Mietminderung möglich bei Verwahrlosung der Nachbarwohnung

Ihr Nachbar hortet den Müll in seiner Wohnung, der Hund wird auch nicht Gassi geführt? Es stinkt also zum Himmel im Haus und der Vermieter rührt sich nicht? Dann können sie die Miete mindern. So entschied es das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg (213 C 94/10), als sich der Vermieter gegen die 10%ige Mietminderung seiner Mieter erfolglos zu wehren versuchte.

Einen echten Stinker hatten auch die Nachbarn einer Wetzlarer Mietergemeinschaft zu erdulden. Die Besuche der eigenen Dusche waren selten, die Wohnung wurde kaum gelüftet und der Zigarettenqualm waberte durch das Haus. Kurzerhand drohten sie dem Vermieter mit Kündigung oder Mietminderung, wenn er nicht reagiert. Und das tat der Mann, er schickte eine Abmahnung und kündigte dem Mieter. Zu Recht urteilten die Richter. Die erheblichen Geruchsbelästigungen haben den Hausfrieden erheblich gestört (AG Wetzlar, 38 C 1389/12-38).

 

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Urteile

Mietrecht: kein Recht auf Beseitigung einer Abmahnung!

Der Fall: In einem als Abmahnung gekennzeichneten Schreiben teilte die Vermieterin dem Mieter mit, dass sie eine Beschwerde erhalten habe, in der ihm zur Last gelegt werde, sich bei den Ruhezeiten nicht an die Hausordnung gehalten und durch ein häufig überlaut eingestelltes Fernsehgerät Mitmieter und Nachbarn erheblich gestört zu haben. Gleichzeitig forderte sie ihn zur Einhaltung der Hausordnung auf und drohte ihm für den Fall erneuter Beschwerde die fristlose Kündigung an. Dem tritt der Kläger, der solche Vorfälle bestreitet, entgegen und verlangt Beseitigung der Abmahnung, hilfsweise deren Unterlassung (erster Hilfsantrag) sowie weiter hilfsweise die Feststellung der Unrechtmäßigkeit der Abmahnung (zweiter Hilfsantrag).

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