglichen Gegenstand oder über Räume, das der Schuldner als Mieter oder Pächter eingegangen war, kann der Insolvenzverwalter ohne Rücksicht auf die vereinbarte Vertragsdauer oder einen vereinbarten Ausschluss des Rechts zur ordentlichen Kündigung kündigen; die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Monatsende, wenn nicht eine kürzere Frist maßgeblich ist. Ist Gegenstand des Mietverhältnisses die Wohnung des Schuldners, so tritt an die Stelle der Kündigung das Recht des Insolvenzverwalters zu erklären, dass Ansprüche, die nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist fällig werden, nicht im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. (…)

BGH, Urteil vom 13. April 2011 – VIII ZR 295/10

 

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Urteile

Unzureichende Schönheitsreparaturen müssen vom Vermieter konkret beanstandet werden

Die meisten Unstimmigkeiten zwischen Mieter und Vermieter entstehen häufig beim Auszug. Oft ist der Vermieter mit der Ausführung der Schönheitsreparaturen nicht einverstanden und verlangt Nachbesserung. 

In einem vor dem Berliner Kammergericht verhandelten Fall passierte genau das bei der Abnahme der Wohnung. Allerdings nannte der Vermieter keine konkreten Mängel, sondern argumentierte lediglich, die Arbeiten seien nicht fachgerecht ausgeführt worden. Dazu befanden die Richter jedoch, der Terminus "nicht fachgerecht" enthalte eine bloße Bewertung und stelle keine Beschreibung eines Mangels dar. Erforderlich seien vielmehr die Angaben konkreter Tatsachen. Andernfalls könne der Mieter ja nicht wissen, was er verkehrt gemacht hat. Der Vermieter hatte mit seiner Klage bei den Richtern keinen Erfolg (Urteil vom 22.01.2007, Kammergericht Berlin, Az. 12 U 28/06).

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