Wiesenhähnchen und ein Maß Bier sind umlegbare Betriebskosten

Es muss wohl ein Preusse gewesen sein, der in seiner Betriebskostenabrechnung über Kosten für ein halbes Wiesenhähnchen und eine Maß Bier auf dem Oktoberfest stolperte. Diesen Gutschein über einen Gesamtwert von 15,10 Euro hatte die Vermieterin dem Hausmeister der Anlage geschenkt und in der Abrechnung als anzusetzende Nebenkosten auf die Mieter umgelegt. Der gute Mann weigerte sich zu zahlen und der Streit endete vor dem Amtgericht München.

Das klare Urteil: Der Ansatz ist korrekt. Wiesengutscheine stellen eine arbeitsrechtliche Sonderzahlung oder Gratifikation dar und seien daher zu den geldwerten Leistungen des Eigentümers an den Hauswart zu rechnen. Die Grenze der Umlagefähigkeit der Leistungen bilde der im Betriebskostenrecht geltende Wirtschaftlichkeitsgrundsatz. Der Maßstab sei dabei das Handeln eines wirtschaftlich denkenden, vernünftigen Wohnungsvermieters. Dabei sei auch darauf abzustellen, ob die entsprechende Leistung ortsüblich und angemessen sei.

In der freien Wirtschaft sei es nun im hiesigen Gerichtsbezirk nicht nur weit verbreitet, sondern geradezu üblich, für den gemeinsamen Wiesenbesuch den Arbeitnehmern Gutscheine für Getränke und Nahrungsmittel umsonst zu überlassen. Es sei weiterhin bekannt, dass für die Reservierung eines Sitzplatzes in einem Wiesenzelt die Abnahme von einem Gutschein für ein halbes Hendl sowie zwei Gutscheinen für einen Liter Wiesenbier erforderlich sei. In der Regel könne also der in der freien Wirtschaft Tätige nicht nur ein halbes Wiesenhähnchen, sondern sogar mindestens zwei Liter Bier konsumieren. Gemessen an diesem Maßstab habe die Klägerseite sogar besonders sparsam gehandelt, da neben dem Gutschein für das halbe Wiesenhähnchen nur ein Gutschein für ein Liter Bier überlassen wurde (AG München, 08.01.2007, 424 C 22865/06).

Wenn Sie wissen möchten, welche Gebäudereinigungskosten Sie als Vermieter Ihrem Mieter in Rechnung stellen dürfen, empfehlen wir Ihnen unseren Beitrag "Ansetzbare Reinigungskosten in der Betriebskostenabrechnung".


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