Betriebskostennachzahlung | Insolvenz des Mieters

Der Anspruch auf Zahlung einer Nachforderung aus einer Betriebskostenabrechnung für einen vor der Insolvenzeröffnung liegenden Zeitraum stellt eine Insolvenzforderung dar, auch wenn die Abrechnung zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung noch nicht erstellt war.

Dies gilt auch im Falle einer vom Treuhänder des Mieters vor der Erstellung der Betriebskostenabrechnung erfolgten Kündigung (§ 109 Abs. 1 Satz 2 InsO*). Sie bewirkt nicht, dass eine Nebenkostennachforderung für einen vor der Insolvenzeröffnung abgeschlossenen Abrechnungszeitraum ihren Charakter als Insolvenzforderung verliert. Die Forderung kann daher während des laufenden Insolvenzverfahrens nicht gegen den Mieter persönlich geltend gemacht, sondern muss – ggf. nach entsprechender Schätzung – zur Insolvenztabelle angemeldet werden. Ist das Insolvenzverfahren inzwischen aufgehoben worden, kann die Forderung wieder gegen die Mieter persönlich geltend gemacht werden.

* § 109 InsO: Schuldner als Mieter oder Pächter

  (1) Ein Miet- oder Pachtverhältnis über einen unbeweglichen Gegenstand oder über Räume, das der Schuldner als Mieter oder Pächter eingegangen war, kann der Insolvenzverwalter ohne Rücksicht auf die vereinbarte Vertragsdauer oder einen vereinbarten Ausschluss des Rechts zur ordentlichen Kündigung kündigen; die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Monatsende, wenn nicht eine kürzere Frist maßgeblich ist. Ist Gegenstand des Mietverhältnisses die Wohnung des Schuldners, so tritt an die Stelle der Kündigung das Recht des Insolvenzverwalters zu erklären, dass Ansprüche, die nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist fällig werden, nicht im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. (…)

BGH, Urteil vom 13. April 2011 – VIII ZR 295/10

 

PRÜFEN SIE DIE BELEGE ZUR ABRECHNUNG?

Urteile

Kaution in einem Betrag bezahlt, Geld zurück?

Laut Gesetz hat der Mieter das Recht, die Kaution in drei Raten an den Mieter zu zahlen. Doch was passiert, wenn Mieter und Vermieter vertraglich vereinbaren, dass die Kaution in einem Betrag zu Beginn des Mietverhältnisses zu überweisen ist. Kann der Mieter die gesamte Kaution zurückverlangen, wenn im bewußt wird, dass diese Klausel im Mietvertrag unwirksam ist.

Weiterlesen ...