Der luxuriöse Hausmeisterdienst hat in der Abrechnung nichts zu suchen

Das Prinzip der Wirtschaftlichkeit ist zu beachten!

Da staunten die Bewohner eines Kölner Mietshauses nicht schlecht. Für die Hausmeisterdienste der Firma Q wurden im Jahr 2005 9.000,00 Euro abgerechnet. Ein paar Jahre vorher wurden die Dienste noch von dieser Firma für die Hälfte der Kosten durchgeführt. Die Mieter weigerten sich die stattliche Summe zu zahlen - man traf sich vor dem Amtsgericht Köln wieder. Der Richter sah sich das Vertragswerk an und kam zu dem Ergebnis, dass hier ein Verstoß gegen den Wirtschaftlichkeitsgrundsatz vorliegt mit der Folge, dass die Position aus der Abrechnung herauszunehmen ist.

Gem. § 556 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz BGB ist bei der Betriebskostenabrechnung das Gebot der Wirtschaftlichkeit zu beachten, so dass nur solche Kosten auf die Mieter umzulegen sind, die wirtschaftlich angemessen sind. Der Vermieter konnte jedoch nicht ausreichend vortragen, dass die angesetzten Kosten von über 9.000,00 Euro für die Dienste der Firma Q. angemessen sind.

Der vorgelegte Vertrag mit der Firma Q., deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Vermieter ist(!), enthält keinerlei Angaben zur Frequenz bzw. Häufigkeit der zu erbringenden Leistungen.

Ein solche Konkretisierung wäre aber um so mehr erforderlich gewesen, als hier der Vermieter selbst Auftragnehmer der Reinigungsarbeiten ist. Insofern bestehen erhöhte Anforderungen an die Darlegungslast der Wirtschaftlichkeit der angesetzten Kosten, gerade wenn sich die Kosten bei gleicher Leistungserbringung im Gegensatz zu vorher etwa verdoppelt haben. Betreibt der Vermieter eine eigene Firma, die behauptet, für Marktpreisen Leistungen zu erbringen, die voll auf die Mieter umgelegt werden können, hat der Vermieter die Wirtschaftlichkeit im einzelnen und unter genauer Angabe des Vertrages darzulegen. Insbesondere sind Alternativangebote bereits im Vorfeld einzuholen. Die Angabe eines Pauschalpreises ohne genaue Darlegung der zu erbringenden Leistungen reicht hier nicht. Weder aus dem Vortrag noch aus dem vorgelegten Vertrag mit der Firma Q. gehen Arbeiten in dem Umfang hervor, dass die Wirtschaftlichkeit der angesetzten Kosten nachvollziehbar ist. (754,00 € brutto pro Monat, 15,00 € angenommenen Stundenlohn über 50 Stunden monatlich für das Mietobjekt). Die Position ist daher insgesamt nicht fällig (AG Köln, 02.02.2007, 206 C 164/06).


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Mietspanne muss bei Mieterhöhung beachtet werden!

Ein formell wirksames Mieterhöhungsverlangen nach dem Vergleichsmietverfahren ist gegeben, wenn der Vermieter unter zutreffender Einordnung der Wohnung des Mieters in die entsprechende Kategorie des Mietspiegels, die dort vorgesehene Mietspanne richtig nennt und die erhöhte Miete angibt.

Liegt die verlangte Miete jedoch oberhalb der im Mietspiegel ausgewiesenen Mietspanne, so ist das Erhöhungsverlangen insoweit unbegründet, als es über den im Mietspiegel ausgewiesenen Höchstbetrag hinausgeht.

BGH, Urteil vom 12. November 2003, VIII ZR 52/03

Klarheit schafften die Richter des Bundesgerichtshofes auch für den Fall, dass der Vermieter die Nettomiete innerhalb der Mietpreisspanne anheben will.

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